Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2224525-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Sudan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2019, Zl. 1229283906/190471501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsbürger, stellte am 08.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte, den Sudan verlassen zu haben, weil er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen wiederholt verhaftet worden sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2019 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen wurde für nicht glaubhaft befunden.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan wegen seiner politischen Gesinnung verhaftet und gefoltert bzw. sogar getötet werden würde.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2019 vorgelegt. Am 19.12.2019 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan. Seine Identität steht nicht fest. Er ist unbescholten. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer gehört der arabischen Volksgruppe an; seine Familie stammt aus Westdarfur. Er wuchs in Omdurman auf, wo er auch die Universität besuchte, um ein wirtschaftliches Studium zu absolvieren. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Katar, seine anderen zwei Schwestern und seine zwei Brüder sind verheiratet und leben, ebenso wie seine Eltern, in Omdurman. Sein Vater besitzt landwirtschaftliche Grundstücke und zwei Häuser in Omdurman. Sein Bruder, zu dem er in Kontakt steht, arbeitet aktuell nicht, er verdient sein Einkommen durch Saisonarbeit in der Landwirtschaft.
Der Beschwerdeführer verließ den Sudan im Februar 2019. In Griechenland stellte er am 28.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, doch wartete er den Ausgang des Verfahrens nicht ab.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen wiederholt inhaftiert wurde und dass sein Name vom Geheimdienst erfasst wurde. Er ist daher nicht davon bedroht, nach seiner Rückkehr in den Sudan verhaftet zu werden.
Allerdings hat sich die Situation im Sudan nach dem Sturz von Präsident Baschir im April 2019 und der Bildung einer Übergangsregierung im September 2019 zwar verbessert, doch kann aufgrund des noch immer vorhandenen Einflusses der ehemaligen Eliten und der anhaltenden Sanktionen, welche zu großen wirtschaftlichen Problemen führen, noch nicht von einer andauernden und nachhaltigen Stabilisierung der Sicherheitssituation ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit sieben Monaten im Bundesgebiet auf, hat in dieser Zeit aber außerordentlich gute Deutschkenntnisse erworben.
1.2. Zur Situation im Sudan:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 04.09.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 18.09.2019), dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.09.2019 und Medienberichten lassen sich folgende Feststellungen treffen:
Der Sudan befindet sich nach revolutionären Umstürzen in einer entscheidenden Wegschneide. Die sich seit Januar 2018 zunehmend verschärfende Wirtschaftskrise und desolate Versorgungslage hat ab Dezember 2018 zu sudanweiten Protesten der Bevölkerung geführt, an deren Ende der Sturz von Präsident Baschir im April 2019 stand. Ein Militärischer Übergangsrat (TMC - Transitional Military Council) übernahm die Macht. Nach zunächst verheißungsvollen Verhandlungen wurden am 03. Juni die Proteste mit teils extremer Gewalt aufgelöst. Es gab über 100 Tote und die Verhandlungen wurden abgebrochen. Auch in den Tagen danach kam es zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Nach jedoch nicht aufhörenden Protesten, internationalem Druck und unter Vermittlung durch Äthiopien und die Afrikanische Union (AU) einigten sich Militär und Opposition auf einen Weg zur Übergabe der Macht an eine zivile Regierung.
Die bisherige Verfassung, die allen Sudanesen - auf dem Papier - die grundlegenden Menschenrechte gewährte, wurde inzwischen außer Kraft gesetzt. Das am 17. August 2019 unterzeichnete Abkommen zur Bildung einer Übergangsregierung ("Verfassungsdokument") enthält aber einen Abschnitt zu Menschenrechten. Sudan hat zudem eine Reihe internationaler Konventionen ratifiziert. Die zu Baschirs Zeiten regelmäßigen Übergriffe von Sicherheitskräften, einschließlich Folter (auch mit Todesfolge), gibt es - abgesehen vom Großeinsatz am 03. Juni 2019 - in der Form nicht mehr.
