TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/26 I408 2202927-1

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Veröffentlicht am 26.11.2019
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Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2202927-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 06.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch: RA Dr. Wolfgang Weber gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zl. 550847204-29073141, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste 2012 mit einem Studentenvisum legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach Abweisung seines Antrages auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Studierender" am 15.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zunächst damit begründete, dass er nicht nach Ägypten zurückkehren könne, weil die jetzige Lage bzw. Situation sehr instabil sei. Die Regierung gehe aggressiv gegenüber Studenten und Jugendliche vor. Das gelte auch für Gegner der jetzigen Regierung. Er habe Angst verhaftet und gefoltert zu werden.

2. Am 07.12.2017 brachte er dann in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, er sei 2012 in Ägypten in Untersuchungshaft gewesen , weil er bei einem Verein, der eine Verbindung zu den Muslimbrüdern hatte, sportlich und gemeinnützig aktiv tätig war. Nach 20 Tage sei er wieder freigelassen worden und man habe ihm gesagt, dass für ihn eine Gefahr bestehe. Dass er darauf Ägypten verlassen habe, werde von diesem Verein als Verrat angesehen. Da die ägyptische Regierung gegen alle Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der den Muslimbrüdern nahestehenden Vereine vorgehe, sehe er eine Gefahr für sich und seine Familie.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.07.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die über seinen damaligen Vertreter fristgerecht erhobene Beschwerde vom 08.08.2018.

5. Am 06.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der ihm zugewiesen Rechtsberatungsorganisation eine mündliche Verhandlung statt, in der das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

4. Mit Schriftsatz seines nunmehr bevollmächtigten Rechtvertreters vom 14.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Ägypten und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer, der über einen Studienabschluss in Ägypten verfügt, reiste im September 2012 mit einem befristeten Aufenthaltstitel für den Zweck "Studierender" rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Da er den für den Abschluss des Vorstudienlehrganges vorgeschriebenen Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nicht erbrachte, wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 05.09.2016, XXXX, sein Verlängerungsantrag vom 24.06.2016 abgewiesen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, der Beschwerdeführer verblieb aber weiterhin im Bundesgebiet und stellte am 15.03.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und spricht Deutsch auf Niveau B1. Die diesbezügliche Prüfung hat er am 23.11.2016 erfolgreich bestanden. An der Universität hat der Beschwerdeführer für sein Studium weder Kurse besucht noch Prüfungen abgelegt.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau B1, ist selbsterhaltungsfähig, lebt mit drei anderen Ägyptern in einer Wohngemeinschaft und bestritt seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seiner in Ägypten aufhältigen Familie sowie verschiedener Beschäftigungsverhältnisse in Österreich. Derzeit führt der Beschwerdeführer als Selbständiger einen Callshop und ein Internetgeschäft.

Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Arbeit über soziale Kontakte. Er ist mit einer slowakischen Staatsbürgerin befreundet. Diese war zunächst als Pflegerin nur alle 14 Tage in Österreich beruflich tätig, hält sich seit drei bis vier Monaten ständig in Österreich auf und verfügt über eine eigene Wohnung.

In Ägypten leben seine Eltern und seine beiden Brüder. Sein Vater ist Pensionist, seine Mutter abreitet als Lehrerin, ein Bruder lebt in Kairo und arbeitet dort als Buchhalter und der zweite Bruder sucht nach Anschluss seines Universitätsstudiums noch eine Arbeit.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten einer persönlichen Verfolgung durch staatliche Behörden oder Mitglieder eines Vereines seines Heimatortes droht.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Auf Basis des aktuellen Länderberichtes

In Ägypten herrscht derzeit kein Bürgerkrieg. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Ägypten ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten. Auch wenn das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen kritisiert wird, funktionieren Justiz und Sicherheitsapparate. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet.

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf.

Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Der große informelle Sektor, vor allem im Dienstleistungsbereich, nimmt einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum bleibt aber die Arbeitslosigkeit, insbesondere unter der Jugend, auf einem hohen Niveau behaftet.

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten mit Stand 24.07.2019, und die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 06.11.2019.

