TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/2 LVwG-2019/17/0530-8

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §77
NAG 2005 §53 Abs1
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 01.02.2019, zur Zl *****, betreffend eine Übertretung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als von einer Bestrafung abgesehen und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Anzeige der Bezirksgemeindeverwaltung, Standesamt und Personenstandsangelegenheiten, Aufenthaltsangelegenheiten der Landeshauptstadt Innsbruck vom 28.11.2018, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten und entgegen der Bestimmungen des § 77 Abs 1 Z 4 iVm § 53 Abs 1 NAG dies nicht binnen vier Monaten ab der Einreise bei der Behörde angezeigt und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Der EWR-Bürger habe auf seinem auf dem Recht der Freizügigkeit gegründeten Aufenthalt diesen am 28.11.2018 beim Stadtmagistrat Innsbruck Meldewesen und Aufenthaltsangelegenheiten angezeigt und eine Anmeldebescheinigung beantragt, obwohl sich der EWR-Bürger mehr als vier Monate zuvor, nämlich erstmals am 09.02.2017, zuletzt wohnhaft in **** Z, Adresse 2, niedergelassen habe.

In der Dokumentation bezüglich der Aufenthaltstitel in einer Anfrage im zentralen Fremdenregister ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 um Anmeldebescheinigungen bei der Bezirkshauptmannschaft Y angesucht habe. Damals sei er in X wohnhaft gewesen. Seit 28.11.2018 sei er in der Adresse 2 in Z mit Hauptwohnsitz und bereits seit 19.04.2015 dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Zuvor war er in X mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Nachdem die Strafverfügung ergangen war, hat der Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt BB Einspruch erhoben und in der Stellungnahme schriftlich ausgeführt, dass der Beschuldigte am 08.06.2017 aus Österreich ausgereist und ebenso am 11.08.2017 nochmals ausgereist sei. Er sei seiner Meldepflicht nachgekommen und habe unter Wahrung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabs davon ausgehen dürfen, dass unter Melde- und Niederlassungsbehörde der Magistrat zu verstehen sei und eine Anmeldung bei der Meldebehörde genüge. Der Beschuldigte habe am 26.09.2017 und am 28.11.2018 bei der Meldebehörde persönlich vorgesprochen und dort auch keinen Hinweis auf eine weitere Anzeigeverpflichtung (§ 13 AVG) erhalten. Es liege sohin kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Veralten vor.

Das Straferkenntnis ist datiert mit 01.02.2019 und wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2019 zugestellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache wurde der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 01.02.2019, GZ: *****, dem Beschwerdeführer am 05.02.2019 zugestellt. Er erhebt dagegen innerhalb offerier Frist rechtzeitig

BESCHWERDE:

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf gesetzeskonforme Anwendung des NAG, insbesondere der Bestimmungen der §§ 53 und 77 NAG iVm § 13a AVG und der willkürfreien Erlassung eines Bescheids verletzt. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich bekämpft.

SACHVERHALT:

Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 01.02.2019, GZ: *****, zufolge Verletzung des § 77 (4) NAG eine Geldstrafe idHv EUR 50,- verhängt und wurde dieser zur Zahlung eines Kostenbeitrags von EUR 10,-verpflichtet.

ZUR RECHTSWIDRIGKEIT DES INHALTS DES BEKÄMPFTEN BESCHEIDS:

Gemäß § 53 Abs 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH verst Sen 13,06,1984, Slg 11466 A). Dazu gehört auch der Vorhalt eines richtigen und vollständigen Tatvorwurfes.

Nach § 77 Abs 1 Z 4 NAG stellt die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Anmeldebescheinigung (im Fall des § 53 Abs 1 NAG innerhalb von vier Monaten ab Einreise) eine Verwaltungsübertretung dar (vgl VwGH 26.04,2016, Ra 2015/09/0137).

Die Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich wie folgt:

Sie haben es somit als EWR-Bürger in der Zeit von 10.0S.2017 bis 27.11.2018 unterlassen bei der zuständigen Behörde, das ist der Stadtmagistrat Innsbruck, Amt für Aufenthaltsangelegenheiten, den Aufenthalt bzw. die erfolgte Einreise anzuzeigen und eine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG zu beantragen.

§ 77 Abs 1 Z 4 NAG pönalisiert ua die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Anmeldebescheinigung. Damit ist davon auszugehen, dass nur die nicht fristgerechte Beantragung der Anmeldebescheinigung eine Verwaltungsübertretung darstellt, Die (bloße) Unterlassung der Anzeige des Aufenthalts bzw, der Einreise ist für sich allein nichtstrafbewehrt. Insofern wurde dem Beschwerdeführer unrichtig ein verwaltungsstrafrechtlich nicht zu ahndender Tatbestand unterstellt.

