Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W195 1437158-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Rechtskräftig erledigtes vorangegangenes Verfahren:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein bengalischer Staatsangehöriger, stellte am 25.07.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF ua. im Wesentlichen wirtschaftliche Probleme sowie Grundstücksstreitigkeiten als Ausreisegründe vorgebracht hatte, wies das Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 30.09.2013, XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.) und den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III.).
I.1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2013, XXXX ab. Diese Entscheidung erwuchs mit Ablauf des 23.10.2013 in Rechtskraft.
I.1.4. Der BF kam seiner aus diesen Entscheidungen resultierenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und zog es dagegen vor, seinen - nunmehr unrechtmäßigen - Aufenthalt im Bundesgebiet illegal fortzusetzen.
I.2. Gegenständliches Verfahren (unter Einbeziehung der aktenkundigen bisherigen Gegebenheiten):
I.2.1. Mit Schreiben vom 29.01.2014 stellte der BF, vertreten durch die XXXX , einen "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen, vom Antragsteller nicht zu vertretenden, Unmöglichkeit der Abschiebung gem § 46a Abs 1a FPG 2005 und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 2 FPG 2005". Dieser wurde - soweit wesentlich - damit begründet, dass der BF durch seinen illegalen Aufenthalt in Österreich dem Risiko einer Bestrafung ausgesetzt sei und die meisten Grundversorgungsgesetze an den Status der Duldung anknüpfen würden.
I.2.2. Der BF wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Er könne nicht nach Bangladesch zurück, weil er dort weiterhin Probleme habe. Er habe eine Anklage und eine Strafe zu gewärtigen. Dabei handle es sich um neue Gründe, er habe davon durch seinen Onkel erfahren. Die Mitglieder der "führenden Partei" seien die Gegner des BF, im Falle einer Rückkehr würde von ihnen angeklagt werden. Der BF sei "parteilich" tätig gewesen und sein Onkel habe ihm gesagt, er solle nicht zurückkehren.
Der BF erklärte, einen weiteren Asylantrag stellen zu wollen und er wurde an die Erstaufnahmestelle (EASt) Ost zur Antragstellung weitergeleitet.
I.2.3. Bei der EASt Ost stellte der BF sodann am 03.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 05.07.2015 einer niederschriftlichen Erstbefragung zugeführt. Hiebei gab er zu Protokoll, er sei am 05.11.2016 in Bangladesch wegen Mordes und Randalierens angeklagt worden. Zu dieser Zeit sei er bereits in Österreich gewesen und hätte Asyl beantragt gehabt. Die Vorwürfe seien unwahr. Er werde sich Unterlagen nachschicken lassen. Er sei am 23.06.2015 "in der Alserstrasse [sic] beim Gericht" (gemeint: beim BFA am Hernalser Gürtel) gewesen und ihm sei dort gesagt worden, er solle wegen seiner Probleme neuerlich Asyl beantragen. Ihm sei gesagt worden, dass er hiefür 14 Tage Zeit habe.
I.2.4. Am 30.07.2015 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt soweit wesentlich an, er sei zum Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung jung und noch nicht reif gewesen. Damals hätte er nicht alle seine in Bangladesch bestehenden Probleme anführen können. In Bangladesch sei der BF Anhänger der BNP-Partei, einer Studentenpartei, gewesen. Als der BF, nachdem er in Österreich seinen negativen Bescheid bekommen hätte, seinem Onkel mitgeteilt habe, dass er zurückkommen müsse, habe dieser ihm gesagt, dass die Polizei dann den BF sofort verhaften würde. Es würde einen Haftbefehl geben und sie wären schon beim Onkel zuhause gewesen. Von seinem Onkel habe der BF auch erfahren, dass der BF sein ganzes Leben ins Gefängnis müsste, wenn ihn die Polizei erwischen würde.
Befragt, welche Fluchtgründe der BF im ersten Verfahren genannt habe, gab er an, er sei oft von Anhängern der "AWA" geschlagen worden und einmal mit dem Messer niedergestochen worden, weil er BNP-Anhänger gewesen sei. Grundstücke seien ihnen weggenommen worden und der BF sei mit einer Waffe mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei sogar bei der Polizei in Bangladesch gewesen und sei aus der Polizeistation rausgeworfen worden. Er wisse alle Gründe nicht mehr genau, aber so ungefähr habe er die Lage erzählt.
