Norm
ZPO §168Rechtssatz
Auch wenn ein Nebenintervenient am Verfahren beteiligt ist, genügt für das Ruhen des Verfahrens eine Vereinbarung zwischen Kläger und Beklagtem.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133047Im RIS seit
13.05.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020