TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/10 W125 1266329-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §54
FPG §55

Spruch

W125 1266329-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.9.2018, Zl 821874007-2208961, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2019, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, § 9 Abs 1 und Abs 4 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. bis VII. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im September 2005 gemeinsam mit ihren vier Kindern ( XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX ) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.9.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser wurde mit Bescheid vom 14.12.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge dreimal bis zum 13.12.2011 verlängert wurde.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , reiste erstmals im Oktober 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde in der Folge ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Schreiben vom 8.6.2009 gab dieser eine schriftliche Erklärung ab, wonach er beabsichtige, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Mit Schreiben vom 30.6.2009 teilte IOM mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 29.6.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.1.2011 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und reiste am 29.3.2011 gemeinsam mit drei ihrer Kinder freiwillig in das Heimatland zurück.

Am 27.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin, nachdem sie neuerlich nach Österreich eingereist war, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu dem sie am 13.9.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde. Sie brachte dort zu den Gründen für die Rückkehr ins Heimatland befragt, im Wesentlichen vor, dass ihre Mutter sehr krank gewesen sei und ständig darum gebeten habe, dass sie nach Tschetschenien zurückkomme. Nach Österreich sei sie dann zurückgekehrt, weil ihre Kinder in der Schule nicht aufgenommen worden seien. Im Rahmen der Einvernahme erzählte die Beschwerdeführerin, zu den Gründen für das neuerliche Verlassen des Heimatlandes befragt, zunächst davon, dass ihrem damals XXXX Sohn eine Tasche mit Waffen untergeschmuggelt worden sei, räumte dann aber noch in derselben Einvernahme ein, dass die Geschichte "erfunden" sei. Sie habe in XXXX ein Haus gemietet, wo sie sich gemeinsam mit ihren Kindern aufgehalten habe; gemeldet seien sie bei ihrem Bruder, der damals gerade begonnen habe, ein Haus zu bauen, gewesen. Im Heimatland würden noch ihr Bruder und dessen Familie sowie die drei Schwestern der Beschwerdeführerin leben. Sie habe dort 8.000 Rubel im Monat durch eine Tätigkeit in einem Einkaufszentrum verdient und zusätzlich eine Pension bezogen. Ihre Tochter XXXX sei zeitweise in einer Psychiatrie stationär aufhältig gewesen.

Mit Bescheid vom 25.6.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr der mit Bescheid vom 14.12.2007 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihr die mit Bescheid vom 14.12.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).

Im Jahr 2018 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 3.5.2018 wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Verfahren befindet sich derzeit in Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht (W129 2197358-1).

Den volljährigen Kindern der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.6.2018 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkennt und gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Verfahren befinden sich derzeit in Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht (W111 1266331-3, W111 1266330-3 und W111 1266333-3).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.9.2018, W215 1266329-3, wurde die gegen den Bescheid vom 25.6.2018 erhobene Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen, da der im erstinstanzlichen Akt im Original einliegende, unterschriebene, Bescheid als Adressat nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Tochter und die Beschwerdeführerin als Vertreterin anführe. Es könne somit nicht von der Erlassung eines Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

Mit dem angefochtenen sodann erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.9.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 14.12.2007 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und dieser die mit Bescheid vom 14.12.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt V.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Russland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes aus dem Jahr 2007 (damals sei die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau mit minderjährigen beziehungsweise obsorgebedürftigen Kindern gewesen) nicht mehr bestünden. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr relativ rasch in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen beziehungsweise könnte sie durch ihre in Österreich lebenden Familienangehörigen unterstützt werden.

Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention würden im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Sie habe auch selbst zugegeben, dass ihre anfangs behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen.