Im September 2019 wurde eine neue Regierung im Sudan vereidigt. Seit Ende September untersucht eine Kommission die Vorfälle vom 03.06.2019. In einem weiteren radikalen Schritt löste die Übergangsregierung Ende November Bashirs Nationale Kongresspartei (NCP) auf und verbot diese. Al Bashir wurde wegen Korruption zu zwei Jahren Haft verurteilt. Dies ergibt sich aus verschiedenen Medienberichten (zB Neue Zürcher Zeitung, Tauwetter im Sudan, 15.12.2019, abrufbar unter
https://www.msn.com/de-ch/nachrichten/politik/tauwetter-im-sudan/ar-AAK8wcF oder Abendblatt, Urteil gegen Sudans Ex-Präsidenten Al-Baschir erwartet, 14.12.2019, abrufbar unter https://www.abendblatt.de/politik/ausland/article227912041/Urteil-gegen-Sudans-Ex-Praesidenten-Al-Baschir-erwartet.html).
Allerdings sehen einige Experten noch Gefahren für den Erfolg der Übergangsregierung: Den Vertretern der zivilen Verwaltung rund um Premier Abdalla Hamdok, die nach Massenprotesten im Sommer an die Macht gekommen waren, fehlt es an Finanzmitteln. Wenn sich die westlichen Staaten, und vor allem die USA, nicht bald auf ein Ende der bestehenden Sanktionen einigen könnten, droht ihnen Ungemach. Denn Vertreter des alten Regimes wie der gefürchtete Geheimdienstchef Gosh hätten noch immer Zugang zu Geld - und damit auch zu Gewalt und Milizen. Dadurch sei der Erfolg der Revolution gefährdet (Der Standard, Sudan-Experte de Waal sieht Revolution durch Sanktionen gefährdet, 07.11.2019, abrufbar unter https://www.derstandard.at/story/2000110804985/sudan-experte-de-waal-sieht-revolution-durch-sanktionen-gefaehrdet). Premier Hamdok versucht verzweifelt, die enormen Schulden des Sudans abzubauen und Investoren ins Land zu locken; aktuell befindet sich die Wirtschaft im freien Fall und die Preise für Grundnahrungsmittel und Medizin steigen. Dennoch beharren die USA auch nach dem Besuch von Hamdock in Washington darauf, dass der Sudan weiter auf der Liste der Länder bleibt, die Terrorismus unterstützen. Die Weigerung der USA, die Sanktionen zu beenden, könnten Sudans Übergang zur Demokratie verlangsamen und unterminieren (Foreign Polica, Government Can't Succeed If It Remains on the U.S. Blacklist, 09.12.2019, abrufbar unter
https://foreignpolicy.com/2019/12/09/sudans-new-government-cant-succeed-if-it-remains-on-the-u-s-blacklist/).
Und auch wenn Ende November die NCP verboten wurde, zeigt sich diese unbeeindruckt: "Die NCP ist eine starke Partei und ihre Ideen werden sich durchsetzen", heißt es auf der Facebook-Seite der Partei. Zudem herrscht Misstrauen im Land. Die 14stündige Marathonsitzung zeigt, dass es nicht einfach war, eine Einigung innerhalb der Übergangsregierung zu erzielen, die aus dem Souveränen Rat, der höchsten Macht im Land, und Hamdoks Kabinett besteht. Dem Rat gehören neben Zivilisten auch Militärs an, die Teil des alten Regimes von al-Bashir waren. Und auch wenn die NCP offiziell nicht mehr existiert, werden ihre Anhänger in den sudanesischen Behörden wohl nicht von heute auf morgen ihre politischen Überzeugungen ändern (taz, Ein Land erfindet sich neu, 03.12.2019, abrufbar unter https://taz.de/Wandel-im-Sudan/!5646910/).
Auch Reporter ohne Grenzen weisen darauf hin, dass der National Intelligence and Security Service (NISS) zwar die offensichtliche Repression gegenüber Journalisten beendet haben mag, dass aber noch immer ein großer Teil der Medien unter dem Einfluss der alten Mächte steht und dass der NISS noch immer sehr aktiv ist (Reporters Sans Frontières: Sudan still awaits its press freedom revolution, 03.12.2019, abrufbar unter
https://www.ecoi.net/de/dokument/2021543.htm).
