TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/22 I422 2206736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2206736-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2018, Zl. 15-1095930807-151818349, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, seine Heimat nicht freiwillig verlassen zu haben. Seine Heimat sei vom IS besetzt. Der IS verlange von allen Männern mitzukämpfen. Seine zwei Brüder seien bereits verschwunden und wolle er nicht kämpfen.

2. Am 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Mosul für einen Fernsehkanal gearbeitet und für dies im Oktober 2013 eine Demonstration mit der Kamera dokumentiert habe und deshalb von der irakischen Armee festgenommen worden sei. Er wurde zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt und inhaftiert. Am 10.06.2014 sei er von Mitgliedern des IS befreit worden. Im Oktober 2015 sei er von Mitgliedern des IS zum Kampf für den IS aufgefordert worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Des Weiteren erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Am 06.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, spricht arabisch als Muttersprache und bekennt sich zur islamischen Glaubensrichtung. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet jedoch eine einer mittelgradigen depressiven Episode, einer dissoziativen Störung sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung und wird medikamentös behandelt (Mirtazapin, Temesta, Zolpidem Hexal), wobei vergleichbare Medikamente auch im Irak erhältlich sind. Er nahm bisher einen Termin bei dem Verein ANKYRA wahr. Der Beschwerdeführer weist somit keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf und leidet er auch an keinen derartigen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr entgegenstehen und ist er arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule. Anschließend arbeitete er als Fotograf sowie als Koch und verdiente er sich dadurch seinen Lebensunterhalt.

Die Eltern sowie die fünf Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Talkef in Mosul. Die Eltern und ein Teil der Geschwister lebt in einem gemieteten Haus in Talkef, in der Nähe von Mosul. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Viehhändler, zwei Brüder arbeiten als LKW-Fahrer, ein Bruder ist auf einer Baustelle tätig und ein Bruder studiert Englisch. Ein Bruder sowie die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Familie in regelmäßigem telefonischem Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer besuchte im März 2017 einen Werte- und Orientierungskurs. Der Beschwerdeführer besuchte bereits einen Deutschkurs, den er jedoch aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht fortführte und absolvierte er bislang noch keine Deutsch-Prüfung. Er ist dazu in der Lage sich auf einfachem Niveau auf Deutsch zu verständigen. Der Beschwerdeführer engagiert sich vielfach ehrenamtlich. So ist er seit rund zwei Jahren Mitglied beim Roten Kreuz. Zudem ist der Beschwerdeführer beim Gemeindeverband Soziale Dienste in G[...] als Hilfskraft im Bereich des Hausmeisters beschäftigt und ist seit 15.10.2019 Inhaber einer Gewerbeberechtigung ("Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten"). Die weiteren ehrenamtlichen Tätigkeiten umfassen eine gemeinnützige Arbeit im Altersheim A[...], eine Mithilfe bei den Aufräumarbeiten nach einem Murenabgang in der Gemeinde St[...], seine Mithilfe in der Pfarrgemeinde L[...] oder seine Teilnahme an einem Integrationsprojekt des BRG/BORG L[...] und verfügt er über einen Freundeskreis in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sichert er sich seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war im Irak keiner Verfolgung durch den IS ausgesetzt und wurde auch nicht von den irakischen Sicherheitsorganen verhaften und von einem irakischen Gericht zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer wird im Irak weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder verfolgt.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zur Lage im Herkunftsland:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 30.10.2019) sind:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen:

KI vom 30.10.2019, Sicherheitsupdate 3. Quartal 2019 und jüngste Ereignisse (relevant für den Punkt Sicherheitslage):

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt. Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen.

Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv,

hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken. Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten. Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen.

Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert.

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein. Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen.

Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US geführten Koalition teilnahmen. Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel. Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa. Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar. Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa. Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar. Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien. Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa.

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: "Operation Will of Victory"; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt.

Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra.

Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert.

Seit 1. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung, aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak. Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen. Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an. Zeitweilig, vom 2. bis zum 5. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen und eine Internetblockade vom 4. bis 7. Oktober implementiert.

Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und

forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte. Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala. Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen. Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 1. Oktober bis zum 29. Oktober getötet und mehr als 8.000 Personen verletzt.

Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen. Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen. Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte. Sowohl am 7. als auch am 16. September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet. Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement.

Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet. Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten.

Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferfälle:

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert.

So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen.

Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist. Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember.

Sicherheitslage Mosul:

Den in der Anfragebeantwortung genannten Quellen ist zu entnehmen, dass es in Mosul noch IS-Schläferzellen gibt. Vor allem der westliche Teil der Stadt ist komplett zerstört. Zur Provinz Ninewa wird festgehalten, dass das südliche Gebiet der Provinz eines von drei Hauptunterstützungsgebieten für den IS darstelle. In der Provinz hätten im Jahr 2018 durchschnittlich 20 Vorfälle pro Monat stattgefunden. Im gleichen Jahr wurden im Distrikt Mosul 186 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 567 Todesopfern dokumentiert. Im Dezember 2018 wurden in Mosul acht und im Jänner 2019 drei IS-Kämpfer festgenommen. Im März 2019 wurden sechs PMF-Kämpfer bei einem Hinterhalt unbekannter Angreifer auf dem Weg von Mosul nach Makhmur getötet. Regierungssoldaten und lokale Milizen, die die Stadt kontrollieren, begehen Menschenrechtsverletzungen, darunter illegale Geschäfte, unrechtmäßige Inhaftierungen und Erpressung. Ein Großteil der älteren, westlichen Seite der Stadt liegt noch in Trümmern. Selbst in weniger zerstörten Stadtteilen haben die Bewohner Mosuls Schwierigkeiten, ihr Leben weiterzuführen. Nach Ansicht von Kritikern könnte ein Scheitern der Zentralregierung bei der Bewältigung der zunehmenden Unruhen in Mosul schwerwiegende Folgen haben. Während der dreijährigen Besetzung der Stadt verminte der Islamische Staat große Teile Mosuls und versah sie mit Sprengfallen. Durch militärische Operationen wurde die Stadt mit Minen und explosiver Kriegsmunition, wie Streumunition, Blindgängern von Artilleriegeschossen und Handgranaten, kontaminiert. Im Westen der Stadt, wo die Kämpfe besonders heftig waren, gibt es massive Schuttfelder, die mit Sprengstoff übersät sind, und die einen hohen technischen Aufwand zur Beseitigung und Räumung erfordern. Es könnte ein Jahrzehnt dauern, um Mosul von allen Sprengsätzen zu befreien.

Es wird von mehreren Sicherheitsvorfällen in der Stadt berichtet (s. Einzelquellen), und vor den Parlamentswahlen im Mai 2018 verschlechterte sich die Situation. Es wurden allerdings verschiedene Militärbehörden in der Stadt stationiert, was die Sicherheitslage deutlich verbessert hat. Die Gewalt geht von den verschiedenen bewaffneten Gruppen aus [die in der Stadt stationiert sind, Anm.], sowie von IS-Zellen. Eine Quelle habe betont, dass die Sicherheitsvorfälle willkürlich und meist auf organisierte kriminelle Aktivitäten zurückzuführen seien. Die kriminellen Gruppen bestehen aus ehemaligen Mitgliedern bewaffneter Gruppen. Manchmal schien es, dass Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten bei Tag für Sicherheit sorgten, und bei Nacht als Kriminelle agierten.

Laut mehreren Berichten sind die IS-Schläferzellen wieder aktiver als zuvor und stellen eine potentielle Bedrohung für die irakischen Sicherheitskräfte dar. Der Konkurrenzkampf um die Vorherrschaft in der Stadt Mosul ist unter den irakischen Parteien nach wie vor im Gange.

