RS Lvwg 2020/3/11 VGW-031/024/14245/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.03.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §24 Abs5
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Da es sich bei der Tätigkeit als Konsiliararzt um unregelmäßige, lediglich im Bedarfsfall abzustattende Besuche handelt und der Beschwerdeführer nicht in diesem Krankenhaus angestellt ist, ist nicht von einer üblichen Fahrt auszugehen. Insofern ist das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ für die Dauer der Patientenbesuche im Krankenhaus gemäß § 24 Abs. 5 StVO unter Verwendung einer „Arzt im Dienst“ Tafel hinter der Windschutzscheibe erlaubt.

Schlagworte

Halte- und Parkverbot; Arzt; Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.024.14245.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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