Norm
ZPO §31 Abs2Rechtssatz
Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht zwar verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen; eine solche Erklärung nach außen kann allerdings auch der Substitut abgeben (etwa die Erklärung, dass der bestellte Verfahrenshelfer „die Verfahrenshilfe“, demnach das gesamte Verfahren an den Substituten substituiert und ihm Substitutionsvollmacht erteilt hat).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zustellung, Verfahrenshilfe, Substitution, UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133046Im RIS seit
13.05.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020