Wohnverhältnisse, (Grund)Versorgung und medizinische Versorgung in Mosul:

Den in der Anfragebeantwortung genannten Quellen ist zu entnehmen, dass der Wohnungsmangel in Mosuls Vorkriegszeit noch verschärft wurde, indem Häuser teilweise oder vollständig durch Plünderungen, Brände oder Granaten zerstört wurden. Die Bewohner der Stadt haben nicht nur unter den Folgen von Konflikten und Vertreibung zu leiden, sondern auch mit einem Mangel an Arbeitsplätzen und wenig Unterstützung für den Wiederaufbau zerstörter Wohnungen und Dienstleistungen zu kämpfen, trotz einer gut finanzierten internationalen humanitären Hilfe. Diese Probleme haben dazu beigetragen, dass die Zahl der ehemaligen Bewohner, die nach Mosul zurückkehren, geringer geworden ist. Zahlreiche Bezirke im Westen Mosuls seien nach wie vor unbewohnbar, da dort im Kampf gegen den IS 40.000 Häuser zerstört worden seien. Es gibt mehr als 63.000 Familien, die immer noch Vertriebene innerhalb und außerhalb der Stadt sind. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) plant heuer insgesamt 10.000 Häuser im Westen Mosuls zu sanieren. Das Programm sei jedoch nur für Häuser vorgesehen, die weniger als zu 60% beschädigt seien.

Bislang seien keine in Mosul lebenden Familien für den Verlust ihrer Häuser entschädigt worden. Die Bewohner Mosuls hätten über die Wasser- und Stromversorgung und die schwache lokale Regierung geklagt. Sie hätten auch gesagt, dass sie sich vor IS-Schläferzellen fürchten würden, aber am wütendsten über den Mangel an Wohnungen seien. Dieser habe die Mietpreise in die Höhe getrieben, wodurch die Wohnungen für diejenigen, die gerade versuchen würden, ihre Arbeit wiederaufzunehmen, unerschwinglich seien. Die Rückkehrer-Familien im Viertel Jabisat in West-Mosul hätten berichtet, dass sie nur eingeschränkte humanitäre Unterstützung erhalten hätten. Berichten zufolge würde eine Reihe vulnerabler Familien Unterstützung von anderen Familien in ihrer Gastgemeinde oder über die örtlichen Moscheen erhalten. Aufgrund der Zerstörung der Bildungseinrichtungen, Häuser und massiven Fluchtbewegungen gibt es für die irakische Regierung in Bezug auf das Bildungswesen große Herausforderungen. Es besteht im gesamten Land ein großer Mangel an Schulen und mindestens 3.000 neue Schulen müssten errichtet werden, um dem dringenden Bedarf gerecht zu werden.

In der Altstadt beginnen sich trotz der Zerstörung Zeichen des Lebens zu zeigen: Wagen mit Granatäpfeln und Wassermelonen, Friseurläden, Cafeterien, die gebratene Hühner anbieten, und kleine Geschäfte, die Werkzeuge und Öl verkaufen würden. Die Binnenflüchtlinge kehren nach Mosul zurück. Der westliche Teil der Stadt ist jedoch komplett zerstört, und es gibt keine Rückkehrer in dieses Gebiet. Wegen der Zerstörung gibt es Wohnraummangel. Einige öffentliche Dienste haben ihre Arbeit wieder aufgenommen, darunter auch einige Schulen. Auch wenn es dem Wiederaufbauprozess an Unterstützung und Finanzierung mangelt, hat sich der östliche Teil der Stadt revitalisiert. Dies hat dazu geführt, dass sich auch eine Reihe von Binnenflüchtlingen, die ursprünglich nicht von dort stammten, auf der Suche nach einer Lebensgrundlage in Mosul niedergelassen haben. Die Bewohner von Mosul kämpfen fast 18 Monate nach der Befreiung der Stadt immer noch damit, ihre Häuser und ihr Leben wiederaufzubauen. Es hindert sie mangelnde finanzielle Unterstützung durch die irakische Regierung und die anhaltende Bedrohung durch eine kleine, aber starke Präsenz des IS. Der langsame Wiederaufbau der Stadt wurde durch eine Reihe von jüngsten tödlichen Angriffen noch erschwert. Das Gouvernement Ninewa hat mit mehr als 1,4 Millionen die größte Anzahl an Rückkehrern; die meisten im Bezirk Mosul. Es ist jedoch ungewiss, ob sie dauerhafte Lösungen erreichen können. Hunderte Familien sind zurückgekehrt, nur um die Gebiete wieder zu verlassen. In ganz Ninewa leben Familien in unfertigen Häusern, informellen Siedlungen, religiösen Gebäuden und Schulen. Bestehende Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Haupthindernisse für dauerhafte Lösungen der Mangel an Wohnungen und Dienstleistungen, begrenzte Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und anhaltende Unsicherheit sind. Erpressung, Drohungen und Angriffe auf Rückkehrer wurden ebenfalls gemeldet. Nach dem Krieg gegen den IS und der anschließenden Befreiung der Gebiete unter seiner Kontrolle kehren die ersten Binnenflüchtlinge wieder zu ihren Heimatsorten zurück. Dies führt zu einer leichten Senkung der Mietpreise. Generell ist es vor allem für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten. Mit Hinblick auf (Einzel-) Wohnungen, sind die Abläufe unkomplizierter. Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrende nicht. Der Wiederaufbau der Stadt hat begonnen, es gibt jedoch einige Hindernisse. Probleme sind unter anderem Armut, Kriminalität, Arbeitslosigkeit, mangelnde Gesundheitsversorgung, zerstörte Gebäude und allgemeine Unsicherheit.

