Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Rechtssatz
Sofern eine entsprechende Approbationsbefugnis nicht zur Gänze fehlt, ist ein Schreiben des zuständigen Referenten an den Beschuldigten, wonach das Verwaltungsstrafverfahren gegen diesen eingestellt worden sei, der Behörde auch dann zuzurechnen, wenn dieses trotz entgegenstehender Weisung des Dienstvorgesetzten versandt wurde.
Schlagworte
Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; Mitteilung; Behörde; Weisung; Approbationsbefugnis; ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.059.3678.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020