Zum Militärdienst hält das Auswärtiges Amt in seinem Bericht vom 04.09.2019 fest: Laut "Gesetz über den Nationalen Dienst" aus dem Jahr 2013 bestand für Männer eine einjährige Dienstpflicht. Sie kann bei der Polizei, bei den sudanesischen Streitkräften ("Sudanese Armed Forces", SAF), aber auch als Ersatzdienst bei anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Bei den Universitätsabsolventen für manche Berufe, insbesondere Ärzte, Apotheker wird diese Ersatzpflicht durchgesetzt. Frauen müssen ein einjähriges "soziales Jahr" absolvieren, wobei dieses de facto auch nur bei Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z. B. Medizin, Buchhaltung) durchgesetzt wird. Inwieweit dies nun auch unter der Übergangsregierung gilt, ist bisher unklar.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seines Reisepasses und eine Geburtsurkunde vor; er gab an, dass sich sein Reisepass beim Schlepper befinden würde. Aufgrund des Umstandes, dass kein Reisedokument im Original vorgelegt wurde, kann die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass im Verfahren keine diesbezüglichen Einschränkungen geltend gemacht wurden. Soweit der Beschwerdeführer auf eine "Phobie" verwies, liegen keine ärztlichen Befunde vor und gab er auch an, dass sich diese in Österreich gebessert habe.
Dass der Beschwerdeführer ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und als Frisör gearbeitet hat, ergibt sich auch aus seinen Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hatte zwar in der Einvernahme durch das BFA zunächst davon gesprochen, dass er von 2014 bis 2018 studiert habe, im weiteren Verlauf der Einvernahme sprach er dann aber davon, dass er von 2009 bis 2014 studiert habe. Diese Daten stimmen auch mit dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers überein. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er von 2009 bis 2014 seinem Studium nachgegangen sei.
Die Feststellungen zu seiner Familie und deren Besitz ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 09.07.2019. Die Feststellungen zu seinem Bruder basieren auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er aus dem Sudan geflohen sei, weil er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die sudanesische Regierung wiederholt inhaftiert worden sei; er habe auch eine Phobie gegen die Sicherheitsbehörden entwickelt. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten für nicht glaubhaft befunden.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Dem BFA ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Die belangte Behörde stellte zu Recht fest, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2011 eine schwerwiegende "Phobie" entwickelt habe, die bereits beim Anblick von Polizisten und bei Filmen Angstzustände hervorgerufen hätte, und dennoch in den folgenden Jahren wiederholt an Demonstrationen teilgenommen und sich Auseinandersetzungen mit der Polizei ausgesetzt habe. Die belangte Behörde wies auch darauf hin, dass die Verhaftungen vom Beschwerdeführer detailarm und vage beschrieben wurden und nicht der Eindruck entstand, dass er diese tatsächlich selbst erlebt habe. Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer angibt, von einem Sicherheitsbeamten bis nach Hause verfolgt worden zu sein und dass dieser sich dann mit der Aussage des Bruders des Beschwerdeführers zufriedengegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei - obwohl der Sicherheitsbeamte gesehen haben müsste, wie der Beschwerdeführer das Haus betrat.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung konnten das Vorbringen nicht glaubhaft machen. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie schon vor der belangten Behörde, bei vagen und allgemeinen Äußerungen bleibt, was sein politisches Engagement betrifft. Er sei bei keiner politischen Bewegung gewesen, aber auf der Universität sei über "Ungerechtigkeiten" und "Menschenrechte" gesprochen worden. Zudem wurden gegenüber dem bereits vor der belangten Behörde Vorgebrachten weitere Widersprüche offensichtlich: Vor der belangten Behörde schilderte er die während der Studienzeit erlittenen Repressionen folgendermaßen: "2011, als es zum arabischen Frühling kam, ging ich mit anderen Menschen auf die Straße. Ich wurde festgenommen. Ich wurde vom Sicherheitsapparat für eine längere Zeit verhört. Mir wurde unterstellt, dass ich schon seit langer Zeit gegen die Regierung bin. Ich wurde geschlagen und gefoltert. Danach musste ich eine schriftliche Erklärung abgeben, dass ich nicht mehr auf die Straße gehen werde." Während er vor dem BFA die Verhaftung in einen Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen brachte, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er und seine Kollegen bei einer Gesprächsrunde an der Universität von Geheimdienstmitarbeitern belauscht und verhaftet worden sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem BFA schilderte er dann allerdings auch, dass er nach einem Gespräch an der Universität verhaftet worden sei. Ein eindeutiger Widerspruch liegt aber jedenfalls darin, dass er vor dem BFA auch in Bezug auf das Jahr 2011 von der Abgabe einer schriftlichen Erklärung sprach, während er dies in der mündlichen Verhandlung bestritt.