Die Gesundheitsversorgung in Mosul liegt noch in Trümmern und hat mit Schwierigkeiten in der Bewältigung der Herausforderungen die an sie gestellt werden zu kämpfen, während tausende Menschen in die Stadt zurückkehren. Während des Konflikts wurden neun von 13 öffentlichen Krankenhäusern in Mosul beschädigt, was die Kapazitäten des Gesundheitswesens und die Zahl der Krankenhausbetten um 70% senkte. Der Wiederaufbau der Gesundheitseinrichtungen verläuft äußerst schleppend, und es gibt immer noch weniger als 1.000 Krankenhausbetten für eine Bevölkerung von 1,8 Millionen Menschen. Dies ist die Hälfte des international anerkannten Mindeststandards für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im humanitären Kontext. Die gefährlichen Lebensbedingungen in Mosul - schlechte Hygiene aufgrund von Wasser- und Strommangel, beschädigte Gebäude und das Vorhandensein von improvisierten Sprengsätzen und Sprengfallen - stellen ebenfalls ein Risiko für die Gesundheit der Menschen dar und erhöhen den Bedarf an Gesundheitseinrichtungen. Das medizinische Versorgungsniveau ist in weiten Landesteilen zurzeit weder technisch noch personell ausreichend. Nur in den kurdischen Autonomiegebieten im Norden ist eine vergleichsweise bessere Versorgung gewährleistet. Alle irakischen Staatsbürger/Innen haben Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Es ist jedoch kein staatliches Krankenversicherungssystem etabliert. Für den Zugang wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt. Da ein Krankenversicherungssystem nicht existiert, besitzen grundsätzlich alle irakischen Staatsbürger Zugang zum Gesundheitssystem. Öffentliche Krankenhäuser und Kliniken verlangen sehr geringe Gebühren für ärztliche Überprüfungen und bieten Medikamente zu einem geringeren Preis an als im privaten Sektor. Allerdings sind im öffentlichen Sektor auch nicht alle Dienste und/oder Medikamente verfügbar. In Mosul besteht nach wie vor ein großer humanitärer Bedarf.

Ein Jahr nach der Befreiung der Stadt haben die humanitären Partner in Mosul bedeutende Erfolge erzielt. Es gab eine ausreichende Finanzierung, vor allem für Gesundheits- und Schutzeinrichtungen. Trotz dieser Hilfe bestehen in fast allen anderen Bereichen (Ernährungssicherheit, Bildung, Unterkünfte und Non-Food-Waren, Lagerkoordination und Lagerverwaltung, Bargeldhilfe sowie Wasser, Abwasser und Hygiene) noch immer kritische Mängel. Weitere Hilfe bezog sich auf die Räumung von Sprengfallen, Wiedereröffnung von Schulen, Impfungen für Kinder und Einrichtung einer Trinkwasserversorgung. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Region Kurdistan-Irak erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.

Berufsgruppen und andere soziale Gruppen:

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten.

Behandlung nach Rückkehr:

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt.

Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird.

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom.

