Entscheidungsdatum
14.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W175 2160519-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX ,
Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2019, Zahl: 1142195408- 191016632, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 06.02.2017 den einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Ungarn vom 27.04.2015 und einen Treffer der Kategorie 1 mit Deutschland vom 27.05.2015.
I.2. Der BF gab in seiner Erstbefragung am 06.02.2017 zusammenfassend an, dass er aus seiner Heimat kommend über die Türkei nach Griechenland und von dort weiter nach Ungarn bis nach Deutschland gereist sei. In Deutschland habe er sodann Asyl erhalten. Er sei ab Mai 2015 bis Februar 2017 in Deutschland gewesen. Deutschland habe er nunmehr verlassen, da sich seine Frau und seine Kinder in Österreich aufhalten würden. Seine Frau habe ihm die Kinder weggenommen, sei nach Österreich gezogen und habe hier erneut geheiratet. Befragt zu seinem gesundheitlichen Zustand gab er an, Herzprobleme zu haben und bereits am Herzen operiert worden zu sein, zudem nehme er regelmäßig Medikamente.
I.3. Am 13.02.2017 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) bezüglich den BF gemäß Art. 34 der Verordnung (EV) Nr. 604/2013 (in Folge: "Dublin III-VO") ein Informationsersuchen gestellt.
Aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers beziehungsweise der Angaben des BF richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III-VO an Deutschland.
I.4. Mit Schreiben vom 05.04.2017 teilten die deutschen Behörden mit, dass der BF am 27.05.2015 in Deutschland um Asyl angesucht habe und sein Asylverfahren seit Oktober 2015 positiv abgeschlossen sei. Hinsichtlich des BF war eine deutsche Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen, datiert mit 26.11.2015, gültig bis 16.01.2021, übermittelt worden. Darin war ausgeführt worden, dass mit Bescheid vom 05.10.2015 dem BF in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG zuerkannt worden wäre.
I.5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.05.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Deutschland zwei Mal operiert worden sei, einmal am linken Ohr und weiters sei er am Herz operiert worden. Er leide an Herzproblemen, weshalb er sich schonen müsse. Der BF gab an, dass seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder in Österreich asylberechtigt seien und hier leben würden. Er und seine Frau seien auf dem Weg nach Europa getrennt worden. Die Kinder seien zunächst beim BF gewesen. Danach habe man sich geeinigt, dass die gemeinsamen Kinder bei der Ehefrau in Österreich bleiben. Er und seine Ehefrau seien nicht geschieden. Der BF leide sehr unter der Trennung und habe psychische Probleme, weil er seine Kinder nicht sehen könne und seine Ehefrau habe kein Verständnis dafür. Er sei aus diesem Grunde nach Österreich gekommen. Seit er in Österreich sei, verhindere seine Ehefrau, dass der BF Kontakt zu seinen Kindern habe. Derzeit habe die Ehefrau das Sorgerecht für die Kinder. Der BF und seine Ehefrau seien nach wie vor verheiratet und er habe auch eine Heiratsurkunde. In Österreich würden noch zwei Neffen von ihm, ein volljähriger und ein minderjähriger, leben. Er könne sich ohne seine Kinder sein Leben in Deutschland nicht vorstellen, sie seien das einzig Wichtige, was ihm verblieben sei.
I.6. Mit dem Bescheid vom 19.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksich-tigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.7. Mit Beschluss des BVwG (in Folge: BVwG) vom 12.06.2017 wurde der bekämpfte Bescheid behoben. Begründet wurde der behebende Beschluss mit einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes betreffend die familiäre Situation des BF.
