RS OGH 2020/2/25 14Os135/19p (14Os4/20z)

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Norm

StPO §126
StPO §222 Abs3
StPO §249 Abs3

Rechtssatz

Von Privaten beigezogene Personen sind keine Sachverständigen im Sinn der StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133044

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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