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003. Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen. Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar. Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten. Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes und des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt dem darin einliegenden Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und die Strafurteile wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Familienstand ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

Aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten in Form eines Personalausweises steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Vorbringen sowie aus den von ihm zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen (insbesondere ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 17.10.2019). Demzufolge befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen seit Juni 2019 in ärztlicher Behandlung. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren bislang unbehandelt. Mit einer medikamentösen Behandlung wurde erstmalig im Juni 2016 begonnen und verschrieb der behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in seinem ärztlichen Befundbericht die Einnahme von Escitalopram, Zolpidem, Mirtazapin und Temesta. Laut diesem fachärztlichen Befundbericht befindet sich der Beschwerdeführer auf einer Warteliste für eine Psychotherapie. Im Zuge der Verhandlung zeigte der Beschwerdeführer dem Richter eine in deutscher Sprache verfasste Textnachricht auf seinem Mobiltelefon mit dem Inhalt "Termin bei Ankyra in der Müllerstraße 7, 3. Stock am Montag 28.10. um 11:00" und bestätigte er auf Nachfrage, dass er bereits einen Termin wahrgenommen hat. Die Feststellung, dass die verschriebenen Medikamente im Irak auch erhältlich sind und die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner Rückkehr nicht entgegensteht, ergibt sich aus den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zum Thema Irak: "Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen" [a-10861] vom 12.02.2019; sowie zum Thema Irak: "Anpassungsstörungen nach psychischer Belastung; Medikamente", vom 04.07.2018, zum Thema Irak: "Medikamente mit den Wirkstoffen Paroxetin und Zolpidem" vom 07.03.2018 sowie zum Thema Irak:

"Verfügbarkeit von Medikamenten - Escitalopram, Trazodon" vom 14.02.2018. Demzufolge ist sowohl die ambulante, als auch die stationäre Behandlung von psychischen Beeinträchtigungen durch Psychiater und Psychologen im Irak möglich und sind Medikamente mit den Wirkstoffen Mirtazapin, Escitalopram und Zolpidem im Irak erhältlich.

Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er sechs Jahre lang die Grundschule absolviert und anschließend als Koch und Fotograf gearbeitet und sich dadurch seinen Lebensunterhalt verdient hat.

Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat, den beruflichen Tätigkeiten seiner Familienmitglieder, deren Wohnsituation und dem nach wie vor bestehenden aufrechten Kontakt ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ledig ist und in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, gründet aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers in Österreich sind durch die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie durch entsprechende Unterlagen belegt. Dabei wurden insbesondere eine Teilnahmebestätigung durch den Österreichischen Integrationsfonds, einem Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes vom 03.03.2017 und vom 30.10.2019, eine Arbeitsbestätigung der Gemeinde S[...] vom 20.02.2017, einem Bestätigungsschreiben des Gemeindeverbandes Soziale Dienste in G[...] vom 15.02.2018 sowie vom 16.01.2019, einem Schreiben der Tiroler Sozialen Dienste vom 05.11.2019, einem Nachweis der Pfarre L[...], datierend vom 21.02.2017 und einer Bestätigung des BRG/BORG L[...]. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer auch einen Auszug des Gewerbeinformationssystems vor, mit dem seine festgestellte Gewerbeberechtigung belegt ist. Die Frage nach dem gegenwärtigen Besuch eines Deutschkurses verneinte der Beschwerdeführer. Seine ehrenamtlichen Tätigkeiten lassen ihm hiefür keine Zeit und sei sein ehrenamtliches Engagement auch der Grund dafür, weshalb er bislang noch keine Deutschprüfung abgelegt habe. In dieser mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter auch ein persönliches Bild von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen und wurde der Beschwerdeführer auch nochmals eingehend zu seiner sozialen Verfestigung in Österreich befragt.

Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, leitet sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ab.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er den Irak verlassen haben, da er vom IS zum Anschluss und zum Kampf eingezogen worden wäre. Zudem werde er von den irakischen Behörden verfolgt, nachdem er - da er Demonstrationen gegen die irakische Regierung fotografiert habe - zuvor vom irakischen Militär verhaftet, er inhaftiert sowie von einem irakischen Gericht zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei.

Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Irak eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde anschließen und diesem dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Rahmen seiner Ersteinvernahme hinsichtlich seines Fluchtgrundes lediglich angab, dass der IS von allen Männern verlange mitzukämpfen, was er nicht wolle. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sowie schließlich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer schließlich sein Vorbringen und führte weitere Fluchtgründe - insbesondere seine Verurteilung und Inhaftierung durch die irakischen Behörden - ins Treffen.

Durchaus ist zu berücksichtigen, dass in der Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe eingegangen wird, sondern diese primär der Abklärung der Fluchtroute dient und hat auch der Verwaltungsgerichtshof mehrfach seine Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung geäußert (VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455). Es ist allerdings nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ein derart relevantes Vorbringen, wie etwa eine Inhaftierung sowie eine Verurteilung zu sieben Jahren Haft, im Rahmen seiner Erstbefragung vollkommen unerwähnt ließ und dies nicht einmal ansatzweise erwähnt. Zudem geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Des Weiteren ist nach allgemeiner Lebenserfahrung aber auch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Auch verwickelte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde in Widersprüchlichkeiten indem er einerseits angab ungefähr einen Monat vor einer Kontrolle Fotos von einer Demonstration gemacht zu haben, dann jedoch dem widersprechend ins Treffen führte, während der Kontrolle angegeben zu haben, erst zu einer Demonstration gehen zu wollen. Diesem Widerspruch wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführer schließlich seine zuletzt getätigten Angaben aufrecht und führte aus, dass er am Weg zu einer Demonstration an einem Kontrollpunkt de Armee angehalten worden sei und versuchte er erstmal den Widerspruch dahingehend zu widerlegen, dass die Demonstrationen bereits länger angedauert hätten und er diese bereits mehrfach dokumentiert habe.

Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer weder im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, das Vorliegen eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls glaubhaft zu machen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ist es insbesondere aufgrund des Umstandes, dass Mosul erst am 09.07.2017 von der irakischen Regierung als befreit erklärt wurde, in keiner Weise nachvollziehbar, dass bereits am 18.09.2017 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden sein soll. Angesichts der derzeitigen Situation in Mosul, welche von totaler Zerstörung geprägt war, ist nicht davon auszugehen, dass das Militär zu diesem Zeitpunkt Verwaltungs- oder Gerichtsakten vorfand, um befreite Häftlinge festnehmen zu können. Auch erscheint es unwahrscheinlich, dass das Militär zum damaligen Zeitpunkt über zeitliche Ressourcen für solche Ermittlungen verfügte.

Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese dem - lediglich in Kopie - vorgelegtem Haftbefehl jeglichen Beweiswert abspricht. So ist diesbezüglich einerseits anzumerken, dass die Möglichkeit der Beschaffung falscher irakischer Dokumente keineswegs ausgeschlossen werden kann, andererseits ist es nicht möglich eine in Kopie vorgelegte Urkunde auf Echtheit bzw. Fälschungsspuren zu untersuchen. Der Vollständigkeit halber ist zum Beschwerdevorbringen - wonach die belangte Behörde Recherchen im Herkunftsstaat vornehmen und dadurch die Angaben des Beschwerdeführers verifizieren hätte könne - anzumerken, dass eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers die allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/18/0212; 02.05.2018, Ra 2018/18/0212).

Überdies ist es dem Beschwerdeführer weder im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch Mitglieder des IS glaubhaft zu machen. So weist die belangte Behörde zu Recht daraufhin, dass der IS vom irakischen Militär aus Mosul vertrieben wurde und die Stadt befreit wurde weshalb schon aus diesem Grund eine aktuelle Verfolgungsgefahr durch den IS unwahrscheinlich ist. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er am 10.06.2014 vom IS befreit worden sei und in der Folge ein "normales" Leben geführt habe, bis schließlich am 20.10.2015 Mitglieder des IS zu ihm nachhause gekommen seien, um ihn dazu aufzufordern mit dem IS zu kämpfen. Ebenso wie der belangten Behörde ist es auch dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der IS über ein Jahr zuwarten sollte, ehe der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, zu kämpfen, dies zumal sich der IS zu diesem Zeitpunkt in schweren Kämpfen befand.

