Norm
JN §51 Abs1 Z6Rechtssatz
Der Grundsatz der Verfahrenskonzentration bei einem Gericht gilt auch im Zusammenhang mit § 51 Abs 1 Z 6 JN. Bei Ansprüchen nach dem Übernahmegesetz handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen den Mitgliedern einer Gesellschaft, sind doch alle Streitigkeiten aus der vertraglichen oder gesetzlichen Regelung des Gesellschaftsverhältnisses erfasst. Die nach dem Übernahmegesetz in Anspruch genommenen Beklagten müssen dabei auch nicht unmittelbar als Gesellschafter an der Zielgesellschaft beteiligt sein, wenn sie nach dem § 1 Z 6 ÜbG als „gemeinsam vorgehende Rechtsträger“ solidarisch haften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133042Im RIS seit
13.05.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021