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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bernd Ferk in Graz, Hortgasse 23, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Mängelbehebungsfrist in einer Angelegenheit der Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird der antragstellenden Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erfüllung des ihr vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. September 1997, Zl. VH 97/09/0053-2, erteilten Auftrages bewilligt.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1998, Zl. VH 97/09/0053-4, wird aufgehoben.
Begründung
Der Antragsteller hat mit am 12. September 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Schreiben ersucht, ihm die Verfahrenshilfe (einschließlich Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den "Bescheid
GZ.: LGS 600/LA2/1218/1997-Dr.Puy/Fe" zu bewilligen; diesem Ansuchen waren keine Ausfertigung des anzufechtenden Bescheides und kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Dieser Antrag - dem keine inhaltliche Zuordnung der Angelegenheit nach dem Inhalt des anzufechtenden Bescheides entnommen werden konnte - wurde zunächst unter der hg. Zl. VH 97/09/0053 protokolliert.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, Zl. VH 97/09/0053-2, wurde der Antragsteller aufgefordert, binnen zwei Wochen ein von ihm unterfertigtes, vollständig ausgefülltes (nicht mehr als vier Wochen altes) Vermögensbekenntnis sowie eine Kopie des anzufechtenden Bescheides vorzulegen und das Datum der Zustellung des anzufechtenden Bescheides an den Antragsteller bekanntzugeben. Dieser Verbesserungsauftrag (seines mangelhaften Ansuchens) wurde dem Antragsteller mit der Wirkung erteilt, daß nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist sein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen werden würde (§ 13 Abs. 3 AVG).
Da der Antragsteller diesem (ihm am 13. Oktober 1997 zugestellten) Auftrag laut Vermerk der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1998 im Verfahren zur hg. Zl. VH 97/09/0053 nicht nachgekommen war, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1998, Zl. VH 98/09/0053-4, zurückgewiesen.
In seinem nunmehr vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Antrag begehrt der Antragsteller, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit hg. Beschluß vom 24. September 1997, Zl. VH 97/09/0053-2, gesetzten Frist zur Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrages zu bewilligen. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor, daß er der aufgetragenen Verbesserung fristgerecht nachgekommen sei, seine Eingabe sei aber unter der hg. Zl. VH 97/08/0069 protokolliert und mit hg. Beschluß einer anderen Abteilung (zur Zl. VH 97/08/0069-2) abgelehnt worden. Er sei anwaltlich nicht vertreten, an der irrtümlich erfolgten Nichtvorlage seiner Verbesserungseingabe sei ihm nur geringes Verschulden anzulasten.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet das Vorbringen des Antragstellers auf Grund des aus den zu den
hg. Zlen. VH 97/09/0053 und VH 97/08/0069 geführten Verfahrenshilfeakten als ausreichend bescheinigt.
Aus dem Akt VH 97/08/0069 ergibt sich, daß beim Verwaltungsgerichtshof am 23. Oktober 1997 (mit Postaufgabe 20. Oktober 1997, sohin im Hinblick auf den ihm erteilten Verbesserungsauftrag rechtzeitig) ein Vermögensbekenntnis des Antragstellers und eine Ausfertigung des anzufechtenden Bescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 5. August 1997, Zl. LGS600/LA2/1218/1997-Dr.Puy/Fe, einlangten. Da diese Eingabe aber keine Aktenzahl und auch keinen Hinweis auf die dem Antragsteller (bereits bekannte) zu Zl. VH 97/09/0053 erteilte Verbesserung enthielt und der (erstmals vorgelegte) anzufechtenden Bescheid nach seinem Inhalt eine Angelegenheit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz betraf, wurde die Eingabe des Antragstellers demzufolge als in die Zuständigkeit des hg. Senates 08 gehöriger (neuer, erstmals gestellter) Verfahrenshilfeantrag behandelt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von der Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ausgehend von dem bescheinigten Sachverhalt ist die Versäumung der Verbesserungsfrist in der zur Zl. VH 97/09/0053 geführten Verfahrenshilfesache auf den bei der Befolgung des erteilten Verbesserungsantrages dem Antragsteller unterlaufenen Fehler, nämlich seine Verbesserungseingabe unter Angabe der Zahl des bereits anhängigen Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenshilfe als solche zu bezeichnen bzw. erkennbar zu machen und derart eine Behandlung als Neuantrag zu verhindern, zurückzuführen. Darin kann ein für den Antragsteller unvorhergesehenes Ereignis erblickt werden. Es liegt nach den Umständen des Falles auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dem Antragsteller ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten.
Da die versäumte Prozeßhandlung im hg. Verfahrenshilfeakt zur Zl. VH 97/08/0069 nachgeholt wurde, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit stattzugeben und gemäß § 46 Abs. 5 VwGG der hg. Zurückweisungsbeschluß vom 28. Jänner 1998, Zl. VH 97/09/0053-4, aufzuheben, wobei über den demnach als rechtzeitig verbessert zu behandelnden Verfahrenshilfeantrag (betreffend einen anzufechtenden Bescheid in einer Angelegenheit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz) gesondert zu entscheiden sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090045.X00Im RIS seit
20.11.2000