Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W250 2216753-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A)
I. beschlossen:
Das Verfahren zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt), II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten), III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), VI. (Frist für die freiwillige Ausreise), und VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:
Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, dem bis dato der Status des Asylberechtigten zukam. Er wurde in Österreich mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.04.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das Elffache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das Vierfache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichneten Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da der Beschwerdeführer gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben hat.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.04.2019 vorgelegt, am 10.05.2019 wurde in der Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheides wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit November 2014 in Österreich aufhältig. Ihm wurde aufgrund seines Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.06.2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa, Distrikt XXXX , dem Dorf XXXX . In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sind Talibanaufständische aktiv und werden militärische Operationen durchgeführt. Es ist nicht feststellbar, wann der Beschwerdeführer Afghanistan genau verlassen hat.
Der Beschwerdeführer gab an, Afghanistan verlassen zu haben, weil sein Vater seine Schwester mit dem Kommandanten seines Dorfes zwangsverheiraten habe wollen. Seine Schwester sei jedoch vor der Heirat aus Afghanistan geflüchtet, weshalb die Familie des Beschwerdeführers massive Probleme mit dem Kommandanten gehabt habe. Es sei deshalb auch zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kommandanten gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er vom Kommandanten seines Dorfes umgebracht werden würde. Das Vorbringen hinsichtlich seiner Fluchtgründe ist aus heutiger Sicht nicht glaubhaft, auch wenn dieses zur oben erwähnten - rechtskräftigen und damit auch das Bundesverwaltungsgericht bindenden - Asylgewährung geführt hat.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.
2. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Verwandten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich freundschaftliche Kontakte zu einem afghanischen und einem iranischen Staatsangehörigen geknüpft. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine eigene Wohnmöglichkeit, er lebte vor seiner Haft bei seinen freundschaftlichen Kontakten, die ebenso Mitglieder der kriminellen Vereinigung der verurteilten Tathandlungen des Beschwerdeführers sind. Er hat seinen Wohnsitz dort nach den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht gemeldet.
3. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 18.04.2018, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das Elffache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels in einer das Vierfache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Anwendung des Jugendgerichtsgesetz (JGG) zu XXXX Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift
a. zumindest seit Sommer 2017 bis zu seiner Festnahme im XXXX 2017 in XXXX und andernorts in einer das Elffache der Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut im Bewusstsein des Zusammenschlusses als kriminelle Vereinigung und im Zusammenwirken mit seinen beiden Mitbewohnern je als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen teils Unbekannten, teils im Urteil namentlich genannten Personen, darunter zwei zum Überlassungszeitpunkt noch mündigen Minderjährigen, durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat;
b. im gewollten Zusammenschluss mit seinen beiden Mitbewohnern je als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung am XXXX in einer das Vierfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Cannabiskraut von XXXX nach XXXX über XXXX aus- und wieder eingeführt hat und
c. unbekannte Mengen Cannabiskraut erworben und besessen hat.
In allen Fällen wusste und wollte der Beschwerdeführer, dass er entgegen den bestehenden gesetzlichen Vorschriften verbotenes Suchtgift erwirbt, besitzt, ein- und ausführt sowie weitergibt. Der Beschwerdeführer hat sich mit seinen beiden Mitbewohnern zusammengeschlossen um im arbeitsteiligen Zusammenwirken Sichtgift aus XXXX zu importieren, in XXXX aufzuteilen, an Unterverkäufer weiterzugeben und auf diese Weise gewinnbringend zu verkaufen.
Strafmildernd wurde das Alter unter 21 Jahren, die bisherige Unbescholtenheit, das Teilgeständnis und die Gewöhnung an Suchtgift berücksichtigt, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen.
Für die rechtskräftig verurteilte Überlassung von Suchtgift an mündige Minderjährige übernimmt der Beschwerdeführer keine Verantwortung. Der Beschwerdeführer bereut seine Taten nicht.
4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen keiner anderen strafrechtlichen Handlung gerichtlich verurteilt, jedoch des Öfteren von der Polizei angehalten:
Der Beschwerdeführer stand in Verdacht am 12.03.2015 Bargeld in der Höhe von € 745,00 im Flüchtlingsheim gestohlen zu haben. Es kam diesbezüglich zu keiner strafrechtlichen Verfolgung.
Der Beschwerdeführer stand in Verdacht am 26.04.2016 im Zuge einer Auseinandersetzung einen anderen Asylwerber im Flüchtlingsheim verletzt zu haben und war geständig eine Glasscheibe im Flüchtlingsheim eingeschlagen zu haben. Von der gegen den Beschwerdeführer, erhobenen Anklage wegen Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldnachweis mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 07.04.2017, rechtskräftig seit 10.04.2017, freigesprochen. Bezüglich der Sachbeschädigung kam es nach Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 203 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO).