Seine konkreten neuen Fluchtgründe seien die Haftbefehle. Er würde bei einer Rückkehr sofort am Flughafen verhaftet werden. Er habe sogar Unterlagen vorgelegt. Auch alle Ex-Minister von der BNP seien auf der Flucht. Die Polizei sei korrupt und arbeite mit den gegnerischen Politikern zusammen. BNP-Anhänger würden von Polizisten erschossen. In Bangladesch würde er sterben, er habe dort kein sicheres Leben. In Bangladesch werde der BF wegen eines Mordes angeklagt. Der Vorsitzende der "AWA-Partei" sei von ihren eigenen Leuten umgebracht worden und dann seien fälschlicherweise mehr als 26 BNP-Anhänger angezeigt worden. Dieser Mord habe am 05.11.2013 stattgefunden. Wie das Verfahren in Bangladesch ausgegangen sei, wisse der BF nicht. Sein Onkel habe ihm Unterlagen geschickt und gesagt, wenn der BF zurückkehren würde, müsste er sein Leben lang ins Gefängnis oder er würde aufgehängt.
Die Rechtsberaterin stellte den Antrag auf Zulassung des Verfahrens, weil der BF neue asylrelevante Gründe vorgebracht habe. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Unterlagen.
I.2.5. Am 04.06.2018 wurde der BF neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei wurde er zunächst zu seiner Herkunft, seinen Angehörigen in Bangladesch, seiner Ausbildung und seiner Berufstätigkeit in Bangladesch befragt. Er legte ein weiteres Konvolut an Unterlagen vor. Sodann wurde er neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er zunächst an:
"Ich bin Mitglied der BNP. Ich habe Menschen geholfen. Es kam auch zu einem Zusammentreffen der Partei, wo man mich geehrt hat, weil ich sehr aktiv war.
Am 16.12.2013 war ein Ehrentag, es wurde die Unabhängigkeit von Bangladesch gefeiert.
Mitglieder der Awami League wollten als Erstes die Blumen legen. Es kam daher zu einem Streit. Die Mitglieder der Awami League und die Polizei haben auf uns eingeschlagen und auf uns geschossen.
Ich wurde am Rücken durch ein Messer verletzt. Ich kam dann ins Spital und wurde verarztet. Am 17.12.2013 wollte ich und Freunde von der Partei dann Anzeige erstatten. Jedoch wurden wir nun angezeigt. Das Ganze ist eine falsche Beschuldigung.
Am 20.12.2013 habe ich dann das Land verlassen.
In Österreich habe ich am 30.12.2017 an einer Demonstration teilgenommen. Wir haben Fotos dieser Demonstration ins Internet hochgeladen. Deswegen wurde ich in Bangladesch noch einmal aus falschen Gründen angezeigt."
Der BNP sei der BF im Jahr 2009 beigetreten, zuerst sei er einfaches Mitglied gewesen, 2012 sei er durch seine aktive Arbeit Werbesekretär geworden. Er habe Treffen und Demonstrationen organisiert. Im Jahr 2014 sei er der BNP in Österreich beigetreten.
Auf Vorhalt, dass der BF bei der Befragung am 25.07.2013 angegeben habe, noch nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, gab er an, der Schlepper habe ihm das so geraten.
Der BF sei dreimal, am 31.10.2013, am 06.11.2013 und am 19.08.2017 angezeigt worden. Zu den Gründen, warum er angezeigt worden sei, gab er an:
"Am 31.10.2013 hat man mir fälschlicherweise vorgeworfen, dass ich mit zwei weiteren Personen angeblich in einer Schule, wo ein Persönlicher Sekretär der Premierministerin anwesend war, ein Parlamentsmitglied der Awami League und ein Bürgermeister der Awami League und ein Vorsitzender eines Polizeiverwaltungsbezirkes anwesend war, diese angeschossen hätte.
Man hat mir vorgeworfen, dass wir Bomben geworfen und geschossen hätten.
Am 6.11.2013 hat man mir fälschlicherweise vorgeworfen, dass ich einen gewissen XXXX ermordet hätte, was eigentlich die Awami League gemacht hat.