Allen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin, mit Ausnahme des Sohnes XXXX , sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden und könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne von Art 8 EMRK nicht festgestellt werden. Trotz des langen Aufenthalts in Österreich habe die Beschwerdeführerin keine nennenswerten Integrationsbemühungen unternommen. So weise sie nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf und sei sie nach wie vor auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Sie würde weiterhin nach den Gebräuchen und Wertevorstellungen ihres Herkunftslandes leben und sei bei der Beschwerdeführerin keine Verwurzelung in Österreich erkennbar, wonach es ihr unzumutbar wäre, im Herkunftsstaat zu leben.

In der Beschwerde vom 4.10.2018 wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Zwischen der Asylantragstellung und der Einvernahme seien mehr als fünf Jahre vergangen und sei diese lange Verfahrensdauer nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Moniert wurde zudem, dass die von der Behörde im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderberichte unvollständig und teilweise nicht mehr aktuell seien. Auch setze sich die Behörde mit ihren eigenen Länderberichten völlig unzureichend auseinander. Hätte die Behörde die in der Beschwerde angeführten Berichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen, hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Länderberichten Deckung findet und dieser im Heimatland Verfolgung droht.

Am 9.10.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 11.10.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen in Österreich, ihren Familienangehörigen im Heimatland sowie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Sie brachte dabei insbesondere vor, hier in Österreich gemeinsam mit ihren Kindern XXXX , XXXX und XXXX sowie ihrem Ex-Ehemann insgesamt drei Zimmer im XXXX zu bewohnen. Sie kümmere sich insbesondere um ihre kranke Tochter XXXX , für die sie auch Erwachsenenvertreterin sei. Auch ihr Ex-Ehemann sei krank und benötige teilweise Hilfe.

Am 24.10.2019 erfolgte eine Stellungnahme zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.10.2019 in das Verfahren eingebrachten Quellen der Länderfeststellungen. Gleichzeitig wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 6.10.2008, mit dem die Beschwerdeführerin zur Sachwalterin ihrer Tochter XXXX bestellt worden war, in Vorlage gebracht.

Am 28.10.2019 wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX auf Anfrage des erkennenden Gerichts mitgeteilt, dass die Sachwalterschaft betreffend XXXX nicht mehr aufrecht ist; das Verfahren sei seit 2012 eingestellt und sei seitdem zu keinem Zeitpunkt eine Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung angeregt worden. Am 29.10.2019 wurde der diesbezügliche Einstellungsbeschluss vom 10.1.2012 zur dg. Zahl 7 P 270/08w übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den bisherigen Verfahren und zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.

In Österreich befindet sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX . Diesem wurde mit Bescheid vom 3.5.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt; das Verfahren befindet sich derzeit in Beschwerde (W129 2197358-1). Der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin leidet an gesundheitlichen Problemen und benötigt im Alltag Hilfe durch die Beschwerdeführerin.

Im Bundesgebiet halten sich überdies die fünf volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin auf.

Die Beschwerdeverfahren betreffend die Kinder XXXX , die an derselben Adresse, wie die Beschwerdeführerin wohnen, sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (W111 1266333-3, W111 1266330-3 und W111 1266331-3).

Die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , leidet an einer psychischen Störung mit rezidivierenden Panikattacken mit Bewusstseinsstörung. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um ihre Tochter und ist diese im Alltag auf die Betreuung durch ihre Mutter angewiesen.

Die Beschwerdeführerin war von 6.10.2008 bis zum Jahr 2012 (die Einstellung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.1.2012) Sachwalterin ihrer Tochter XXXX ; derzeit besteht keine aufrechte Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung.

Zwei weitere Kinder der Beschwerdeführerin ( XXXX ) wohnen mit deren Familien ebenfalls in Wien, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin besuchte im Heimatland von 1968 bis 1979 die Grundschule und arbeitete zuletzt als Reinigungskraft. Zuvor war sie in ihrem Heimatland als Hilfsköchin beschäftigt. Zudem betreute sie immer wieder (fremde) Kinder.

In Tschetschenien (Russische Föderation) halten sich drei Schwestern und ein Bruder der Beschwerdeführerin auf, die dort mit ihren Familien leben und berufstätig sind. Die Beschwerdeführerin steht in telefonischem Kontakt zu diesen.

Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im September 2005 gemeinsam mit vier ihrer Kinder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.9.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 14.12.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge dreimal bis zum 13.12.2011 verlängert wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.1.2011 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und reiste am 29.3.2011 gemeinsam mit drei ihrer Kinder freiwillig in das Heimatland zurück.

Am 27.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin, nachdem sie neuerlich nach Österreich eingereist war, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin verrichtet in ihrer Unterkunft hin und wieder Reinigungsarbeiten, für die sie bezahlt wird. Sie ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung.

Die Beschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch. Von 27.10.2009 bis 2.7.2010 nahm die Beschwerdeführerin an einem Kurs "Deutsch für Anfänger und Fortgeschrittene" teil. Von 18.2.2015 bis 24.6.2015 besuchte sie einen Deutschkurs " XXXX " der Caritas. Von 5.10.2015 bis 28.1.2016 nahm die Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs für AnfängerInnen mit leichten Vorkenntnissen (A1+) und von 8.2.2016 bis 27.6.2016 an einem Deutschkurs für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen (A2) teil. Von 3.10.2016 bis 30.1.2017 besuchte sie einen Deutschkurs für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen auf dem Niveau A2. Von 13.3.2017 bis 26.6.2017 war sie Teilnehmerin eines Deutschkurses auf dem Nivea A2+. Von 2.10.2017 bis 31.1.2018 besuchte sie einen Deutschkurs für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen für die Niveaus A1+ und A2, von 28.2.2018 bis 5.7.2018 besuchte sie einen Deutschkurs für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen auf dem Niveau A2. Von 14.1.2019 bis 5.4.2019 nahm die Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 im Ausmaß von 180 Unterrichtseinheiten teil. Von 8.4.2019 bis 28.6.2019 besuchte sie einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 im Ausmaß von 177 Unterrichtseinheiten.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 28.5.2019 an einem Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 Integrationsgesetz teilgenommen und die A1-Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau A1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin leidet an hohem Blutdruck und an Asthma und hat aufgrund dessen Tabletten verschrieben bekommen. Sie konsultiert regelmäßig ihren praktischen Arzt. Darüber hinaus befindet sie sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin wird in der Russischen Föderation nicht bedroht oder verfolgt. Das Vorliegen von Verfolgungsgründen auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch sonst nicht hervorgekommen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation:

Die Beschwerdeführerin liefe nicht konkret Gefahr, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, im Falle einer Rückkehr für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und ihre Existenz zu sichern.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

1. Allgemeines

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Dem quasi-autoritären Präsidenten steht eine geschwächte aber nach wie vor oppositionelle Zivilgesellschaft gegenüber. Die Föderationssubjekte verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ, FH 2).

Im Bereich der Menschenrechte kam es in den letzten Jahren schrittweise zu Einschränkungen; so wurden sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch der Pressefreiheit restriktive Gesetze verabschiedet. Öffentliche Kundgebungen bzw Proteste von oppositionellen Gruppen werden zum Teil verboten. Die Mehrheit der russischen Bevölkerung gehört der Russisch-Orthodoxen Kirche an; das Religionsgesetz von 1997 erkennt auch noch den historischen Status von Religionen wie dem Islam, Buddhismus und Judaismus an (ÖB). Religiöse Minderheiten werden von staatlichen Stellen zum Teil schikaniert (AI, USDOS RF).

2. Nordkaukasus

Im Nordkaukasus führten im Jahr 2017 Konflikte zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Kämpfern und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, darunter Tötungen, Folter, Misshandlungen und politisch motivierte Entführungen (AI; USDOS HR). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region des Nordkaukasus ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Insbesondere Tschetschenien und Dagestan verfolgen eine harte Politik der Repression extremistischer Elemente (ÖB; AA). Der Großteil der innerstaatlichen Terrorismusbekämpfung war gegen bewaffnete Gruppierungen am Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien und Dagestan, gerichtet (USDOS T). Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB).

