TE Vwgh Beschluss 1998/4/15 96/09/0136

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

ABGB §1002;
ABGB §1022;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
DMSG 1923 §1 Abs3;
DMSG 1923 §3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §3 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach der am 7. März 1996 verstorbenen Margarethe Welzenbacher, vertreten durch den mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 12. April 1996,

AZ 1 A 192/96b, bestellten Verlassenschaftskurator Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 4. März 1996, Zl. 10012/3-IV/3/95, betreffend Unterschutzstellung nach den §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.415,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. November 1994 hat das Bundesdenkmalamt festgestellt, daß die Erhaltung des Wohnhauses des Architekten Lois Welzenbacher in Absam, Krüseweg Nr. 17, Gerichtsbezirk Hall in Tirol, Grundstücksnummer 547, EZ 928 der KG Absam gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Dieser Bescheid wurde (auch) der Eigentümerin dieser Liegenschaft - Grete Welzenbacher - zu Handen ihres zu AZ SW 17/91 des Bezirksgerichtes Hall in Tirol bestellten Sachwalters (Dr. Ekkehard Erlacher) am 21. November 1994

zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Liegenschaftseigentümerin Grete (auch Margarethe) Welzenbacher durch den für sie bestellten Sachwalter Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 1996 wurde der "von Grete Welzenbacher, vertreten durch ihren Sachwalter RA Dr. Ekkehard Erlacher gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 14. November 1994, Zl. 22.957/3/94, eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt".

Gegen diesen Bescheid erhob die "Verlassenschaft nach der am 7.3.1996 verstorbenen Margarethe Welzenbacher", vertreten durch den mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 12. April 1996 bestellten Verlassenschaftskurator (Dr. Ekkehard Erlacher) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die beschwerdeführerende Partei erklärt, sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Rechten verletzt zu fühlen" und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:

Auszugehen ist davon, daß Margaretha Maria Karolina Welzenbacher (geboren am 12. September 1904) laut einem Auszug aus dem Sterbebuch des Standesamtsverbandes Hall in Tirol vom 16. April 1996 bereits am 7. März 1996 verstorben ist.

Der angefochtene Berufungsbescheid vom 4. März 1996 wurde entsprechend seiner Zustellverfügung am 12. März 1996 an "Frau Grete Welzenbacher z. Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Ekkehard Erlacher" zugestellt. Zudem wurde dieser Berufungsbescheid auch jeweils am 12. März 1996 dem Landeshauptmann von Tirol, dem Bürgermeister von Absam und der Gemeinde Absam zugestellt.

Nach dem mit der Beschwerde vorgelegten Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 12. April 1996,

AZ 1 A 192/96b, wurde Rechtsanwalt Dr. Ekkehard Erlacher "in der Verlassenschaftssache nach der am 7.3.1996 verstorbenen Margarethe Welzenbacher zum Verlassenschaftskurator mit dem Wirkungskreis: Vertretung der Verlassenschaft im Verfahren Zl. 22.957/3/94 des Bundesdenkmalamtes und der damit verbundenen Rechtsmittelverfahren, bestellt".

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Beschwerden sind nach § 34 Abs. 1 VwGG (und zufolge Abs. 3 leg. cit. in jeder Lage des Verfahrens) wegen des Mangels der Berechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß nach dem Inhalt des Berufungsbescheides (einschließlich seiner Zustellverfügung) unzweifelhaft Margarethe Welzenbacher Bescheidadressat und Verpflichtete der bescheidmäßigen Feststellung, an der Erhaltung des näher bezeichneten (und in ihrem Eigentum stehenden) Denkmals bestehe ein öffentliches Interesse, ist und nach dem Willen der belangten Behörde sein sollte. Der in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals ergangene Berufungsbescheid wurde demnach gegen einen bereits verstorbenen Liegenschaftseigentümer erlassen.

Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. Ein verstorbener Liegenschaftseigentümer kann daher - mangels Rechtsfähigkeit - nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu seinem Ableben in seinem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein. Der in einem solchen Verfahren ergangene Berufungsbescheid konnte daher nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin (und frühere Liegenschaftseigentümerin) erlassen werden. Der angefochtene Bescheid ist daher - auch wenn er durch Erlassung an die in § 1 Abs. 3 DMSG genannten Organparteien rechtliche Existenz erlangte - jedenfalls gegenüber dem Liegenschaftseigentümer und Berufungswerber ins Leere gegangen (vgl. dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, 1995, Rz 431); denn die im Zeitpunkt des Todes bestandene Rechtsposition kann auch nicht mehr dadurch verändert werden, daß - in Unkenntnis der Sachlage - der Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter (bzw. Sachwalter) der Verstorbenen zugestellt worden ist (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 21. Juni 1994, Zl. 94/07/0064, vom 13. November 1990, Zl. 89/08/0288, vom 7. Oktober 1976, Slg. NF Nr. 5027/F und vom 11. Juni 1974, Slg. NF Nr. 4703/F).

Ist somit der angefochtene Berufungsbescheid (vom 4. März 1996) aber dem Liegenschaftseigentümer gegenüber ins Leere gegangen, dann kann selbst der Umstand, daß (dem Liegenschaftseigentümer gegenüber) wirksam erlassene Bescheide nach § 3 DMSG "dingliche Wirkung" haben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 1997, Zl. 96/09/0208) im vorliegenden Fall nicht dazu führen, daß der insoweit keine Rechtswirkungen hervorrufende Berufungsbescheid (vgl. dazu auch den Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. September 1968, Slg. NF Nr. 7409/A) gegenüber der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als beschwerdeführende Partei einschreitenden Verlassenschaft Rechtswirkungen entfaltet und diese demnach durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt sein kann (vgl. auch den hg. Beschluß vom 14. Dezember 1987, Zl. 87/12/0149).

Die Beschwerde der Verlassenschaft nach Margarethe Welzenbacher erweist sich daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090136.X00

Im RIS seit

11.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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