TE Bvwg Beschluss 2019/12/3 I414 2224174-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
GVG-B 2005 §2 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I414 2224174-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX XXXX), geb. am 11.04.1997, StA. Algerien, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 18.09.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 17.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer die bisher gewährte Grundversorgung gemäß § 2 Abs 4 GVG-B entzogen. Nach erhobener Vorstellung wurde er vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 18.09.2019, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer die bisher gewährte Versorgung gemäß § 2 Abs 4 GVG-B mit 17.06.2019 entzogen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 02.10.2019 eine Beschwerde ein und führte aus: "Ich möchte eine Beschwerde einreichen, besitze allerdings dzt. Keine € 30. Trotzdem bitte ich darum, dass die Beschwerde bearbeitet wird. Ich werde die € 30 zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen. Ich danke im Voraus Mit freundlichen Grüßen Unterschrift des Beschwerdeführers".

Am 08.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

Vom erkennenden Gericht wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2019 aufgetragen, seine Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass er die Gründe anführen wolle, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Außerdem fehle es seiner Beschwerde an einem Begehren. Es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens festgesetzt. Bis dato langte keine Verbesserung der Beschwerde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde am 02.10.2019 eine mangelhafte Beschwerde ein. Es fehlen die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG und enthält kein Begehren gemäß Z 4 leg. cit.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2019 die Organisation Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch und ist unvertreten. Der Mängelbehebungsauftrag enthält eine Belehrung gemäß § 13 Abs 3 AVG, wonach nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer am 04.11.2019 in der Justizanstalt persönlich übernommen. Die festgesetzte zweiwöchige Frist ist daher bereits verstrichen und wurde bis zum heutigen Datum dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Feststellungen zur Beschwerde, zum Mängelbehebungsauftrag und zur Zustellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Beschwerdetext, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2019 und der Übernahmebestätigung vom 04.11.2019. Die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:

"§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

"Zu § 9:

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:

"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."

Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hinweis Erkenntnisse vom 07.09.2009, 2009/04/0153, vom 27.03.2007, 2005/11/0216 und vom 14.10.2013, 2013/12/0079).

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Die am 02.10.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde bezeichnet den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde ausreichend und lässt sich aus dem Zusammenhang auch das Begehren leicht erkennen, nämlich wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden, auch wenn ein solches nicht explizit beantragt wurde. Trotzdem enthält die Beschwerde keinerlei Gründe, auf die sich die Rechtswidrigkeit stützt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte ein Mängelbehebungsauftrag unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 04.11.2019 zugestellt, reagierte er jedoch nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw. Verbesserung.

Es war somit die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund unterbliebener Verbesserung der mangelhaften Beschwerdeeingabe gegenständlich der Fall war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Entziehungsbescheid,
Entziehungsgrund, Grundversorgung, Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit,
Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2224174.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten