Norm
StPO §126Rechtssatz
Von Privaten beigezogene Personen sind keine Sachverständigen im Sinn der StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133044Im RIS seit
13.05.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020