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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens durch eine Rückkehrentscheidung betreffend einen afghanischen Staatsangehörigen mangels ausreichender Auseinandersetzung mit der zu erwartenden Geburt des Kindes des BeschwerdeführersRechtssatz
Betreffend das ungeborene Kind des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) davon aus, dass noch kein schützenwertes Familienleben vorliege. Nach der Rsp des VfGH ist jedoch auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers schwanger ist. Im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung war es absehbar, dass der Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes werden würde. Davon ausgehend hätte das BVwG eingehend begründen müssen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten ist. Indem das BVwG diesen Umstand bei seiner Interessenabwägung nicht berücksichtigt hat, hat es - ungeachtet des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst war - diese mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E1791.2019Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020