I.8. Am 24.08.2017 fand eine zeugenschaftliche Einvernahme der ehemaligen Ehefrau des BF betreffend die Abklärung der Familienverhältnisse von dieser und den Kindern mit dem BF statt. Bei dieser führte diese zusammenfassend aus, dass sie vom BF geschieden sei. Sie habe nunmehr wieder geheiratet. Der Vater von zwei ihrer Kinder wäre der BF, der Vater ihres 3. Kindes wäre ihr jetziger Ehemann. Ein deutsches Gericht hätte entschieden, dass sie die Kinder bekommen solle, bzw. ihm verboten, dass der BF die Kinder sehe. Er hätte die Kinder schlecht behandelt, geschlagen, verletzt bzw. auch sie selbst bedroht und stark geschlagen. Sie hätte auch erfahren, dass er sie in ihrer letzten Schwangerschaft suchen und so schlagen hätte wollen, dass sie ihr nunmehriges Kind von ihrem jetzigen Ehemann nicht bekommen würde. Die Kinder wären aufgrund der Behandlung vom BF traumatisiert gewesen. Auch ein Beschluss des BG Feldkirchen Zahl 19 PS 41/16 h würde die alleinige Obsorge über die Kinder ihr, der Kindesmutter überantworten. So wolle weder sie noch die Kinder zu Ihrem Exmann. Die gesamte Einvernahme befindet sich im Akt. Teile dieser sind von der Akteneinsicht ausgenommen (§17 Abs. 3 AVG).
I.9. Am 11.09.2017 wurde eine weitere Einvernahme mit dem BF durchgeführt. In dieser führte dieser zusammenfassend aus, dass sich bezüglich seines Gesundheitszustandes keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Befragt zu seiner ehemaligen Ehefrau führte dieser aus, dass sie getrennt leben würden. Er habe ein Ansuchen beim BG Feldkirchen gestellt, damit er seine Kinder sehen dürfe. Der BF führte zusammenfassend aus, dass er keine Lust hätte nach Deutschland zurückzukehren. Er würde lieber sterben, als nach Deutschland zurückzugehen. Er wolle mit seiner Frau und seinen Kindern zusammenleben.
I.10. Mit Bescheid vom 13.09.2017, Zl: 1142195408-170159228, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandes-bringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.11. Mit Information des BFA vom 11.12.2017 wurde das BVwG darüber informiert, dass der BF mit Datum 16.11.2017 ohne besondere Vorkommnisse nach Deutschland überstellt worden ist.
I.12 Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2018, GZ: W168 2160519 -2/9E wurde die Beschwerde gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG idgF, § 9 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß §21 Abs. 5 Satz 1 BFA - VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs mit 18.05.2018 in Rechtskraft.
I.13. Am 06.10.2019 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am folgenden Tag statt, in welcher der BF nur angab, dass es seit der letzten Antragstellung kaum Veränderungen gegeben habe.
I.14. Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde das BFA am 25.10.2019 mittels Auskunft gemäß Art. 34 Dublin III-VO in Kenntnis gesetzt, dass der BF mit der Begründung nach Österreich zu ziehen, um bei seiner Frau und seinen Kindern leben zu können, bereits am 8.5.2018 eine Verzichtserklärung abgegeben hätte und ins Ausland fortgezogen wäre. Mit Rücknahme des Asylantrages sei sodann sein Schutzstatus erloschen. Am 10.08.2018 habe er jedoch erneut einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) in Deutschland gestellt. Mit Bescheid vom 10.01.2019, welcher am 25.01.2019 Bestandskraft erlangte, sei dem BF der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Dieser Status sei auch nicht widerrufen worden. Laut Ausländerzentralregister sei der BF am 4.9.2019 nach unbekannt verzogen. Darüber hinaus sei dem BF auch zuletzt der Aufenthaltstitel der Duldung gültig vom 15.03.2019 bis zum 22.09.2019 ausgestellt vom Stadtamt Hansestadt Rostock erteilt worden.
I.15. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2019 gab der BF an, dass er sich in Deutschland zwei Herzoperationen unterzogen hätte. Er "beobachte" sein Herz und nehme Medikamente wegen seiner psychischen Problem ein. Der BF leide an keiner lebensbe-drohlichen Krankheit. Die auch bisher angegebenen Familienverhältnisse wurden bestätigt. Er habe aber seine Kinder bereits drei Jahre lang nicht gesehen und auch sonst keinen Kontakt zu ihnen gehabt. Daher sei der BF nach Österreich gekommen, um seine Kinder wiederzusehen. Des Weiteren habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert und er wolle nicht mehr nach Deutschland, weil er ohne seine Kinder nicht leben wolle.
