Entscheidungsdatum
01.07.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2136396-4/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zahl 1104402902-180841705, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies mit Bescheid vom 05.03.2019 den (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge BF) auf internationalen Schutz vom 05.09.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG), stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 AsylG zulässig sei, und erließ gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Der Bescheid wurde dem damaligen Vertreter des BF am 07.03.2019 zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete mit Ablauf des 21.03.2019.
Am 22.03.2019 - und somit nach Ablauf des 21.03.2019 - wurde von der nunmehrigen Vertretung des BF eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht.
Mit Verspätungsvorhalt vom 01.04.2019 wies das BVwG den BF auf die verspätete Einbringung der Beschwerde hin und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.
In der Folge wurde auf Ersuchen der Vertretung des BF vom 15.04.2019 zunächst eine Fristverlängerung von zehn Tagen eingeräumt. Auf neuerliches Ersuchen vom 25.04.2019 wurde der Vertretung des BF eine Fristverlängerung bis 06.05.2019 gewährt.
Eine Stellungnahme langte bis zum heutigen Tage nicht ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den dem BVwG vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zwei Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchteil A):
Der angefochtene gegenständliche Bescheid des BFA vom 05.03.2019, Zahl 1104402902-180841705, wurde der damaligen Vertretung des BF am 07.03.2019 rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 21.03.2019 gewesen.
Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF wurde jedoch erst am 22.03.2019 beim BFA eingebracht, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, entspricht der Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W191.2136396.4.01Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020