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich zudem aus den vorliegenden behördlichen und universitären Dokumenten.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seinen persönlichen Verhältnissen in Ägypten gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den von ihm vorgelegten Unterlagen und dem Inhalt des eingeholten Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung vom 05.09.2016, XXXX. Der Vollständigkeitshalber wird klargestellt, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die belangte Behörde hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie seinen Befürchtungen einer diesbezüglichen Verfolgung bei einer Rückkehr kein Glauben geschenkt.

Diesem Ergebnis schließt sich auch der erkennende Richter nach Befragung des Beschwerdeführers und Erörterung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in der mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 an.

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 15.03.2017 nur auf die in seinen Augen instabile Lage bzw. Situation in Ägypten hingewiesen und weder seine Verhaftung im Jänner 2012 noch seine Befürchtung einer Verfolgung durch Mitglieder eines sozialen Unterstützungsvereines seines Herkunftsstaates, die er bei Verhören durch die Polizei verraten haben soll, erwähnt hat. Gerade im gegenständlichen Fall ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als Student und nach einem mehr als vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Lage ist, von Anfang an den Kern seiner Fluchtgeschichte eindeutig und zweifelsfrei anzugeben.

Abgesehen davon, dass es keinen Nachweis für eine Verhaftung des Beschwerdeführers in Ägypten gibt, war er dort weder politisch noch bei den Muslimbrüdern in irgendeiner Form aktiv tätig, hielt sich dort noch fast neun Monate bis zu seiner studienbedingten Ausreise unbehelligt auf und war zudem 2014 in der Lage, drei Wochen lang legal in seinen Herkunftsstaat zu reisen. Es ist schlichtweg nicht glaubhaft, dass ihm das Schicksal der anderen 15 Mitglieder des Unterstützungsvereines, die mit ihm Anfang Jänner verhafteten wurden, während der 9 Monate seines Aufenthaltes in Ägypten unbekannt geblieben ist. Es ist auch bezeichnend, dass er trotz dieses einschneidenden Erlebnisses, in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, Abläufe und Hintergründe der Verhaftung plausibel und nachvollziehbar auszuführen.

Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung, auch bei seiner Rückkehr durch Mitglieder des Unterstützungsvereines, glaubhaft darzulegen.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten vom 24.07.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die wirtschaftliche Situation in Ägypten sehr schlecht sei und seine beiden Brüder weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern angewiesen wären, ist dem entgegenzuhalten, dass daraus kein

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die wirtschaftliche Situation in Ägypten sehr schlecht sei und seine beiden Brüder weiterhin auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern angewiesen wären, ist für ihn nichts gewonnen, weil in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind - wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. 2.2. ausgeführt - nicht gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Es gibt für Ägypten keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde

Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Ägypten für den Beschwerdeführer zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, ist auch im Rahmen der Erörterung der aktuellen Länderberichte in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Es würde aber ihm obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.

Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher in Ägypten einen Hochschulabschluss aufweist und keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Ägypten zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zunächst ist festzuhalten, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Einwanderungsrechtes und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften ein hoher Stellenwert zukommt.

Im gegenständlichen Fall besteht das öffentliche Interesse darin, dass ein Fremder nach Wegfall seiner legalen Aufenthaltsberechtigung und seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Antragstellung auf internationalen Schutz auch tatsächlich das Bundesgebiet verlässt.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit September 2012 in Österreich aufhält, haben sich all seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich im Bewusstsein einer nicht gesicherten Aufenthaltsberechtigung entwickelt; das betrifft sowohl seinen Aufenthalt als Studierender als auch als Antragsteller auf internationalen Schutz. Abgesehen davon, dass er sich in dieser Zeit die Basis für eine wirtschaftliche Existenz geschaffen und die deutsche Sprache auf Niveau B1 erlernt hat, spricht nichts für eine weitere Belassung im Bundesgebiet. Im Gegensatz dazu hat er den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, ist mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten des Landes vertraut, verfügt dort über einen anerkannten Studienabschluss und alle Mitglieder seiner Kernfamilie leben dort in abgesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Für Kirkuk kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, er verfügt über familiären Anschluss und Berufserfahrung. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach gypten zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise,
Frist, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, real risk, reale
Gefahr, Rückkehrentscheidung, schriftliche Ausfertigung, subsidiärer
Schutz, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, wohlbegründete
Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2202927.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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