I.16. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 03.12.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der BF in Deutschland subsidiär Schutzberechtigter sei. Daher sei davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien nicht gegeben. Die geschiedene Ehefrau wünsche ausdrücklich keinen Kontakt, es bestehe zwischen dieser bzw. den Kindern und den BF seit Jahren keinerlei Kontakt, als auch der Tatsache, dass aufgrund gerichtlicher Entscheidung die geschiedene Ehefrau das alleinige Sorgerecht erhalten habe, bzw. sich auch sonst keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich befinden würden, als auch der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet würden keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF unter schweren psychischen Störungen und/oder akut schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden würde. Eine Überstellung des BF nach Deutschland verletzte somit weder Art. 3 noch Art. 8 EMRK.
Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Deutschland zu entnehmen (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 12.06.2018).
Schutzberechtigte
Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben auch Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 6.8.2016).
Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf ein Jahr. Sie ist verlängerbar um weitere zwei Jahre und nach 5 Jahren kann eine permanente Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Betroffene die dafür notwendigen Kriterien erfüllt (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016 o. D.c). Nach der derzeitigen Regelung ist subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 erteilt worden ist, bis zum 31. Juli 2018 der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich (BAMF o.D.b).
Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 3.2018).
Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiären Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinische Versorgung, wie deutsche Bürger (AIDA 3.2018). Je nach Aufenthaltstitel besteht für viele anerkannte Schutzberechtigte ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs (IAM o.D.), der aus einem Sprachkurs (600 Stunden) und einem Orientierungskurs (100 Stunden) besteht. Asylbewerber und Menschen mit einer sogenannten Duldung können auch berufsbezogene Sprachkurse besuchen (BR o.D.).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.8.2016):
Flüchtlingsschutz,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016c):
Subsidiärer Schutz,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/SubsidiaererS/subsidiaerer-schutz-node.html, Zugriff 12.6.2018
-
BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe,
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018
-
IAM - Informationsverbund Asyl und Migration (o.D.): Sprach- und Integrationskurse,
https://www.asyl.net/themen/bildung-und-arbeit/zugang-zu-bildung/sprach-und-integrationskurse/, Zugriff 12.6.2018
I.17. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es sei nicht klar, in welchem Stadium sich das zweite Asylverfahren in Deutschland befände und ob dem BF tatsächlich Schutzstatus zukäme. Die fehlenden Ermittlungsschritte des BFA betreffend den Verfahrensstand mache das Verfahren grob mangelhaft. Dem BF sei es nicht möglich sich um einen geteilte Obsorge bzw. um ein Besuchsrecht für seine bei der Mutter lebenden Kinder von Deutschland aus zu kümmern. Neben seinen Kindern verfüge der BF auch über enge verwandtschaftliche Beziehungen zu seinen Neffen, welche ihn auch finanziell unterstützen würden. Der BF könne sein Familienleben daher ausschließlich in Österreich führen. Das Übersehen dieser Tatsachen und eine demzufolge stattfindende Überstellung nach Deutschland würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
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den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Erstbefragung vom 07.10.2019, das Protokoll der Niederschrift der Einvernahme vom 14.11.2019 und die Beschwerde vom 18.12.2019.
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aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Deutschland im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde.
II.2. Feststellungen:
II.2.1. Der BF reiste erstmalig im Jahr 2015 über Ungarn in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in weiterer Folge in Deutschland einen Asylantrag, woraufhin ihm in Deutschland am 05.10.2015 Asyl gewährt wurde. Am 06.02.2017 suchte der BF um Asyl in Österreich an. Dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2018 negativ entschieden. Nach einer in Deutschland abgegebenen Verzichtserklärung vom 05.05.2018 reiste der BF am 21.05.2018 neuerlich nach Österreich ein. Am 10.08.2018 stellte der BF einen weiteren Asylantrag in Deutschland, woraufhin ihm mit Bescheid vom 10.01.2019, rechtskräftig mit 25.01.2019, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, welcher bis zum heutigen Tag nicht widerrufen wurde. Nach neuerlicher Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF hier am 12.09.2019 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
II.2.2. Zur Lage im Mitgliedstaat Deutschland schließt sich das BVwG den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.
II.2.3. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hat sich in Deutschland zwei Herzoperationen unterziehen müssen und erhält weiter Medikamente. Er nimmt darüber hinaus auch regelmäßig Antidepressiva.
II.2.4. In Österreich leben die Exfrau, die beiden minderjährigen Kinder sowie zwei Neffen des BF und deren Familien. Es besteht jedoch kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis.