Der Beschwerdeführer stand in Verdacht am 28.10.2017 ein Moped beschädigt haben.
5. Darüber hinaus wurde er wegen zwei Verwaltungsverstößen wegen Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) rechtskräftig bestraft.
6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Der Beschwerdeführer hat zwar Deutschkurse besucht, er verfügt jedoch bloß über geringe Deutschkenntnisse. Er hat auch keine sonstigen Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer hat weder in Afghanistan noch in Österreich einen Beruf erlernt.
Er ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein Vermögen und lebte vor der Haft von der Sozialhilfe und seinen kriminellen Einkünften.
7. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX 2018 in Strafhaft. Er hat erst ein bzw. zwei Monate vor der Beschwerdeverhandlung um einen Deutschkurs in der Haft angesucht. Davor hatte er kein Interesse an einem Deutschkurs in der Haft. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten (beruflichen) Pläne für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft.
Der Beschwerdeführer ist gesund und nicht (mehr) drogensüchtig. Er wurde in der Haft nicht bezüglich seiner Drogensucht betreut.
8. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
9. In der Einvernahme beim Bundesamt betreffend die Aberkennung des Asylstatuts hat der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt, sondern im Zuge der Einvernahme den Raum verlassen.
2. Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie den im Wesentlichen damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung zur rechtskräftigen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Kapisa, dem Distrikt XXXX , dem Dorf XXXX , stammt, stützt sich auf die diesbezüglich gleichgebliebenen und stringenten Aussagen des Beschwerdeführers im Grundverfahren als auch im Aberkennungsverfahren. Dass in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers derzeit Talibanaufständische aktiv sind und militärische Operationen durchgeführt werden, ergibt sich aus dem in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt.
Dass nicht feststellbar ist, wann genau der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, ergibt sich aus seinen widersprüchlichen Aussagen im Grundverfahren. Diese Widersprüche wurden trotz Vorhalt nicht aufgeklärt.
Dass die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers wohnen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt, wonach seine Familie noch im selben Haus wohne in dem er damals gelebt habe, sowie aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Einvernahme beim Bundesamt im Aberkennungsverfahren und seinem Aussageverhalten in der Beschwerdeverhandlung. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, zuletzt vor seiner Haft vor ca. 17 Monaten Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan gehabt zu haben. Nach Vorhalt seiner Angaben im Zuerkennungsverfahren änderte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung seine Aussage dahingehend, dass er keinen Kontakt zu seinen Eltern habe. Nachgefragt gab er mehrmals an, gerade gesagt zu haben, dass er keinen Kontakt mit seinen Eltern habe, sondern nur indirekt über seine in London lebende Schwester erfahre wie es seiner Familie in Afghanistan gehe. Im Zuge der Verhandlung gab er dann hingegen an, dass er direkten Kontakt zu seiner Schwester in Kabul habe. Er verstrickte sich auch weiter in Widersprüche, zumal er ausführte keinen direkten Kontakt zu seinen Eltern aufnehmen zu können, weil deren Telefonate vom Kommandanten kontrolliert werden würden. Seine in London lebende Schwester, die vor ihrer Zwangsheirat aus Afghanistan geflohen sei, habe hingegen direkten telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Dass seine Eltern diesbezüglich Probleme bekommen hätten, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer dies einerseits nicht vorgebracht hat und andererseits in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, dass es seiner Familie in Afghanistan als er sich zuletzt nach ihnen erkundigt habe, gut gegangen sei. Aufgrund der derart widersprüchlichen und unplausiblen Angaben, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer direkten Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan hat.
Vor diesem Hintergrund ist zu den Gründen, die zur Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan geführt hätten und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, auszuführen, dass diese aus heutiger Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht glaubhaft zu beurteilen sind (ohne dass dies etwas an der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides ändert). So ist nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers nach der Flucht des Beschwerdeführers und seiner Schwester weiterhin problemlos in ihrem Heimatdorf leben könnten, hätten die Ereignisse tatsächlich stattgefunden und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Zudem sind auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Kommandanten durch den ihm eine Verfolgung drohe nicht mit seinen diesbezüglichen Angaben im Zuerkennungsverfahren in Einklang zu bringen. Diese waren auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für sich nicht schlüssig.
2. Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers und dass er keine Verwandten in Österreich hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu den freundschaftlichen Kontakten des Beschwerdeführers und deren Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer sowie zur Unterkunftnahme bei diesen und zur Nichtmeldung seines Wohnsitzes, ergeben sich aus den diesbezüglich lebensnahen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und der Einsicht in einen Auszug aus dem Melderegister sowie in das Strafurteil des Landesgericht XXXX vom 18.04.2018.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und in das Strafurteil vom Landesgericht XXXX vom 18.04.2018, GZ XXXX .
