RS Vfgh 2020/3/10 E4643/2018

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art131
B-VG Art139 Abs6
B-VG Art140 Abs7
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mangels Rechtsgrundlage für seine Zuständigkeit

Rechtssatz

Nach Lage des vorliegenden Falles ist es von vornherein ausgeschlossen, dass durch die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen eine für eine positive Erledigung der an das BVwG gerichteten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei erforderliche Rechtsgrundlage im ÄrzteG 1998 bestünde. Vor dem Hintergrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des VfGH vom 05.03.2020 zu G157/2019 und V54/2019 ist es eindeutig, dass das BVwG zu Recht seine Zuständigkeit verneint und die Beschwerde zurückgewiesen hat.

Eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG durch den angefochtenen Beschluss scheidet hier aus. Eine im Ergebnis zu Recht erfolgte Zurückweisung führt nämlich nicht dazu, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsgesetzlichen Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B-VG verletzt wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgericht Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4643.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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