In seinem Urteil vom 30.11.2017, X gegen Deutschland, Nr 54646/17 kam der EGMR im Fall eines in Dagestan geborenen russischen Staatsangehörigen, der in Deutschland unter Terrorismusverdacht stand und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit in die Russische Föderation abgeschoben werden sollte, zu dem Ergebnis, dass, da der Beschwerdeführer in keinerlei Verbindung zu den Konflikten am Nordkaukasus stünde, keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Moskau einem realen Risiko einer Behandlung entgegen Art 3 EMRK ausgesetzt wäre; Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen nach Dagestan gebracht würde, lagen keine vor.

2.1. Tschetschenien

In Tschetschenien haben Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen in den letzten Jahren zugenommen (AA); 2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA; EASO 2018; Medienberichterstattung The Guardian). Die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien wird durch Kadyrows willkürliche Herrschaft untergraben; Opfern von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der staatlichen Behörden stehen kaum Rechtsmittel zur Verfügung (EASO 2017). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges jedoch deutlich verbessert; Grosny ist wiederaufgebaut. Problematisch sind weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA; SWP).

3. Bewegungsfreiheit

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen, sie treffen allerdings immer noch auf antikaukasische Stimmungen (AA). Die Verfolgung von gesuchten Personen durch die tschetschenischen Behörden kann jedoch in einigen Fällen vorkommen (EASO 2018). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent (AA). Manche regionalen Behörden sehen Regeln für die Anmeldung vor, die das Rechts eines Staatsbürgers, seinen Wohnsitz zu wählen, beschränken; der Wohnsitz muss gemeldet werden, wofür die Vorlage eines Inlandspasses notwendig ist (FH 1; AA).

4. Grundversorgung und medizinische Versorgung

Die Grundversorgung ist in der Russischen Föderation im Allgemeinen gewährleistet; die Wirtschaftsbilanz der letzten Jahre ist gemischt (Medienberichterstattung, Spiegel).

Die soziale Lage in Russland ist weiterhin angespannt; mehr als 15 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Das per Verordnung bestimmte monatliche Existenzminimum liegt mit 10.329 RUB (2. Quartal 2017) weit unter dem Wert, der faktisch zum Überleben notwendig ist. Der Mindestlohn unterschreitet mit 7.800 RUB sogar die Grenze des Existenzminimums. Dies kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden (AA).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau und nicht überall ausreichend. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung (AA; EASO 2018; ÖB). Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet. Ein ernstes Problem bleibt dabei die Bekämpfung von HIV/AIDS; zwischen 1 und 1,5 % der Bevölkerung sind HIV infiziert. Es werden kaum wirksame Maßnahmen für die Hauptinfektionsgruppen (Drogenabhängige und Heterosexuelle mit wechselnden Sexualpartnern - insgesamt 98 % der Neuinfizierten) durchgeführt. Die medikamentöse Versorgung ist auf dem Niveau der 90er Jahre (AA). Obwohl die Behandlung von HIV infizierten Personen gesetzlich vorgesehen ist, führen ein Mangel an Medikamenten und fehlende Geldmittel zu Versorgungslücken (USDOS 2018).

5. Dokumente

Es ist in der Russischen Föderation möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie zB Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen leicht zu identifizieren; es gibt aber auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA).

6. Asylverfahren in Europa/Österreich

Die Anerkennungsquote bei Anträgen auf internationalen Schutz bei russischen Staatsangehörigen betrug zuletzt zwischen 15 und 20% (statistische Informationen von EASO). Zwangsfreie Rückführungen aus Österreich in die Russische Föderation sind regelmäßig möglich. In den Jahren 2015/2016 wurden mittels IOM erfolgreiche Projekte freiwilliger Rückkehr durchgeführt (EASO, IOM)

