Entscheidungsdatum
16.03.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G306 2228701-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt
der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.10.2019 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG, zwecks Sicherung der Abschiebung, die Schubhaft angeordnet.
Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit XXXX.2019, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft.
Am 18.02.2020 erfolgte die erste Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Mit Erkenntnis vom 24.02.2020, Zahl G304 2228701-1/7E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Am 12.03.2020 wurde nun abermals der gegenständliche Verfahrensakt zur Vornahme der Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
Das BFA äußerte sich zur Vorlage und führte folgendes aus:
Übersicht zum Verfahren:
Die Verfahrenspartei stellte bereits im Jahr 2017 in Österreich einen Asylantrag, welcher vom BFA RD NÖ negativ entschieden wurde.
Die VP erhob fristgerecht Beschwerde, diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2018 GZ: 1404
2203641-1/3E abgewiesen und erwuchs mit am 24 08.2018 zweitinstanzlich in Rechtskraft
Von XXXX.2018 bis XXXX.2019 befand sich Genannter in Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung. Da während dieser Anhaltung kein Heimreisezertifikat erreicht werden konnte wurde die VP aus der Schubhaft entlassen.
Noch am 29.09.2018 stellte die VP einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom BFA EASt Ost wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 05.12.2018 erstinstanzlich in Rechtskraft.
Am 07.01.2019 erhielt die VP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien die "Information über die Verpflichtung zur Ausreise". dieser Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach.
Die VP entzog sich den österreichischen Behörden indem er widerrechtlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Deutschland weiterreiste und am 03.02.2019 im Mitgliedsstaat erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Gem. den Dublin Bestimmungen wurde einer Rückübernahme zugestimmt und am 15.05.2019 auch durchgeführt. Im Zuge der Rücküberstellung stellten Sie somit den 2. Folgeantrag auf internationalen Schutz bei den österreichischen Behörden.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 15.05.2019 vor der Polizeiinspektion Fremdenpolizei in XXXX gab er zusammenfassend an, von Februar 2019 bis 11.05.2019 in Deutschland gewesen zu sein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle west, vom 2305 9019, Z. XXXX, gem. S S 68 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gem. S 57 AsylG nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Gemäß S 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. S 46 FPG in den Senegal zulassig ist. Gemaß S 55 Abs. la FPG idgF wurde Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Ein Einreiseverbot gem. S 53 Abs. 2 Z 6 FPG wurde erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 07.06.2019 erstinstanzlich in Rechtskraft.
Mit Verfahrensanordnung wurde ihm mitgeteilt, dass er ab 15.05.2019 gem. S 15b AsylG im Quartier: XXXX, durchgehend Unterkunft zu nehmen habe.
Am 18.05.2019 hat er sich ungerechtfertigt aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle entfernt und unterließ es, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben.
Die VP wurde am XXXX.2019 um XXXX Uhr von Beamten der Polizeiinspektion XXXX gem S 34 Abs 3 Ziff 1 BFA-VG festgenommen. Seine Exfreundin, XXXX, geb. XXXX, erstattete gegen ihn wegen schwerer Nötigung eine Anzeige. In weiterer Folge wurde er in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht.
Am XXXX.2019 wurde die VP gem § 76 Abs 2 Ziff 2 FPG in Schubhaft genommen und befindet sich derzeit im AHZ XXXX.
Am 06.12.2019 wurde die VP vom LG XXXX unter Zahl XXXX wegen S 107 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 10.12.2019 in Rechtskraft.
Ein HRZ wurde bereits am 21.09.2018 erstmals beantragt, nach neuerlicher in Schubhaftnahme wurde bereits 3 Mal urgiert. Am 31.01.2020 wurde mittels Verbalnote von der senegalesischen Botschaft in Deutschland mitgeteilt, dass die Daten der VP nach Senegal übermittelt wurden und der Abschluss der Überprüfung noch ausstehe.
Die Direktion des BFA steht mit den senegalesischen Behörden in regelmäßigem Kontakt. Bezüglicher einer geplanten Delegation durch die senegalesische Botschaft, welche für Ende des ersten Quartals geplant ist konnte bis dato nichts Näheres eruiert bzw. ein fixer Termin in Erfahrung gebracht werden.
Am 18.02.2020 erlaubte sich das BFA aufgrund der Anhaltedauer eine Vorlage gem. S22a Abs. 4 BFAVG samt Schubhaftakt an den BVwG zu übermitteln.
Unter der GZ G304 2228701-1/7E erkannte am 2402 9020 das BVwG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Aufgrund voranqeführter Übersicht zum Verfahren erlaubt sich das BFA folqendes Auszuführen:
Wie bereits angeführt bemüht sich das BFA bereits seit rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren um die Ausstellung eines HRZ.
Dazu muss angemerkt werden, dass eine Beschleunigung in diesem Verfahren und eine damit verbundene Verkürzung der Anhaltedauer auch in der Person der VP gelegen ist, indem er bei der Erlangung eines Reisedokumentes oder Ersatzreisedokumentes mitwirkt bzw. selbstständig Schritte zur Erlangung solcher setzen kann! Trotz der Anhaltedauer in Schubhaft erfolgten seitens der VP keine diesbezüglichen Schritte bzw. Schritte den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Das Gesamtverhalten vor und während der Schubhaft lässt für die Behörde keinen anderen Rückschluss zu, als dass eine erhebliche Fluchtgefahr besteht.
