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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mangels Rechtsgrundlage für seine ZuständigkeitRechtssatz
Nach Lage des vorliegenden Falles ist es von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen eine für eine positive Erledigung der an das BVwG gerichteten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei erforderliche Rechtsgrundlage im ÄrzteG 1998 bestünde. Vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des VfGH vom 05.03.2020 zu G157/2019 und V54/2019 ist es eindeutig, dass das BVwG zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen hat.
Eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG durch den angefochtenen Beschluss scheidet hier aus. Eine im Ergebnis zu Recht erfolgte Zurückweisung führt nämlich nicht dazu, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsgesetzlichen Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG verletzt wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgericht ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E4643.2018Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020