ZUR VERLETZUNG VON VERFAHRENS VORSCHRIFTEN

Die belangte Behörde übt im gegenständlichen Fall in mehrfacher Hinsicht Willkür. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSIg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001 16.640/2002). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSIg. 9561/1982, 14,573/1996).

Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 24.02.2019 ausgeführt, dass er weder bei der erstmaligen Meldung seines Nebenwohnsitzes am 09.02.2017 noch bei den zwei weiteren persönlichen Vorsprachen bei der Meldebehörde am 26.09.2017und 28.11.2018 darüber informiert wurde, dass eine zusätzliche Meldung bei der belangten Behörde gern § 53 NAG erforderlich ist, Ohne eine derartige Rechtsbelehrung ist unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabs nicht erkennbar, dass innerhalb einer Behörde eine Anmeldung bei zwei unterschiedlichen Stellen zu erfolgen hat, obwohl der Stadtmagistrat Melde- und Niederlassungsbehörde ist.

Die belangte Behörde übergeht das Vorbringen, dass am 09.02.2017, bei bestehender Manuduktionspflicht der Behörde, keine derartige Rechtsbelehrung erfolgt ist. Ermittlungen wurden dazu keine geführt.

Der Diktion der belangten Behörde folgend, wonach der Beschwerdeführer es unterlassen hätte, der zuständigen Behörde, „das ist der Stadtmagistrat Innsbruck“, den Aufenthalt bzw. die erfolgte Einreise anzuzeigen, wäre eine derartige Manuduktion jedenfalls notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer mit seiner persönlichen Vorsprache am 09,02.2017 beim Meldeamt der Stadt Innsbruck eben dies gemacht hat. Auch hätte eine entsprechende Rechtsbelehrung in diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben seiner Verpflichtung nach § 53 NAG nachzukommen.

Die Ausführungen der Behörde zum angeblichen Verschulden des Beschwerdeführers treffen nicht zu. Die belangte Behörde führt aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 Anmeldebescheinigungen nach § 53 NAG beantragt hätte und schließt daraus, dass der Beschwerdeführer wissen hätte müssen, dass eine Meldung nach dem Meldegesetz nicht hinreichend sei. Diese Argumentation ist zudem neu. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu zu äußern.

Unabhängig werden auch diese Feststellungen willkürlich getroffen. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 Angestellter in X Die Meldungen nach § 53 NAG wurden vom jeweiligen Arbeitgeber in deutscher Sprache mit dem Hinweis vorgelegt, dass diese notwendig seien, um in Österreich arbeiten zu dürfen. Der Beschwerdeführer hatte sohin keine Kenntnis davon, dass eine Anmeldebescheinigung auch dann notwendig ist, wenn er keiner Beschäftigung nachgeht. Unabhängig davon erfolgten diese Meldungen durch den Dienstgeber und bei zwei dislozierten Behörden. (BH Y bzw. Gemeinde X) Da in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat die Agenden der Meld- als auch Niederlassungsbehörde ausübt, durfte der Beschwerdeführer ohne gegenteilige Rechtsbelehrung jedenfalls davon ausgehen, dass die Meldung vom 09.02.2017 genügt.

Die belangte Behörde übergeht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er am 08.06.2017 und 11.08.2017 Österreich verlassen hat. Ein ZMR Auszug über eine Meldung des Beschwerdeführers mit einem Nebenwohnsitz stellt keinen Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer das Land nicht verlassen hat. Der Verstoß gegen die Bestimmungen des § 53 NAG stellt ein Dauerdelikt dar und wäre in diesem Zusammenhang eine Abwesenheit des Beschwerdeführers deshalb zu überprüfen gewesen. Die belangte Behörde hat dies jedoch nicht für notwendig erachtet.

Insofern ist auch Tatzeitraum unrichtig wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hat sich am 10.06.2017 nicht in Österreich aufgehalten.

In diesem Zusammenhang setzt die belangte Behörde „Einreise“ mit „Meldung des Nebenwohnsitzes“ gleich. Bis zum 28.11.2018 hatte der Beschwerdeführer einen aufrechten Hauptwohnsitz in Großbritannien. Ein Nebenwohnsitz in Österreich kann per definitionem keinen Aufschluss darüber geben, wie viele Monate im Jahr dieser auch tatsächlich bewohnt wird.

