TE OGH 2020/3/30 1Ob51/20m

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Veröffentlicht am 30.03.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch die Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH, 1070 Wien, und die auf Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebeninterintervenientinnen 1. A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Rechtsanwalt in Linz, 2. I***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch die Lederer Hoff & Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH, Wien, und 3. S***** Ltd., *****, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2020, GZ 3 R 5/20f-90, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. September 2019, GZ 29 Cg 22/12z-83, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der bloße Umstand, dass die zu lösenden Fragen in einer

Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin noch nicht deren Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042816).

2. Wann dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RS0034524 [T10, T23, T32, T41, T52, T55, T60]). Dass es für den Beginn der Verjährungsfrist bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die – wie hier – eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, für den Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Beratungsfehlern entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das

Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht (RS0034951 [T38]; RS0097976 [T10]), wird von der Revisionswerberin grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Warum dieser Zeitpunkt hier „frühestens im Frühjahr/Sommer 2009“ gelegen sein soll, ist auf Basis der erstinstanzlichen Feststellung, wonach die Klägerin spätestens Ende 2008 Kenntnis von der negativen Kursentwicklung ihres Fremdwährungskredits sowie der daraus resultierenden Deckungslücke hatte, nicht nachvollziehbar, ergibt sich doch daraus die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis der Klägerin von der Risikoträchtigkeit des Modells (vgl 1 Ob 153/18h).

3. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es hier für den Verjährungsbeginn darauf ankommen sollte, wann die Klägerin „aufgrund eines Sachverständigengutachtens einen Einblick in die Zusammenhänge erlangt habe“. Eine dazu ins Treffen geführte – soweit ersichtlich unveröffentlichte – Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck betraf einen gänzlich anderen Sachverhalt, nämlich kein durch einen endfälligen und mit einem Tilgungsträger kombinierten Fremdwährungskredit finanziertes Pensionsmodell, sondern den Erwerb von Immobilienaktien. Davon abgesehen wäre der Hinweis auf diese Entscheidung bereits per se nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen (vgl RS0042690 [T5]).

4. Welche Auswirkungen sogenannte „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wirft regelmäßig – abgesehen von krassen Fehlbeurteilungen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0034951 [T34]). Die Revision enthält dazu keine konkreten Ausführungen und setzt sich mit der Argumentation des Berufungsgerichts nicht auseinander.

5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E128016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00051.20M.0330.000

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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