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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händscke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Ing. Gerald S in W, vertreten durch Dr. D.H. Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Mai 1996, Zl. UVS-07/04/00820/95, wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Veraltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer dreier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt und über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von je S 8.000,-- verhängt.
Die belangte Behörde ist dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder in der Lösung von Verfahrensfragen noch inhaltlich abgewichen.
1. Insoweit sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt erachtet, daß die belangte Behörde außerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG (Verfolgungsverjährung) den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich des Tatortes, der Art seiner Verantwortlichkeit sowie der Art jener Beschäftigung, bei denen die spruchgegenständlichen Ausländer betreten worden waren, korrigierte, ist darauf zu verweisen, daß unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in Bezug auf eine von Anfang an als Beschuldigten angesprochene Person als auch jene der (rechtlichen) Subsumtion der Tat ohne Belang ist. Wurde daher innerhalb der Verjährungszeit wegen eines konkret individualisierten Verhaltens des Beschuldigten gegen diesen eine Verfolgungshandlung gesetzt, so steht dessen weiteren Verfolgung die Verjährung nicht entgegen, auch wenn sich bei sonstiger Identität der Tat infolge Abweichens der rechtlichen Beurteilung durch die Berufungsinstanz lediglich die rechtliche Eigenschaft ändert, in der dem Beschwerdeführer die strafrechtliche Verantwortung trifft (vgl. auch die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 914 abgedruckte hg. Judikatur). Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzugeben, daß die Umschreibung des Tatortes im Sinne des § 44a VStG durch die Angabe des Sitzes seines Betriebes ("Standort Wien III, Radetzkystraße 20/5") ausreichend individualisiert war, die diesbezüglich von der belangten Behörde vorgenommene Korrektur daher nicht geboten gewesen wäre, zumal der Ort der bewilligungslosen Beschäftigung in der Regel zur Verwirklichung des Tatbildes ebensowenig wie auch die Beschreibung der Art der Beschäftigung selbst notwendig gewesen wäre, richten sich doch die an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellenden Erfordernisse in jedem einzelnen Fall nach den jeweils gegebenen Begleitumständen. Durch die im Spruch des Straferkenntnisses vorzunehmende konkrete Umschreibung der den Beschuldigten vorgeworfenen Tat soll dieser in die Lage versetzt werden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf allenfalls zu widerlegen. Darüber hinaus soll der Bestrafte rechtlich davor geschützt werden, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantworung gezogen zu werden (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 969 ff, und die dort wiedergegebene Judikatur).
2. Insofern sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Beweiswürdigung der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern unterliegt, als die Erwägungen dazu schlüssig dargelegt sind und auf einer Sachverhaltsgrundlage beruhen, die in einem mängelfreien Verfahren ausreichend erhoben wurde. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegen daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht angestellten Überlegungen sind im aufgezeigten Sinn nicht geeignet, Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen aufkommen zu lassen.
Auch auf Grund der vom Beschwerdeführer selbst behaupteten Geschehensablaufs kann davon ausgegangen werden, daß eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG (auch) durch den Beschwerdeführer (als Beschäftiger) vorgelegen ist. Da damit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Verhandlung der Beschwerde abzulehnen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090265.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.05.2009