Erwägungen:
Das BFA leitete am 21.09.2018 bereits ein Verfahren zur Erlangung eines HRZs ein. Der BF befand sich bereits von XXXX.2018 - XXXX.2019 in Schubhaft. Im Stande der Schubhaft stellte der BF am 29.09.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (05.12.2018). Am 07.01.2019 wurde dem BF vom BFA die "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" nachweislich übermittelt. Der BF kam dieser Ausreiseverpflichtung nicht nach. Nachdem der BF aus der Schubhaft entlassen wurde, tauchte dieser unter und entzog sich den österreichischen Behörden. Der BF reiste illegal nach Deutschland und stellte dort am 03.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Infolge wurde der BF von der Deutschen Behörde wieder rückübernommen. Nach Rückübernahme stellte der BF am 15.05.2019 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2019 (rk 07.06.2019), wurde dieser Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Senegal zulässig ist und gegen den BF ein Einreiseverbot (begründet mit der Mittellosigkeit des BF) erlassen.
Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF mitgeteilt, dass er ab 15.05.2019 in einem bestimmten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Der BF hat sich jedoch am 18.05.2019 ungerechtfertigt aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle, entfernt. Seinen Aufenthalt hat der BF der Behörde - obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre - nicht mitgeteilt.
Am XXXX.2019 beging der BF gegen seine Ex-Freundin das Vergehen der schweren Nötigung. Der BF wurde am selben Tag von Organen der öffentlichen Sicherheit festgenommen. Am XXXX.2019 wurde er von Organen des BFA einvernommen und im Anschluss über ihn die gegenständliche Schubhaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2019, rk XXXX.2019, Zahl XXXX wurde der BF wegen gefährlicher Drohung zu einer 3monatigen, zur Gänze bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe verurteilt.
Das BFA hat bereits am 21.09.2018, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF eingeleitet. Insgesamt wurden bisher drei Urgenzen durchgeführt. Die letzte Urgenz erfolgte am 31.01.2020.
Noch am 31.01.2020 wurde mittels Verbalnote von der senegalesischen Botschaft in Deutschland mitgeteilt, dass die Daten des BF nach Senegal übermittelt wurden und der Abschluss der Überprüfung noch ausstehe.
Des Weiteren ist noch bis zum Ende des ersten Quartals dieses Jahres vorgesehen, in Österreich eine Delegation durch die senegalesische Botschaft durchzuführen, nur ein Termin steht noch nicht fest. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, keine soziale Bindung, keine Unterkunft, keine legale Erwerbstätigkeit.
Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der BF seit XXXX.2019, XXXX Uhr durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht. Festgestellt wird, dass vor dem BVwG bereits sechs Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG stattgefunden haben. Der BF verweigerte bisher jegliche Zusammenarbeit mit den Behörden, tauchte bereits beim ersten Asylverfahren unter, begab sich illegal nach Deutschland und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Rückübernahme stellte er hier abermals einen Antrag, welche aufgrund bereits entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF entfernte sich widerrechtlich von seiner ihm zugewiesenen Unterkunft und gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt - er tauchte daher abermals unter und entzog sich den Zugriff der Behörden. Der BF wurde aufgrund seiner Straffälligkeit wieder angetroffen und festgenommen und befindet sich seither auch in Schubhaft.
Festgestellt wird, dass die Behörde das Verfahren zur Erlangung eines HRZs rechtzeitig und mit Nachdrücklichkeit geführt hat bzw. immer noch führt. Ein HRZs liegt aktuell zwar nicht vor, jedoch hat das BFA bisher alles unternommen um eines zu erlangen.
Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Bindungen in Österreich, er hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Der BF ist bereits einmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise nach Österreich einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF zeigt ein absolutes unkooperatives Verhalten und ist keinesfalls gewillt, freiwillig nach Senegal zurückzukehren.
Die Behörde zeigt sich entschlossen ein HRZ für den BF zu erlangen, jedoch sind weitere Überprüfungen seitens des senegalesischen Botschaft vor Ort in Senegal erforderlich. Aufgrund seines bisherigen Verhalten ist eine Weiterführung der Schubhaft nicht nur verhältnismäßig, sondern auch dringend erforderlich ist.
Es liegt am BF selbst, seine Anhaltung in Schubhaft so kurz als wie möglich gestalten zu können. Der BF unterlässt es aber vollkommen am Verfahren mitzuwirken. Dem BF stünde es frei, selbständig und freiwillig einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses oder Reisepassersatzes bei der senegalesischen Botschaft zu stellen. Dies verweigerte dieser bis dato.
Beweiswürdigung:
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Aufgrund des bisherigen Verhalten des BF (strafrechtlich verurteilt, wiederholt den Behörden entzogen und ist untergetaucht) steht fest, dass der BF nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, bzw. nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen und womöglich Straftaten zu begehen.
Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig.
Im Hinblick auf das zielstrebig betriebene Verfahren zur Erlangung eine HRZs, ist begründet zu erwarten, dass dieses zu Erlangen sein wird und die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die Ausstellung eines HRZ wird nachweisbar vorangetrieben.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2228701.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020