Entscheidungsdatum
28.06.2019Norm
AVG §19Spruch
W153 2139494-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Korosec über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2019, Zl. 1070853502 - 190308724, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren bezüglich der bescheidmäßig vorgeschriebenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Erörterung der bestehenden Ausreiseverpflichtung in Form eines Termins am 25.04.2019 in der Regionaldirektion Wien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der VR China und stellte am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 28.09.2016 abgewiesen. Dabei wurde u.a. ausgesprochen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idgF, zulässig sei. Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis XXXX vom 19.03.2019 abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.04.2019 trug die belangte Behörde der BF gemäß § 19 AVG auf, sich hinsichtlich der bestehenden Ausreiseverpflichtung am 25.04.2019 in Regionaldirektion Wien der belangten Behörde einzufinden. Die BF habe diesen Bescheid und in ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen. Im Falle einer Nichtbefolgung des Auftrags ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) müsse sie damit rechnen, dass eine zwangsweise Vorführung veranlasst werde. Zugleich wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013. idgF, ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 19.04.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Einlangend am 26.04.2019 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2019 erhob die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 30.04.2019, ZI. XXXX , gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Da im vorliegenden Fall nicht in der Sache selbst zu entscheiden war, war durch das Bundesverwaltungsgericht ein Beschluss zu fassen.
Zu Spruchpunkt A)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" des Verfahrens vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der BF an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl. 2006/10/0234 - betreffend die Erlaubnis zum Fernbleiben eines Schülers vom Unterricht und der damit verbundenen Tatsache, dass dieser Zeitraum bei der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits in der Vergangenheit lag - ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur mehr theoretische Bedeutung zu, da der Zeitpunkt des bescheidmäßig vorgeschriebenen Erscheinens der BF in Regionaldirektion Wien der belangten Behörde am 03.04.2019 bereits verstrichen ist. Die Rechtsstellung der BF könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da der vorgeschriebene Termin in der belangten Behörde weder nachträglich eingehalten noch durch das Bundesverwaltungsgericht neu festgesetzt werden kann. Eine nunmehrige Aufhebung des Bescheides würde somit nichts an dem Umstand ändern, dass sich die BF am 25.04.2019 nicht am vorgeschriebenen Ort eingefunden hat.
Eine - allfällige und im Bescheid "angedrohte" - zwangsweise Vorführung wäre erneut - allenfalls durch Bescheid - gegenüber der BF zu verhängen, anzuordnen bzw. durchzuführen und dieser stünden gegen diese Entscheidung - falls eine solche erfolgen sollte - erneut Rechtsmittel zur Verfügung.
Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren betreffend die bescheidmäßige Vorschreibung des Erscheinens der BF einzustellen.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 26.04.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte (Wieder-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte unterbleiben bzw. erübrigt sich aufgrund der mit heutigem Datum getroffenen Entscheidung sowie auch im Hinblick auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm.
§ 24 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, rechtliches Interesse, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W153.2139494.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020