Ein weiterer offensichtlicher Widerspruch liegt darin, dass er der belangten Behörde erklärte, er sei während seiner Studienzeit etwa fünfzehn Mal und danach noch weitere vier Mal verhaftet worden, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht davon sprach, während der Universitätszeit fünf Mal und dann noch zwei Mal während der Revolution ab Dezember 2018 verhaftet worden zu sein. Hier kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer eine erfundene Geschichte wiedergibt.
Auch die Schilderungen der tatsächlich fluchtauslösenden Ereignisse divergieren: Der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer am 09.07.2019 dar, dass am 19.12.2018 wieder Unruhen ausgebrochen seien. Er habe an einer Demonstration teilgenommen, sei verhaftet worden und habe dann wieder eine schriftliche Erklärung abgeben müssen, dass er nicht mehr auf die Straße gehen würde. Ihm wurde gedroht, dass ihm Schlimmeres widerfahren werde, wenn er nochmals an Demonstrationen teilnehmen würde, dann wurde er entlassen. Er habe sich dann aber wieder den Demonstrationen angeschlossen, sei dann wieder verhaftet und für drei Tage inhaftiert und währenddessen gefoltert und geschlagen worden. Dann habe er wieder eine Erklärung unterschreiben und sei dann Ende Jänner entlassen worden.
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, dass der sudanesische Geheimdienst sich Erfolge im Kampf gegen die Opposition erhoffte, indem man deren Mitglieder solche Erklärungen unterschreiben ließ. Noch weniger plausibel erscheint es, dass der Beschwerdeführer solche Erklärungen bei jeder Verhaftung von neuem unterschreiben musste, ohne dass es zu Konsequenzen geführt hätte.
Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge, so bereits im weiteren Verlauf der Einvernahme durch das BFA am 09.07.2019; er meinte dann nämlich, er sei Ende Dezember 2018 und dann wieder Mitte Jänner 2019 verhaftet worden und habe nur bei seiner zweiten Verhaftung eine Erklärung unterschreiben müssen. In der mündlichen Verhandlung wiederum spricht er davon, dass er Anfang und Ende Jänner verhaftet worden sei.
Auch das weitere Geschehen bleibt unplausibel: Als der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme am 09.07.2019 damit konfrontiert wurde, dass es unwahrscheinlich sei, dass er mit der von ihm geschilderten Phobie ("Nach der letzten Freilassung war die Phobie am stärksten. Dies wurde durch die starken Schläge und die Folter begründet, der ich ausgesetzt war. Das hat mich dazu geführt, woanders hinzugehen.") nach seiner letzten Freilassung nochmals an Demonstrationen teilgenommen habe, meinte der Beschwerdeführer zunächst, dass er nicht vorne mitmarschiert sei, dann wieder, dass er nur am Weg zum Markt gewesen sei, als er vom Geheimdienstmitarbeiter entdeckt worden sei und dass dieser ihn fälschlich für einen Demonstranten gehalten habe. Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, variiert der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinen Aussagen.
Der Beschwerdeführer war zudem in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage zu erläutern, warum er gerade in diesem Moment eine derartige Furcht entwickelte und zu seiner Tante auf das Land zog - warum er dies etwa nicht schon nach seiner letzten Entlassung aus der Haft tat.
Im Übrigen erscheint es auch unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 unter Einsatz seines Lebens für eine politische Änderung im Sudan einsetzte und nun von Österreich aus nicht mehr politisch tätig ist.
Weiters fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 erstmals vorbrachte, dass sein Vater in der Führung der Umma-Partei, der zu Bashirs Zeiten größten Oppositionspartei des Sudan, gewesen sei. Nachdem Mitglieder dieser Partei in der Vergangenheit mit Repressionen seitlich der staatlichen Stellen zu rechnen hatten, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer es vor der mündlichen Verhandlung nie der Erwähnung wert befunden hätte. Zudem wäre es unwahrscheinlich, dass er dann selbst nicht Mitglied der Partei war, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte, wenn er doch, wie er ebenfalls in der Verhandlung darlegte, die Ziele der Partei teilte. Auch dass er zwar meinte, sein Vater sei in der Führung der Partei gewesen, andererseits aber nicht in der Lage war, dessen Funktion zu benennen oder zu beschreiben, spricht dagegen, dass sein Vater tatsächlich führendes Mitglied der Umma-Partei war. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt diesbezüglich eine Steigerung des Vorbringens vor, wodurch der Eindruck, dass die Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit nicht der Realität entspricht, nur weiter bestärkt wird.
