RS Vfgh 2020/2/24 E4253/2019 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2, §17a

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie libanesischer Staatsangehöriger; keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Krankheit eines Familienmitglieds; keine Bewilligung von Verfahrenshilfe bei nachträglicher Antragstellung, wenn bereits alle durch eine Anwalt zu erledigenden Schritte gesetzt wurden

Rechtssatz

Das BVwG hat sich im Lichte des §8 Abs1 AsylG 2005 nicht ausreichend mit der individuellen Situation der Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon auseinandergesetzt und die für diese Auseinandersetzung maßgeblichen Ermittlungsschritte unterlassen. Im angefochtenen Erkenntnis wird zwar der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin thematisiert, eine Auseinandersetzung mit der konkreten Krankheit im Einzelfall findet jedoch nicht statt. So unterlässt es das BVwG gänzlich, die Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie im Libanon sowie die konkrete Versorgungslage betreffend die spezifischen Medikamente zu ermitteln.

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden zu einem Zeitpunkt eingebracht, zu dem sämtliche für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens notwendigen Verfahrensschritte, die von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden müssen, bereits gesetzt waren; auch die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG war bereits entrichtet. Eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühr (respektive eine Erstattung derselben) kann nach der Rechtsprechung des VfGH erfolgreich nicht mehr nachträglich, also nach Entstehen der Gebührenschuld, beantragt werden. Gleiches gilt für die mit der Einbringung verbundenen Kosten für die (frei gewählte) anwaltliche Vertretung, die ebenfalls vor dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entstanden sind. Für die Vertretung im weiteren Verfahren vor dem VfGH - insbesondere für eine allfällige mündliche Verhandlung - besteht kein absoluter, sondern lediglich relativer Anwaltszwang.

Entscheidungstexte

  • E4253/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2020 E4253/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4253.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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