Am 19.08.2017 hat man mir fälschlicherweise vorgeworfen, dass ich in einer Schule bei einem Treffen, wo der Persönlicher Sekretär der Premierministerin anwesend war, ein Parlamentsmitglied der Awami League und ein Bürgermeister der Awami League, Bomben geworfen hätte und Schüsse abgegeben hätte. Man hat mir das Gleiche wie bei der ersten Anzeige vorgeworfen. Dies nur weil ich bei Demonstrationen in Wien teilgenommen habe."
Als in den Zeitungen das Foto des BF gewesen sei, habe er von den Anzeigen erfahren. Der Artikel über den BF sei am 06.11.2013 veröffentlicht worden. In Bangladesch drohe dem BF die Todesstrafe.
Der BF habe Bangladesch nicht sofort verlassen, weil er versucht habe, normal weiterzuleben.
Gegen den BF bestehe in Bangladesch ein Haftbefehl. Die Polizei sei "ca. vier bis fünfmal" beim BF zuhause gewesen und habe nach dem BF gesucht. 2015, 2016, 2017 und 2018. Zum letzten Mal seien sie vor ein paar Monaten beim BF zuhause gewesen. Es gebe kein Urteil, das Verfahren laufe noch. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, das bringe nichts.
Am 13.12.2013 sei der BF mit einem Messer verletzt worden. Leute der Awami League hätten dem BF gesagt, dass er aufhören sollte, bei der BNP aktiv zu sein. Es seien fünf Leute auf ihn losgegangen. Seine beiden Arme seien von vier Personen gehalten worden. Er sei dann von hinten "von einem" niedergestochen worden. Sie hätten zum BF gesagt, er sollte sich der Awami League anschließen, wenn er politisch aktiv sein wollen würde.
Im Falle einer Rückkehr werde der BF verhaftet und getötet. Man würde ihm seine Fingerspitzen "sowohl bei den Händen und bei den Füßen abtrennen", man würde Strom in seine "zwei Kopfscheitel und bei [seinem] Bauchbereich anlegen und in [seinen] Anus ein heißes Ei einführen". Man würde ihn auch in einen Raum mit 50 Personen einsperren, in den man in Österreich gerade mal eine Person eingesperrt würde. In einen anderen Landesteil könne er nicht ausweichen, weil die Awami League sehr gut organisiert sei und ein gutes Netzwerk habe. Er würde überall gefunden.
I.2.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.
I.2.7. Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des - durch XXXX vertretenen - BF wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des Bescheides und des behaupteten Sachverhaltes wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, das Vorbringen des BF sei nicht von der Hand zu weisen. Das BFA habe sich ein einseitiges Ermittlungsverfahren vorwerfen zu lassen. Es sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, sich mit dem Vorbringen des BF nicht auseinandergesetzt und die Durchführung von Vor-Ort-Recherchen unterlassen. Dem BF sei es objektiv gelungen, seine Verfolgung glaubhaft zu machen. Weiters hätte sich der BF gut integriert.
Es wurden die Anträge gestellt, den Bescheid zu beheben und dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu, den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu, dem BF den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" zu erteilen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
I.2.8. Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.2.9. Mit Schreiben vom 08.05.2019 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den XXXX angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.
I.2.10. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien der Rechtsvertreter des BF nicht,
weil, so der BF, "er ... woanders einen Termin" habe.
In der Verhandlung schilderte der BF neuerlich sein Fluchtvorbringen, allerdings hinsichtlich der ersten Vorfälle legte er sich - im Gegensatz zur Vernehmung vor dem BFA vom 05.07.2015 - auf das Jahr 2012 fest.
Hinsichtlich des weiteren Fluchtvorbringens erklärte der BF, dass er im XXXX vor dem XXXX gegen die Awami League und deren Repräsentanten demonstrierte. Es sei diese Demonstration auf Facebook zu sehen gewesen und habe ihn jemand als ein polizeilich Gesuchter erkannt. Es habe daher in Bangladesch eine neuerliche Anzeige gegen ihn gegeben, diesmal aber nicht bei der Polizei, sondern beim XXXX . Diesbezüglich legte der BF weitere Unterlagen, teilweise in deutscher Sprache, vor.
