Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2219273-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde von XXXX XXXX geb., StA. von Russland, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Russland, reiste unter Verwendung eines italienischen Visums von Heimatland auf dem Luftweg nach Italien. In der Folge verblieb der BF einen Tag in Italien, reiste sodann nach Frankreich und in der Folge am 16.02.2019 ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.05.2019 persönlich ausgefolgt. Gleichzeitig wurde ihm als Rechtsberater die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" zur Seite gestellt und er darüber mittels Verfahrensanordnung informiert.
Am 17.05.2019 unterschrieb und übermittelte der BF folgenden
"Rechtsmittelverzicht:
Ich verzichte im Verfahren zu meinem Antrag auf internationalen Schutz mit der Zahl XXXX auf ein Rechtsmittel gegen den am
............ ergangenen Bescheid und erkläre mich mit der
Überstellung in den im Rahmen eines Konsultationsverfahrens als zuständig festgestellten Mitgliedstaat Italien einverstanden.
Der Inhalt wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt. Meine Beraterin vom Verein Menschenrechte Österreich war Frau/Herr (Namen von Berater und Dolmetsch)."
In der Folge wurde vom BF am 22.05.2019 die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 09.05.2019 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Ebenfalls am 09.05.2019 wurde dem BF als Rechtsberater die ARGE Rechtsberatung zur Seite gestellt und die beschwerdeführende Partei darüber mittels Verfahrensanordnung informiert.
Am 17.05.2019 unterfertigte der BF einen ausdrücklichen schriftlichen Beschwerdeverzicht betreffend den Bescheid über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu Zahl (IFA) XXXX und erklärte sich mit der Überstellung in den im Rahmen eines Konsultationsverfahrens als zuständig festgestellten Mitgliedstaat Italien einverstanden. Der Inhalt ist ihm von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden. Sein Berater war eine namentlich genannte Rechtsberaterin, ein namentlich genannter Dolmetsch ist beigezogen gewesen.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde dennoch am 22.05.2019 die vorliegende Beschwerde erhoben.
Allfällige Willensmängel bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes sind nicht ersichtlich.
II. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und wurden vom BF nicht bestritten.
Ein Willensmangel bei der Abgabe des Erklärungsverzichtes wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 7 Abs. 2 VwGVG lautet:
"Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen, und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049).
Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz. 75-76).
Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111).
Ein Beschwerdeverzicht kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286/2013; 26.02.2014, U 489/2013).
Im vorliegenden Beschwerdefall erklärte der BF nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides und im Beisein des für das Asylverfahren bestellten Rechtsberaters und einer sprachkundigen Vertrauensperson schriftlich, dass er auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet und mit der Überstellung in den für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat Italien einverstanden ist.
Die Rechtsfolge des Beschwerdeverzichtes, nämlich die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides durch Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den für ihren Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat Italien, ist in der unterschiebenen Erklärung ausdrücklich angeführt, sodass ein Irrtum ausgeschlossen werden kann.
Da somit nach Zustellung des angefochtenen Bescheides ein wirksamer Beschwerdeverzicht abgegeben wurde, welcher auch nicht widerrufen werden kann, ist dieser Bescheid bereits am 17.05.2019 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die am 22.05.2019 dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Rechtskraft, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W144.2219273.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020