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.10.2019 folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Vorlage von originalen Identitätsdokumenten (russischer Inlandsreisepass; Kopien sowie Bericht über die Dokumentenüberprüfung im Akt) schon durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden und steht diese nach wie vor fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppe der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre nicht zu bezweifelnden (da kohärenten) Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den insofern glaubwürdigen Angaben insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.9.2017 sowie in der vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.10.2019 in Zusammenschau mit den eingeholten aktuellen Auszügen betreffend alle Familienangehörigen. Die Feststellungen zu den im Heimatland aufhältigen Verwandten beruhen auf ihrem diesbezüglichen Vorbringen. Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 11.10.2019 Einlassungen zu ihren aktuellen Lebensumständen in Österreich tätigte, vermittelte sie einen authentischen und persönlich überzeugenden Eindruck, was insbesondere im Kontext der rechtlichen Beurteilung ihrer privaten Bindungen in Österreich (3.1.4.2. nachfolgend) wesentlich miteinzufließen hatte. Dem ist auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gesamten Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zu dem Ex-Ehegatten sowie den Kindern der Beschwerdeführerin konnten aufgrund einer Einsichtnahme in die entsprechenden Auszüge sowie anhängigen Verfahren der Familienangehörigen getroffen werden. Dass die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Beziehung zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, über keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren.

Dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht Sachwalterin / Erwachsenenvertreterin ihrer Tochter XXXX ist und das diesbezügliche Verfahren im Jahr 2012 eingestellt wurde, konnte aufgrund einer beim Bezirksgericht XXXX erfolgten Rückfrage sowie aufgrund des übermittelten Einstellungsbeschlusses vom 10.1.2012 festgestellt werden.

Ebenso ergab sich aus ihren eigenen Angaben, dass sie in Österreich immer wieder Reinigungsarbeiten verrichtet, bislang aber keiner regelmäßigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf den dortigen Wahrnehmungen des erkennenden Richters. Die Feststellungen zu den Deutschkursbesuchen, zur abgelegten Integrationsprüfung für das Sprachniveau A1 und zum besuchten Werte- und Orientierungskurs konnten aufgrund der im Akt befindlichen Bestätigungen getroffen werden.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, konnte aufgrund einer Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug erfolgen.

Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Mangels Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens, respektive Vorlage medizinischer Befunde, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin schwerwiegende Erkrankungen diagnostiziert worden wären. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der am 11.10.2019 abgehaltenen Beschwerdeverhandlung an, regelmäßig Tabletten gegen hohen Blutdruck und Medikamente gegen Asthma einzunehmen und bei einem praktischen Arzt in Behandlung zu sein.

Dass die Beschwerdeführerin im Heimatland als Köchin und Kinderbetreuerin gearbeitet hat, ergibt sich aus ihren Angaben anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vom 4.10.2005 sowie aus den Ausführungen in der Einvernahme vom 11.12.2007. Die Feststellung, wonach sie zuletzt als Reinigungskraft tätig war, konnte aufgrund des Vorbringens in der Erstbefragung vom 27.12.2012 getroffen werden.

2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Im vorliegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, ihre Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes sowie aufgrund der am 11.10.2019 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine Verfolgung zu gewärtigen hat; dies aus den folgenden näheren Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin brachte im nunmehrigen Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Verfolgungsgründe im Wesentlichen vor, dass ihrem Sohn eine Tasche mit Waffen untergeschoben worden sei und ihr Neffe, der beim Militär sei, ihr dann empfohlen habe, das Land zu verlassen. Außerdem seien ihre Kinder in der Schule nicht richtig aufgenommen und als "Verräter" behandelt worden, dies, weil sie ausgereist seien und ihre Kinder weder Russisch noch Tschetschenisch gut sprechen würden. Als weiteren Grund für die neuerliche Ausreise führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, dass man ihrer Tochter gesagt habe, sie solle lange Ärmel und ein Kopftuch tragen, was diese jedoch nicht gewollt habe.

