TE Bvwg Beschluss 2020/3/11 G313 1436838-3

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Veröffentlicht am 11.03.2020
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Entscheidungsdatum

11.03.2020

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G313 1436838-3/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien/Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 17.09.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in ihren Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der BF zumindest den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Am 30.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte seitens des BVwG nicht.

5. Am 13.12.2017 wurde die BF in ihren Herkunftsstaat abgeschoben, zusammen mit ihrem Bruder, gegen den ebenso eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.

6. Mit E-Mail des BVwG vom 10.02.2020 wurde das BFA um Bekanntgabe ersucht, ob Näheres zur Wiedereinreise und Hauptwohnsitzanmeldung der BF am 25.09.2018 im Bundesgebiet bekannt ist.

7. Es wurden folglich fremdenpolizeiliche Erhebungen an der Meldeadresse der BF durchgeführt, im Zuge welcher am 27.02.2020 der Unterkunftgeber der BF angetroffen und zur BF befragt werden konnte. Dieser gab gegenüber der Polizei an, die BF sei vor etwa drei Wochen nach Serbien zurückgekehrt, dies "für derzeit unbestimmte Zeit aus gesundheitlichen Gründen".

8. Am 05.03.2020 lange der diesbezügliche fremdenpolizeiliche Erhebungsbericht samt Mitteilung des BFA beim BVwG ein, dass sich die Polizei um die amtliche Abmeldung und die Anzeige nach dem Meldegesetz kümmere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asyl- als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zulässig sei und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die mit dieser Entscheidung gegen die BF erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seitens des BVwG durchsetzbar.

1.2. Die BF wurde folglich am 13.12.2017 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben.

1.3. Sie kehrte jedoch wieder nach Österreich zurück und meldete sich am 25.09.2018 an der Wohnadresse eines Freundes mit Hauptwohnsitz an. Nach Bekanntwerden dieses Umstandes wurden fremdenpolizeiliche Erhebungen an der Meldeadresse der BF durchgeführt, jedoch vergeblich, bis einmal - am 27.02.2020 - anstelle der BF ihr Hauptmieter bzw. Unterkunftgeber dort angetroffen und zur BF befragt werden konnte.

Dieser gab an, mit der BF seit etwa sieben Jahren befreundet zu sein. Sie wohne bei ihm in der Wohnung, sei derzeit jedoch nicht anwesend, habe sie doch vor etwa drei Wochen ihre Unterkunft bei ihm aufgegeben und sei sie - "für derzeit unbestimmte Zeit aus gesundheitlichen Gründen zurück nach Serbien gegangen".

Die BF reiste somit nach Abschiebung am 13.12.2017, Wiedereinreise und Hauptwohnsitzanmeldung im Bundesgebiet am 25.09.2018 zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor den, zuletzt am 27.02.2020, an ihrer Meldeadresse durchgeführten fremdenpolizeilichen Erhebungen freiwillig nach Serbien aus, dies, wie ihr Unterkunftgeber gegenüber der Polizei angab, "für derzeit unbestimmte Zeit aus gesundheitlichen Gründen".

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

3.2.2. Die BF reiste, nachdem gegen sie nach Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war, sie am 13.12.2017 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben, wieder nach Österreich zurückgekehrt und sich am 25.09.2018 bei einem Freund mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hatte, zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor den an ihrer Meldeadresse, zuletzt am 27.02.2020, durchgeführten fremdenpolizeilichen Erhebungen freiwillig aus dem Bundesgebiet - nach Serbien - aus, dies, wie ihr Unterkunftgeber gegenüber der Polizei angab, "für derzeit unbestimmte Zeit aus gesundheitlichen Gründen".

Die BF musste nach durchsetzbar gewordener aufenthaltsbeendender Maßnahme das österreichische Bundesgebiet daher zunächst zwanghaft verlassen und wurde am 13.12.2017 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben, bevor sie nach Wiedereinreise, neuerlicher Wohnsitzanmeldung im Bundesgebiet am 25.09.2018 zu einem unbestimmten Zeitpunkt freiwillig aus Österreich nach Serbien ausgereist ist, dies, wie sie ihrem Unterkunftgeber, mit dem sie seit etwa sieben Jahren befreundet ist, gegenüber angab, auf unbestimmte Zeit aus gesundheitlichen Gründen.

Wegen (zuletzt) freiwilliger Ausreise der BF in ihren Herkunftsstaat konnte das gegenständliche Asylverfahren somit eingestellt werden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.1436838.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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