RS OGH 2019/12/19 6Ob223/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Norm

ZPO §31 Abs2
ZPO §64 Abs1 Z3
ZPO §93 Abs1
RAO §14

Rechtssatz

Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht zwar verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen; eine solche Erklärung nach außen kann allerdings auch der Substitut abgeben (etwa die Erklärung, dass der bestellte Verfahrenshelfer „die Verfahrenshilfe“, demnach das gesamte Verfahren an den Substituten substituiert und ihm Substitutionsvollmacht erteilt hat).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zustellung, Verfahrenshilfe, Substitution, Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133046

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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