Festzuhalten ist dazu, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung massiv widersprüchlich zu ihren nachfolgenden Schilderungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestalteten:

Während die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 27.12.2012 zu den Gründen für das neuerliche Verlassen des Heimatlandes befragt, unter anderem anführte, dass ihr Sohn am 7.11.2012 mit einer großen Sporttasche voller Waffe nach Hause gekommen sei, woraufhin sie große Angst bekommen und ihren Neffen angerufen habe, räumte sie anlässlich der Einvernahme vom 13.9.2017 neuerlich dazu befragt ein: "Wenn ich ehrlich bin, die Geschichte mit der Tasche stimmt nicht.". In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.10.2019 änderte sie ihr Vorbringen wiederum ab, indem sie behauptete, der Vorfall mit der Tasche hätte sich doch zugetragen; sie hätte anlässlich der Einvernahme vom 13.9.2017 aufgrund der Tatsache, dass ein tschetschenischer Dolmetscher anwesend war, nicht die Wahrheit sagen können.

Wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus Angst vor dem tschetschenischen Dolmetscher das Vorbringen in der Einvernahme vom 13.9.2017 revidiert hätte, dann ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht sogleich derartige Angaben machte, sondern zunächst Details zu dem Vorfall schilderte, und erst dann, als der mit der Einvernahme betraute Organwalter nachfragte, ob die Angaben so tatsächlich stimmen würden, einräumte, dass die Geschichte so nicht stimme.

Illustrierend wird auf folgende Passage aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen:

"F: Wann genau fand der Vorfall mit der Tasche statt?

A: Das war am 7. November 2012, als ich von der Arbeit zurückkam.

F: Wer war dieser Bekannte mit der Tasche?

A: Das war ein Bekannter meines Sohnes. Selbstverständlich kannte ich ihn nicht.

F: Warum hatte der Bekannte Ihrem Sohn eine Tasche mit Waffen zum Aufbewahren gegeben?

A: Ich weiß es nicht. Ich weiß zu 100% dass mein Sohn damit nichts zu tun hatte.

F: Was passierte dann. Werden Sie konkreter!

A: Mein Neffe ist beim Militär und ich rief ihn an, dass er schnell kommen sollte. Als er kam, sagte er, dass wir so schnell wie möglich Tschetschenien verlassen sollten.

F: Nach dem Kommen Ihres Neffen sind Sie wann mit den Kindern ausgereist?

A: Diese Wohnung hatten wir am selben Tag verlassen. Mein Neffe brachte uns zu meiner Mutter und am 11. November haben wir Tschetschenien verlassen. Wir kamen am 27.12.2012 in Österreich an. Am 13. November waren wir in Moskau am 14. November in Weißrussland und am 17.November ist es uns gelungen nach Polen einzureisen.

F: Stimmen die Angaben in Bezug auf die Tasche mit den Waffen. Sagen Sie die Wahrheit?

Anmerkung Die AW fängt an zu schmunzeln.

A: Wenn ich ehrlich bin, die Geschichte mit der Tasche stimmt nicht."

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche mit der Einvernahme in Verbindung stehenden Organwalter gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dezidiert darauf hingewiesen wurde, dass ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt werden.

Schon diese gravierenden Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zusammen mit den auf Vorhalt hin getätigten mehrfach abgeänderten Rechtfertigungsversuchen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein Indiz dafür, dass das Vorbringen als solches nicht den Tatsachen entspricht.

Was das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen betrifft, ist auf die Ausführungen zum mangelnden Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Näheres unter 3.1.1.) zu verweisen.

