Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.03.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Da es sich bei der Tätigkeit als Konsiliararzt um unregelmäßige, lediglich im Bedarfsfall abzustattende Besuche handelt und der Beschwerdeführer nicht in diesem Krankenhaus angestellt ist, ist nicht von einer üblichen Fahrt auszugehen. Insofern ist das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ für die Dauer der Patientenbesuche im Krankenhaus gemäß § 24 Abs. 5 StVO unter Verwendung einer „Arzt im Dienst“ Tafel hinter der Windschutzscheibe erlaubt.
Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Arzt; Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen HilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.024.14245.2019Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020