Bei gesetzeskonformer Anwendung des § 45 VStG wäre jedenfalls mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen. Ein bedingter Vorsatz ist aus dem tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers nicht abzuleiten.

Beweis:          Reiseunterlagen

                  Einvernahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer stellt daher den

ANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 01.02.2019, GZ: ***** beheben und durch Entscheidung in der Sache selbst dahingehend abändern, dass das anhängige Verwaltungsstrafverfahren ***** ersatzlos eingestellt, in eventu eine Ermahnung erteilt wird; eventualiter den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu dieser ist sowohl der Beschwerdeführer als die Behördenvertreterin erschienen.

In dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann ausgeführt, dass er in früheren Zeiten in X gelebt habe und dort als Manager für diverse Hotels gearbeitet habe.

2010 habe er X verlassen und sei nach England zurückgekehrt, er habe dort sechs Jahre gelebt.

Am 09.02.2017 sei er wieder nach Österreich gekommen und habe sich in Z angemeldet, bis 26.09.2017 sei er dortgeblieben, dann sei er in eine neue Wohnung in Z, in die Adresse 2 übersiedelt und habe dort seinen neuen Nebenwohnsitz angemeldet.

Am 28.11.2018 habe er dann erstmals seinen Hauptwohnsitz angemeldet, da er Arbeit bei der Firma CC gefunden hatte.

Seit damals lebe er nun in Österreich, am 28.06.2017 sei er ausgereist nach London und im August dann wieder zurückgekommen, dies könne er durch den Boardingpass der DD beweisen, aus dem hervorgeht, dass er am 28.06.2017 von Z nach London geflogen sei, vom 12.04.2017 bis 08.06.2017 habe er beim AMS Österreich Arbeitslosengeld bezogen und vom 10.09.2018 bis 11.09.2018 sei er nach Österreich zurückgekehrt, er habe seine neue Wohnung (in der Adresse 2) gefunden und sei bis zum heutigen Datum in Österreich geblieben.

Dazu ist festzuhalten, dass ein Versicherungsdatenauszug mit Stand 26.11.2018 vorliegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 12.04.2017 bis 08.06.2017 und von 21.07.2017 bis 11.08.2017 sowie vom 26.09.2017 bis 20.10.2017 Arbeitslosengeld bezogen hat, vom 21.10.2017 bis 17.11.2017 hat er Krankengeld bezogen, vom 18.11.2017 bis 02.03.2018, vom 09.03.2018 bis 16.05.2018, vom 19.05.2018 bis 20.07.2018 hat er Arbeitslosengeld bezogen, vom 15.06.2018 bis 15.07.2018 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet, vom 11.09.2018 bis zum 26.11.2018 hat er Notstandshilfe erhalten.

Ab dem Zeitpunkt war er dann bei der Firma CC beschäftigt.

Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Meldeverzeichnis, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 26.09.2017 bis 28.11.2017, Adresse 2, zunächst mit Nebenwohnsitz und ab 28.11.2018 dann als Hauptwohnsitz angemeldet war.

II.      Rechtliche Bestimmungen:

Im gegenständlichen Fall kommt das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 56/2018 zur Anwendung:

„Anmeldebescheinigung

§ 53.

(1)      EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2)      Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.       nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2.       nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.       nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4.       nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.       nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7.       nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991, zuletzt geändert durch :

„§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.

die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.

die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.

die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat sich zwar schon mehrmals vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt in Österreich angemeldet und die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt, dies jedoch jedes Mal im Zusammenhang mit dem Antritt einer Arbeitsstelle.

Als er nach Z zog, war er zunächst arbeitslos und es war ihm nicht klar, dass er eine Anmeldebescheinigung, unabhängig davon ob er nun Arbeit hat oder nicht, beantragen hätte müssen. Allerdings hat er sich ungeachtet dessen ordnungsgemäß bei der Stadt Innsbruck bei der Melde- und Niederlassungsbehörde angemeldet. Die Schuld des Beschwerdeführers ist deswegen als gering anzusehen. Er wollte nicht die Beantragung der Anmeldebescheinigung verhindern oder verzögern, sondern fand sich aufgrund der Vielzahl der diversen rechtlichen Bestimmungen nicht so zurecht, dass er alles richtig hätte ausführen können.

Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich ausreichend aufgeklärt und er hat auch nicht gegen das Meldewesen an sich verstoßen, sodass davon auszugehen ist, dass die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes aufgrund der trotzdem durchgeführten Anmeldung in der Stadt Innsbruck und auch seine Schuld gering war.

Es konnte daher mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

Schlagworte

Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.17.0530.8

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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