Zusammengefasst schließt sich daher das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen der belangten Behörde an und kommt ebenfalls zur Feststellung, dass das gesamte Vorbringen rund um die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.

Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen wird auch die behauptete ihm drohende Verfolgung durch schiitische Milizen als nicht glaubhaft erachtet. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass - wie sich aus den Länderberichten ableiten lässt - es im Irak keine systematische Gruppenverfolgung sunnitischer Muslime gibt.

Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage im Irak nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.10.2019; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Ergänzend wurden noch Anfragen der Staatendokumentation zur "Sicherheitslage, Wohnverhältnisse, Grund- und medizinische Versorgung in Mosul", zur Verfügbarkeit von Medikamenten sowie zur Möglichkeit der medizinischen Versorgung psychischer Erkrankungen eingeholt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer, dem das Länderinformationsblatt im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelt worden war bzw. dem die ergänzenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden bzw. deren wesentlicher Inhalt in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt I.2.3 ausführlich dargestellt, konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers - wonach von dem irakischen Militär verfolgt werde sowie vom irakischen Militär verhaftet worden sei, weil er Demonstrationen gegen die irakische Regierung fotografiert habe, zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei und gegen ihn ein Haftbefehl bestehe bzw. ihm allenfalls auch eine Verfolgung durch den IS bzw. durch schiitische Milizen drohe - kein Glauben geschenkt werden.

Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen asylrelevanter Fluchtmotive sind weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in jenem des Gerichts hervorgekommen. Die ökonomischen Schwierigkeiten im Herkunftsland erreichen für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Intensität. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich als "reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174) asylrelevant sein, wurde aber in dieser Intensität weder behauptet noch von Amts wegen festgestellt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Trotz der aktuell schwierigen Situation im Irak ist eine Rückkehr dorthin nicht automatisch mit einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegenständlichen Fall auch nicht, dass der Beschwerdeführer aus Talkef stammt, welches rund 20 Kilometer nördlich von Mosul liegt. Auch wenn Mosul einst das Zentrum des IS befand und der Westteil der Stadt durch die Rückeroberung völlig zerstört wurde bzw. der Wiederaufbau schleppend vorangeht, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine vollkommen Zerstörung Talkefs und ein Entzug jeglicher Existenzgrundlagen nicht behauptet wurde. Im Gegenteil, aus den Angaben des Beschwerdeführers leitet sich ab, dass die Region rund um Mosul zu einer "gewissen" Normalität zurückkehrt. Die Eltern und der Großteil seiner Geschwister lebt nach wie vor im Heimatort Talkef, wo wie ein Haus gemietet haben. Ein weiterer Bruder hat das Nachbarhaus gemietet. Sein Vater und seine Brüder (mit Ausnahme des Bruders Mahmoud) gehen Beschäftigungen wie zB. Viehhändler, LKW-Fahrer oder Bauarbeiter nach und studiert ein weiterer Bruder Englisch-Studium, woraus sich auch ableiten lässt, dass die dort lebenden Familienmitglieder ihren Lebensunterhalt verdienen können. Dies sollte auch für den Beschwerdeführer möglich sein, zumal es sich bei ihm um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handelt, der bis zu seiner Ausreise ebenfalls zum Verdienst seines Lebensunterhaltes im Stande war.

Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, zumal er an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ist darüber hinaus auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).

Die Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist im Irak möglich. Es steht ihm im Falle seiner Rückkehr frei, seine psychische Behandlung dort fortzuführen. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der arbeitsfähig ist. Im Hinblick auf seine sowohl in seinem Herkunftsstaat, als auch hier in Österreich erworbenen Arbeitserfahrungen sollte ihm die Aufnahme einer adäquaten Beschäftigung und der weitere eigenständige Verdienst seines Lebensunterhaltes möglich sein. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer im Irak über familiäre Anknüpfungspunkte und wäre sohin nicht vollkommen auf sich allein gestellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, (Spruchpunkt III.):

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihr ein Aufenthalt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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