2.3. Zur Lage in der Russischen Föderation

Die Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in der Russischen Föderation, welche diesem Erkenntnis zugrunde liegen, ergeben sich aus einer Gesamtschau nachfolgender, in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2019,F erörterter Quellen:

Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, 22.2.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, AI

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.2.2019, AA

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:

Russland, Geschichte und Staat (Dezember 2018), https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, GIZ

European Asylum Support Office: Country of Origin Information Report Russian Federation. State Actors of Protection, März 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, EASO 2017

European Asylum Support Office: Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, August 2018,

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, EASO 2018

Freedom House: Freedom in the World 2018 - Russia, Jänner 2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, FH 1

Freedom House: Nations in Transit 2018 - Russia, April 2018, https://www.ecoi.net/en/document/1429203.html, FH 2

ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Dezember 2018, ÖB

Stiftung Wissenschaft und Politik. Deutsches Institut für

Internationale Politik und Sicherheit: Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, März 2018, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf,

SWP

United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2018. Russia, 2018,

https://www.uscirf.gov/sites/default/files/Tier1_RUSSIA.pdf, USCIRF

United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, 20.4.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, USDOS HR

United States Department of State: Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 - Russia, 19.9.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444879.html, USDOS T

United States Department of State: International Religious Freedom Report 2017 - Russia, 29.5.2018 https://www.state.gov/documents/organization/281196.pdf, USDOS RF

Aktuelle (notorische) Medienberichterstattung bzw öffentlich zugängliche statistische Informationen von EASO sowie von IOM, insbesondere:

https://www.nzz.ch/international/offensive-gegen-menschenrechtler-in-tschetschenien-ld.1349616

https://www.theguardian.com/cities/2018/jun/02/the-darker-side-of-groznys-push-to-be-the-dubai-of-the-north-caucasus

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/russland-wladimir-putins-wirtschaftsbilanz-nach-18-jahren-a-1198313.html

https://www.easo.europa.eu/overview-situation-asylum-eu-2017

http://www.iomvienna.at/sites/default/files/AVRRNLSommer2016.pdf

Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der entsprechenden, seitens des Gerichts getroffenen Feststellungen nicht substantiiert bestritten, sondern in der mündlichen Verhandlung dazu stellungnehmend lediglich festgehalten, dass in Youtube-Videos öfter gesagt werde, dass in Tschetschenien sehr viele junge Leute verschwinden würden. Bei den Jungen würden sie behaupten, es handle sich um einen Kämpfer und kürzlich sei erst wieder ein siebzehnjähriges Mädchen verschwunden. Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin den getroffenen Feststellungen nicht hinreichend konkret entgegengetreten und hat kein erkennbarer Bezug zu ihrer Person festgestellt werden können, sodass darauf nicht näher einzugehen war.

In der Stellungnahme vom 24.10.2019 wird insbesondere auf Berichte zur prekären Situation von aus dem Ausland zurückkehrenden Personen hingewiesen.

Dazu ist festzuhalten, dass damit kein den Länderfeststellungen entgegenstehender Sachverhalt betreffend die Lage in der Russischen Föderation dargetan wird. Angesichts der teils widersprüchlichen, teils unschlüssigen Aussagen der Beschwerdeführerin können jedoch auch die zitierten Berichte zu keinem anderen Ergebnis für das vorliegende Verfahren führen.

2.4. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass der Beschwerdeführerin in eventu eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes auch Tschetschenen - wie allen russischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen - zusteht. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandsreisepasses und nachweisbarer Wohnraum.

Da die Beschwerdeführerin bei der Ausreise sowohl über einen russischen Inlandsreisepass als auch einen Auslandsreisepass verfügte, erscheint eine solche Registrierung möglich. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt.

Dass eine solche Wohnsitznahme für Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens möglich ist, geht bereits aus dem Faktum hervor, dass etwas 14.000 Tschetschenen alleine in Moskau, 11.000 allein in der Rostow Region und 12.000 in Stawropol leben.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen akuten schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie ist arbeitsfähig und beherrscht die russische Sprache. Sie verfügt über Verwandte in Tschetschenien, die sie zumindest anfänglich von dort aus finanziell unterstützen könnten. Ihr wäre es selbst außerhalb ihrer engeren Heimat und ohne unmittelbare familiäre Anknüpfungspunkte möglich, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie hat auch nach ihrer letzten Ausreise aus Österreich im Heimatland gearbeitet und konnte damit ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Die nicht substantiierten Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.10.2019, wonach es der Schweizer Flüchtlingshilfe zufolge, für Tschetschenen keine interne Fluchtalternative in andere Teile Russlands gebe, können zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die Beschwerdeführerin legte auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert dar, was gegen eine Niederlassung ihrer Person in anderen Landesteilen spricht.