Soweit der Beschwerdeführer angab, dass ihm die Ableistung des Militärdienstes verwehrt worden sei und er deswegen Probleme am Arbeitsmarkt gehabt habe, ergeben sich ebenfalls Unstimmigkeiten. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer zunächst, dass ihm die Ableistung des Wehrdienstes wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Umma-Partei verweigert worden sei und er daraufhin sein Praktikum bei einer Bank nicht habe fortsetzen können. Im weiteren Verlauf der Einvernahme meinte er dann, dass er während des Bewerbungsgespräches nach seinem Clan und seiner Parteizugehörigkeit gefragt worden sei und dass Personen aus dem Westen des Sudans diskriminiert würden. Danach wiederum meinte er, die Fortführung des Praktikums sei ihm wegen seines politischen Engagements und der Parteizugehörigkeit seines Vaters nicht gewährt worden. Schließlich erklärte er auf die Frage der erkennenden Richterin, woher die Bankmitarbeiter gewusst hätten, dass er der Regierung kritisch gegenüberstehe, dass er ein Monat im Jahr 2016 ein Praktikum bei einer privaten Bank gemacht habe, die aber die Bestätigung der Ableistung des Wehrdienstes verlangt habe; bei einer staatlichen Bank habe er wegen seiner politischen Einstellung nicht arbeiten können. Das ganze Vorbringen rund um das Praktikum erscheint widersprüchlich. Ob der Beschwerdeführer den Wehrdienst abgeleistet hat oder nicht, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden, doch wurde eine konkrete Gefährdung aus diesem Umstand heraus nicht vorgebracht.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist und er im Sudan nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt wurde.
2.4. Zu einer Rückkehrgefährdung:
Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass er einen Frisörladen eröffnet, dann aber aufgrund der Steuern und Gebühren diesen einem Freund überlassen und dann dort als Angestellter gearbeitet habe, erscheint dies durchaus plausibel. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, wegen der Herkunft seiner Familie aus Westdarfur und seiner dunklen Hautfarbe diskriminiert worden zu sein. Angesichts des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, eine Universität zu besuchen, und sein Vater im Eigentum von zwei Häusern ist, erscheint es dennoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage kommt.
Zum Entscheidungszeitpunkt kann jedoch unter Beachtung der derzeitigen politischen Lage im Sudan (siehe dazu Punkt 1.2.) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in den Sudan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. So kann die derzeit im Sudan vorherrschende Sicherheitslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Beschwerdeführers führen bzw. ihn in seiner Existenz bedrohen. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, ist zum Entscheidungszeitpunkt für das gesamte Staatsgebiet des Sudans zu erwarten, weshalb für ihn derzeit auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan erscheint deshalb derzeit nicht zumutbar.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und er während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich jedenfalls Bemühungen und erste Schritte betreffend seine Integration gesetzt hat, wie seine Deutschkenntnisse belegen.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Zur aktuellen Lage musste auf Medienberichte zurückgegriffen werden, wobei auch diesbezüglich auf die Auswahl seriöser Zeitungen geachtet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen. Sein Vorbringen, aus Furcht vor einer Verfolgung durch den Geheimdienst wegen seiner politischen Gesinnung geflüchtet zu sein, ist aus den obgenannten Gründen nicht glaubhaft. Eine darüberhinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Sudan keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Wie weiter oben angeführt, befindet sich der Sudan aktuell in einer instabilen Lage, da der bisherige Präsident aus seinem Amt gedrängt wurde und eine Übergangsregierung die Macht übernommen hat. Auch wenn zu hoffen ist, dass dies der Anfang des Weges zu einer stabilen und tragfähigen Demokratie ist, ist dies gegenwärtig noch nicht mit ausreichender Sicherheit anzunehmen. In den nächsten Monaten bzw. Jahren wird sich weisen, ob die früheren Eliten nachhaltig von der Macht entfernt wurden oder ob sie es aufgrund ihrer Netzwerke und ihrer finanziellen Ausstattung schaffen, die jetzige Übergangsregierung zu verdrängen. Dies wäre mit Unruhen und einer instabilen Situation verbunden, die für die Zivilbevölkerung massive Auswirkungen hätte.
Eine Rückkehr in den Sudan stellt daher für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr dar, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und seine in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Es liegt kein Aberkennungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vor. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 8 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren. Die auf der vom BFA vorgenommenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufbauenden Spruchpunkte waren in weiterer Folge zu beheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2224525.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020