II.3. Beweiswürdigung:
II.3.1. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreisen des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie seiner Asylantragstellungen in Deutschland ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen sowie aus dem entsprechenden, vorliegenden Eurodac-Treffern der Kategorie 1.
Die Feststellung hinsichtlich des ihm in Deutschland zukommenden Status einer subsidiär Schutzberechtigten leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den deutschen Dublin-Behörden ab.
II.3.2. Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Deutschland resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist ausgeführt, dass Personen mit subsidiärem Schutz den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung habe, wie deutsche Bürger.
II.3.3. Die Feststellungen des Nichtvorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
II.3.4. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben sowie der vorliegenden Aktenlage.
II.4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
...
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.
II.4.2.1. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der deutschen Dublinbehörde vom 25.10.2019 - ergibt sich, dass der BF in Deutschland bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde ein konkreter Endigungsgrund wurde vom BF nicht vorgebracht. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
II.4.2.2. Der BF reiste im Oktober 2019 erneut ins österreichische Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
II.4.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Es wurde in der Beschwerde kein Vorbringen vom BF erstattet, welches eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen lassen würde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Deutschland überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann ebenso wenig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Deutschland Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wie bereits oben angeführt, haben Personen mit Schutzstatus den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger.
Sollten in diesem Land möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt dies den BF nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Schließlich kann auch auf die Hilfe von NGOs zurückgegriffen werden.
Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.
Wie oben bereits festgestellt, leidet der BF an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die beiden Herzoperationen des BF wurden bereits in Deutschland durchgeführt, daher kann in Deutschland seine medizinische Versorgung durch seine bisherigen behandelnden Ärzte am besten gesichert werden. In Deutschland ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiärem Schutz haben den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger.
Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf aktuelle, akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung des BF, woraus ein Rückschluss auf einen stabilen Gesundheitszustand zulässig ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
II.4.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des BF von seinen Kindern und seinen Neffen zur Folge, welche in Österreich asylberechtigt sind.
Die vom BF auch schon im ersten Verfahren angeführte Bindung zu seinen Kindern besteht de facto nicht. Der BF hat zu seinen Kindern und auch zu seiner Exfrau seit Jahren keinen Kontakt, und diese wünschen auch einen solchen nicht. Laut der zeugenschaftlichen Einvernahme der geschiedenen Ehefrau des BF haben die Familienangehörigen Angst vor einer Kontaktaufnahme. Nicht zuletzt deswegen, weil die Exfrau des BF erneut geheiratet und in der Zwischenzeit ein weiteres Kind bekommen hat. In den Befragungen des BF scheint er die neuen Umstände nicht akzeptieren zu wollen. Es scheint daher nachvollziehbar, dass die Angehörigen diesbezüglich ein Treffen mit dem BF scheuen. Darüber hinaus ist es dem BF zumutbar, sich an die deutschen Gerichte oder mittels Vertreter an die österreichischen Gerichte zu wenden, um eine Kontaktregelung in Bezug auf die Kinder des BF zu erwirken.
Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte Abhängigkeit des BF zu seinen namhaft gemachten Verwandten konnte des Weiteren nicht erkannt werden. So hat der BF zwar angeführt, dass er Kontakt zu seinen Neffen habe, und diese ihn auch mit kleineren Beträgen finanziell unterstützen würden. Abgesehen davon, dass allfällige geringfügige Zahlungen als unter Verwandten üblich anzusehen sind und keine finanzielle Abhängigkeit begründen, ist noch darauf hinzuweisen, dass eine finanzielle Unterstützung des BF durch seine Neffen auch bei seiner Rückkehr nach Deutschland möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Dem BF kann es somit jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Der Kontakt mit seinen Neffen und Kindern kann zwischenzeitlich telefonisch oder über das Internet sowie - in eingeschränkter Form (vgl. Art. 21 Abs. 1 SDÜ und § 31 Abs. 1 Z 3 FPG) - auch durch persönliche Besuche aufrechterhalten werden.
Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem BF bereits in Deutschland subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er sohin in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Deutschland zurückzubegeben hat.
II.4.4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II.4.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylantragstellung, Asylverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W175.2160519.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020