Es wäre der Beschwerdeführerin somit jedenfalls auch zumutbar, (insbesondere in der dortigen tschetschenischen Gemeinschaft) in Moskau, Rostow oder Stawropol Fuß zu fassen und einen Arbeitsplatz zu finden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl VwGH vom 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl etwa VwGH vom 6.9.2018, Ra 2017/18/0055; vgl auch VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl VwGH vom 10.6.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl etwa VwGH vom 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

3.1.1.2. Es ist der Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend dargelegt, insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun.

Wie unter 2.2. näher dargelegt, erwiesen sich die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend "das Unterschieben" von Waffen als nicht glaubhaft und gestaltete sich das übrige Vorbringen (ihre Kinder seien in der Schule als "Verräter" behandelt worden und ihre Tochter habe kein Kopftuch und keine langen Ärmel tragen wollen) als vage und oberflächlich und steht dieses darüber hinaus nicht in unmittelbaren im Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Gründe.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.2. Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge dreimal bis zum 13.12.2011 verlängert wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen und zwei erwachsenen Kindern sei, wobei eines unter ihrer Sachwalterschaft stehe. Aus einer Gesamtschau der Ausführungen unter Berücksichtigung der individuellen Faktoren und der derzeitigen Lage in Tschetschenien sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Kriterien des § 50 Abs 1 FPG erfüllt seien.

§ 9 AsylG 2005 sieht eine amtswegige Verpflichtung vor, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der Schutz ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Im zweiten Fall des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, haben sich die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2007 wesentlich und nicht bloß vorübergehend geändert. So sind ihre Kinder mittlerweile volljährig und besteht betreffend die Tochter XXXX bereits seit dem Jahr 2012 keine Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung mehr. Wie festgestellt, reiste die Beschwerdeführerin im März 2011 freiwillig in ihr Heimatland zurück, wo sie sich anschließend bis Dezember 2012, sohin für mehr als eineinhalb Jahre aufhielt. Sie war während dieser Zeit erwerbstätig und konnte für sich und ihre Familie sorgen.

Wie sich zudem aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Grundversorgung der russischen Bevölkerung gesichert und auch eine medizinische Grundversorgung vorhanden.

Auch aus den sonstigen getroffenen Länderfeststellungen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine derart schlechte Lage im Herkunftsland erkennen, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Herkunftsland einer realen Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse ausgesetzt wäre.

In der Russischen Föderation beziehungsweise im Nordkaukasus ist eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EGMR vom 13.9.2016, A.A. und A.A. gegen Frankreich, Zl 39707/13, zu verweisen, demzufolge die Situation im Nordkaukasus - trotz dort festzustellender schwerere Menschenrechtsverletzungen - nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde. Es sind keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Lageänderung seit dieser Entscheidung aufgetreten.

Es lassen sich insgesamt weder aus der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation noch aus den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin derart außergewöhnliche Umstände ableiten, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging dementsprechend zu Recht davon aus, dass sich die Situation im Herkunftsstaat - seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung beziehungsweise der letzten Verlängerung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - wesentlich und nachhaltig geändert hat und die Voraussetzungen für eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über Familienangehörige im Heimatland verfügt. So befinden sich dort, neben ihrem Bruder, der als Security arbeitet und vor ein paar Jahren ein Haus gebaut hat, auch die drei Schwestern der Beschwerdeführerin.

Es war daher der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeführerin den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 abzuerkennen, nicht entgegenzutreten.

Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu verbinden.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.1.3. Amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, ihr Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.1.4. Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

3.1.4.1. § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jed

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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