TE Vwgh Beschluss 1998/4/15 96/09/0268

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Georg P in B, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. November 1995, Zl. 3/38-15/1994, wegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-GesmbH, welche persönlich haftender Gesellschaft der C-Gesellschaft mbH & Co KG sei, und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der letzteren Gesellschaft mit Sitz in E. zu verantworten, daß zwölf namentlich genannte Ausländer zu bestimmt genannten Zeitpunkten als Bauarbeiter beschäftigt worden, ohne daß für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden und ohne daß für diese Beschäftigungen eine gültige Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein vorgelegen seien. Er habe dadurch zwölf Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG 1975 idgF und § 9 Abs. 1 VStG begangen, wofür über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG 12 Geldstrafen in Höhe von je S 10.000,-- verhängt würden.

Die belangte Behörde ist dabei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder in der Lösung von Verfahrensfragen noch bei Beantwortung der Rechtsfrage abgewichen.

1. Insoweit sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt erachtet, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides "nicht mit Sicherheit zu entnehmen" sei, "ob der Beschwerdeführer als Einzelperson oder als Geschäftsführer der C-Gesellschaft mbH oder aber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C-GesmbH & Co. KG zur Verantwortung gezogen" werde, erweist sich dieses Vorbringen im Hinblick auf die eindeutige Fassung des von der belangten Behörde insoweit korrigierten Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht nachvollziehbar. Es ist klar, daß die belangte Behörde die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C-GesmbH", der Komplementärin der C-GesmbH & Co KG, und sohin als "zur Vertretung nach außen berufenes Organ "der letzteren Personengesellschaft" im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG als erwiesen annahm und darauf ihren Schuldspruch stützte.

2. Insoweit sich der Beschwerdeführer weiters darin in seinen subjektiven Rechten verletzt erachtet, als dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sei, "ob das Beschäftigungsverhältnis zwischen den genannten Ausländern einerseits und dem Beschwerdeführer persönlich oder der C-Gesellschaft mbH oder der C-Gesellschaft mbH & Co KG bestanden habe, sowie dadurch, daß die belangte Behörde trotz Feststellung der Firmenvernetzungen und der Kommanditisteneigenschaft der genannten Ausländer diese als Arbeitnehmer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angesehen habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach § 2 Abs. 4 Z. 1 AuslBG für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des Abs. 2 leg. cit. vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend ist und eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 insgesamt nur dann vorliegt, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier die Kommanditisten der Kommanditgesellschaft) zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes... Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Im Hinblick auf Art und Umfang der Beteiligung der Ausländer an der Personengesellschaft und auf den Mangel eines den Kommanditisten eingeräumten maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsgebarung der Personengesellschaft, sowie auf die tatsächlich von ihnen ausgeübte Tätigkeit hat die belangte Behörde aber im Einklang mit der Judikatur das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des Abs. 2 des § 2 AuslBG bejaht. Daß den Ausländern maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft eingeräumt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

3. Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Beweiswürdigung der überprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insofern unterliegt, als die Erwägungen dazu schlüssig dargelegt sind und auf einer Sachverhaltsgrundlage beruhen, die in einem mängelfreien Verfahren ausreichend erhoben wurde. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkreter Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 549 ff abgedruckte hg. Judikatur). Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

4. Insoweit sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt erachtet, daß die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Art seiner Verantwortlichkeit außerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG (Verfolgungsverjährung) korrigiert hat, ist er darauf zu verweisen, daß unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungsverjährung sowohl die spätere Änderung der Art der Verantwortlichkeit in bezug auf eine von Anfang an als Beschuldigten angesprochene Person als auch jene der (rechtlichen) Subsumtion der Tat ohne Belang ist. Wurde innerhalb der Verjährungszeit wegen eines konkreten individualisierten Verhaltens des Beschuldigten eine Verfolgungshandlung gesetzt, so steht der weiteren Verfolgung des Beschuldigten die Verjährung nicht entgegen, wenn sich bei sonstiger Identität der Tat infolge abweichender rechtlicher Beurteilung durch die Berufungsinstanz lediglich die rechtliche Eigenschaft ändert, in der den Beschwerdeführer die strafrechtliche Verantwortung trifft (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 914, angeführte Judikatur).

5. Insoweit sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt erachtet, daß die belangte Behörde die Ausländer (Kommanditisten) entgegen seinem Antrag zu der von ihr abgehaltenen Berufungsverhandlung geladen hat, anstelle sie im Wege eines Rechtshilfeersuchens vernehmen zu lassen, ist zunächst auf die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AVG zu verweisen, wonach im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten auch die Ladung von Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches des unabhängigen Verwaltungssenates haben, grundsätzlich zulässig ist. Die belangte Behörde hat daher, ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, zunächst die persönliche Ladung verfügt, jedoch - worauf die belangte Behörde bereits zutreffend verwiesen hat - im Ausland nicht der Sanktion des Abs. 3 leg. cit. unterliegt. Auch unterläßt der Beschwerdeführer es, die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Da sich die belangte Behörde sowohl in Verfahrensfragen als auch in ihrer rechtlichen Beurteilung auf dem Boden der Rechtslage befindet und darüber hinaus in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090268.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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