Dass der Beschwerdeführer keine Verantwortung für die rechtskräftig verurteilte Überlassung von Suchtgift an Minderjährige übernimmt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nicht gewusst habe, dass die Personen minderjährig gewesen seien. Befragt gab er an, dass er ihnen keine Drogen verkauft hätte, hätte er von ihrer Minderjährigkeit gewusst. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Personen nicht nach dem Alter gefragt hat, woraus abzuleiten ist, dass ihm das Alter seiner Konsumenten egal ist, nicht glaubhaft. Entgegen der Ausführung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Tathandlungen bereut. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung befragt, was er aus seiner Verurteilung gelernt habe, lediglich pauschal an, dass er keine schlechten Sachen mehr machen, arbeiten gehen werde und eine normales Leben führen wolle. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers war jedoch keine Reue betreffend seine Tathandlungen in der Beschwerdeverhandlung erkennbar.
4. Dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen keiner anderen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft, die Anhaltungen bei der Polizei ergeben sich aus den im Verwaltungs- und Gerichtsakt erliegenden Meldungen der Landespolizeidirektion. Die Bestrafung hinsichtlich der Verwaltungsverstöße stützt sich auf den Auszug der Landespolizeidirektion betreffend verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.
5. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch -abgesehen von Deutschkursen - keine sonstigen Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus der Aktenlage und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten einfachen und nicht übersetzten Fragen verstanden und nur in einfachem Deutsch beantwortet hat.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung zum fehlenden Vermögen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.04.2018. Da der Beschwerdeführer kein Vermögen hat, ist davon auszugehen, dass seine kriminellen Einkünfte vor der Haft in seinen Lebenserhaltungskosten aufgegangen sind.
6. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft und seinen fehlenden Plänen betreffend die Zeit nach seiner Entlassung sowie zu seinem Gesundheitszustand und seiner Drogensucht stützen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.
7. Dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und ihm - abgesehen von seinem asylrechtlichen Status - kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
9. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesamt betreffend die Aberkennung des Asylstatuts nicht mitgewirkt hat, ist der Niederschrift des Bundesamtes zu entnehmen. Insbesondere geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer in gebrochenem Deutsch mit erhobener Stimme der Einvernahmeleiterin zu verstehen gegeben hat, dass er gar nichts müsse, keine Fragen mehr beantworten und mit dem Dolmetscher nicht mehr kommunizieren werde. Nach wiederholter ausführlicher Belehrung wollte der Beschwerdeführer nicht mehr mitwirken und hat den Einvernahmeraum verlassen. Der Beschwerdeführer versuchte in der Beschwerdeverhandlung sein Verhalten damit zu erklären, dass er den Dolmetscher nicht verstanden habe und er aufgefordert worden sei den Raum zu verlassen. Da aus der Niederschrift jedoch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer angegeben hat sich mit dem Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können und keine Verständigungsschwierigkeiten vorliegen sowie aufgrund der Widersprüche des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zu der Niederschrift, wertet das Gericht seine Erklärungen lediglich als Schutzbehauptungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung des Status des Asylberechtigten und Ausspruch, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt
Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,
(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).
Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG liegt abweichend von § 5 Z 10 JGG eine nach dem AsylG maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.04.2018 wegen zwei Verbrechen des Suchtgifthandels in einer jeweils das Vielfache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt.
Aus asylrechtlicher Sicht ist hier insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen laut dem Urteil als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit Bereicherungsvorsatz auch in Bezug auf zwei minderjährige Abnehmer begangen hat. Gerade der Schutz der Jugend vor Suchtgiftmissbrauch und das Verhindern einer Abhängigkeit Jugendlicher von Suchtgift sind höchstwertige Interessen, gegen die der Beschwerdeführer vorsätzlich verstoßen hat. Es liegen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einer Gesamtschau aus objektiver und subjektiver Sicht besonders schwere Verbrechen vor.
Dass die diesbezügliche Verurteilung rechtskräftig ist, ist unstrittig; die Gemeingefährlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde und ein Vielfaches der Grenzmenge erreicht hat und der Beschwerdeführer eben das Suchtgift aus reinem Bereicherungsvorsatz an minderjährige Personen weitergegeben und damit zu einer Suchtgiftabhängigkeit der Minderjährigen beigetragen hat.
Der Beschwerdeführer hat betreffend die Weitergabe von Suchtgift an minderjährige Personen auch keine Verantwortung übernommen, zumal er angab, dass er von der Minderjährigkeit seiner Abnehmer nichts gewusst habe, sich aber auch nicht nach ihrem Alter erkundigt zu haben. Auch war keine Reue des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tathandlungen erkennbar. Darüber hinaus zeigen die regelmäßigen Anhaltungen durch die Polizei und seine verwaltungsstrafrechtliche Delinquenz, dass der Beschwerdeführer mit den rechtlichen Werten in Österreich nicht verbunden ist. Bei Suchtgiftdelikten besteht ein erhöhtes Rückfallrisiko und wird der Beschwerdeführer, der nur geringe Deutschkenntnisse aufweist und in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist sowie über keine eigene Wohnmöglichkeit verfügt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder schwerwiegend straffällig werden, um seinen früheren Lebensstil wieder finanzieren zu können. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sein wird sich in Zukunft an die Rechtsordnung Österreichs zu halten, ist auch daraus ableitbar, da der Beschwerdeführer nicht einmal bereit war an der Einvernahme beim Bundesamt mitzuwirken.
Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung von Jugendlichen durch die Weitergabe von Drogen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung in hohem Maße über die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch [StGB]) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.
Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 57 AsylG
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit November 2014 in Österreich auf und hat freundschaftliche Kontakte knüpfen können, so dass der Beschwerdeführer ein Interesse, im Lichte seines Rechtes auf Privat- und Familienleben daran hat, in Österreich zu bleiben. Allerdings ist das öffentliche Interesse im Lichte der unter Punkt II.3.1. bereits als äußerst schwerwiegend gewürdigten Straftat, der negativen Zukunftsprognose und dem im Suchtgiftmilieu hohen Rückfallrisiko weit schwerwiegender als die dargestellten Interessen des Beschwerdeführers. Zudem hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen freundschaftlichen Kontakten als Zusammenschluss zur kriminellen Vereinigung die Verbrechen begangen, sodass auch sein Interesse an der Aufrechterhaltung seiner geknüpften Kontakte in Österreich weniger schwer wiegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen.
3.5. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Ausreisefrist
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.
3.6. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides - Einreiseverbot
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Räumt das Gesetz der Behörde Ermessen ein und übt sie dieses im Sinne des Gesetzes, liegt keine Rechtswidrigkeit vor, auch wenn das Gericht das Ermessen anders geübt hätte als die Behörde.
Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der "reformatio in peius" kennt (VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).
Im zu beurteilenden Fall hat das Bundesamt das für eine Dauer von zehn Jahren verhängte Einreiseverbot zutreffenderweise auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, gestützt. Das Bundesamt ging zunächst richtigerweise von der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandel und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren aus (Bescheid vom 26.02.2019, S. 197), ging dann jedoch offenkundig von einem dem gegenständlichen Verfahren fremden Sachverhalt aus, zumal es eine Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß §§ 125, 15, 84 Abs. 4, 83 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten (Bescheid vom 26.02.2019, S. 198) annahm.
Unstrittig ist der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden; in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Haftstrafe von XXXX Jahren verurteilt.
Das Bundesamt hat jedoch betreffend den Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt, dass er aufgrund der Art des begangenen Verbrechens als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch Weitergabe von Suchtgift an Minderjährige und sein Verhalten in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 15.11.2018, Ra 2018/19/0541-7 mwN).
Es besteht insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er wieder schwerwiegend straffällig werden wird, um seinen früheren Lebensstil wieder finanzieren zu können. Er stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt auf die Ausführungen unter Punkt II.3.4. zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermochte keine nennenswerten Bindungen zu Österreich in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht darzutun. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch sein strafrechtswidriges Verhalten im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert.
Was die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so sprechen die Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens, die besondere Gemeingefährlichkeit des begangenen Verbrechens, der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch vor einem Verkauf von Suchtgift an Minderjährige nicht zurückschreckte, der Umstand, dass gerade bei strafbaren Handlungen im Suchtgiftbereich die Rückfallquote besonders hoch ist sowie der Umstand, dass die Partei mangels hinreichender Möglichkeit, sich durch legale Erwerbstätigkeit auch nur eine annähernd hinreichende, mit dem Erwerb durch den Drogenhandel vergleichbare Einnahmequelle zu schaffen und daher - über die Verwicklung in Suchtgiftgeschäfte hinaus - eine besondere Wiederholungsgefahr besteht, für ein langes, zehnjähriges Einreiseverbot. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt (auch vor dem Hintergrund, dass es einmal von einem fremden Sachverhalt in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers, lediglich bereits davor und danach vom konkreten Sachverhalt ausgegangen ist), in der Folge in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.7. Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich artikuliert hat.
Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Da der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W250.2216753.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020