Zu seiner persönlichen Situation gab der BF an, dass er keine Verwandten mehr in Bangladesch habe. Zu einem "Wahlonkel", der sein Vermögen von € 10 Mio, welches sein Vater durch öffentliche Aufträge erwirtschaftet habe und in weiterer Folge von der Awami League bzw. deren Repräsentanten vereinnahmt wurden, in Bangladesch verwaltet habe, habe er keinen Kontakt mehr, seitdem dessen Kinder bei der Verteidigung der Grundstücke des BF zu Tode gekommen seien; ein Sohn des Onkels sei in Südafrika. Wegen dieser Vorfälle wollte der Onkel keinen Kontakt mehr.
Der BF selbst sei allein, er habe keine Beziehung und keine Kinder. Freundinnen, die aus Slowakei, Ungarn, Tschechische Republik, Polen oder Rumänien kämen, blieben lediglich für ein bis zwei Tage und könne er sich diese nicht leisten, weil er sie ja in die Diskothek ausführen müsse.
Integrative Aktivitäten belegte der BF durch Fotos mit einer Fußballmannschaft, Bestätigungen und Fotos bei Vereinen mit Bangladesch-Bezug, eine Teilnahmebestätigung eines Kurses beim Roten Kreuz, Teilnahmebestätigungen bei Deutschkursen und diverse Unterstützungserklärungen.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte der BF aus, dass er durch die seinerzeitige Messerattacke in Bangladesch noch immer Schmerzen habe, insbesondere, wenn er im Fitnesscenter Übungen mache. Er würde dann Schmerzmittel, nämlich eine Salbe ("NAFA", auf österreichisch "NAPA") nehmen, welche er sich aus Bangladesch kommen lasse.
Abschließend schilderte der BF seine Flucht aus Bangladesch im Jahr 2012/2013 mit noch in keiner der bisherigen Vernehmungen dargelegten Details.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen
Lebensumständen in Österreich:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen (Vorakt 33) Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (Vorakt 13 ff.; AS 23 ff.).
Der BF ist im Ort XXXX (AS 204) im Distrikt XXXX geboren (AS 23, 204) und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt (AS 204). Er hat in seinem Heimatland die Schule besucht (Vorakt 13, 33; AS 206) wobei nicht festgestellt werden kann, für wie lange. und vor seiner Ausreise aus Bangladesch in einem Kleidungsgeschäft gearbeitet (AS 206) und auch gekellnert (Vorakt 33), er konnte damit seinen Unterhalt bestreiten. Überdies hat der BF Grundstücke geerbt, der Nachlass war groß und der BF konnte davon leben (AS 206, BVwG-VS).
Der BF ist ledig (AS 23, 205). In Bangladesch halten sich sein Adoptivvater, der gleichzeitig sein Wahlonkel ist, und ein Cousin auf. In Österreich hat er keine Familienangehörigen (AS 204 f.). Zwischen dem BF und seinen Verwandten besteht kein Kontakt mehr nachdem einige seiner Kinder angeblich bei den Auseinandersetzungen hinsichtlich der Grundstücke des BF ums Leben gekommen seien (BVwG-VS).
Der BF ist im Juli 2013 nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist in die staatliche Grundversorgung einbezogen. Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, er ist Mitglied eines Fußballvereins (AS 213), des Roten Kreuzes (AS 405), des XXXX XXXX (AS 355), der " XXXX " (AS 357) sowie der " XXXX " (AS 361), er geht ins Fitnesscenter und unternimmt mit Freunden verschiedene Dinge (AS 213). Weiters hat er im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer Lenkberechtigung einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz besucht (AS 407, BVwG-VS).
Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des BF in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des BF (BVwG-VS). Beziehungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage) unterhält der BF ausschließlich zu nichtösterreichischen Frauen.
Der BF verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF unterzieht sich aufgrund einer Messerstichverletzung, die er sich in Bangladesch zuzog, ärztlichen Kontrollen, er hat eine Hypästhesie und nimmt Schmerzmittel (AS 202, 361).
I.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
Festgestellt wird, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, XXXX , die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, XXXX , gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs 1 Z 2 ASylG 2005 idF BGBl I Nr 38/2011, als unbegründet abgewiesen wurde.
Festgestellt wird, dass der BF ausschließlich politische Gründe für seinen Asylantrag geltend macht.
Festgestellt wird, dass der BF unterschiedlichste Zeitangaben zu bestimmten behaupteten Vorfällen (zB Vorfall "Ehrentag-Feier":
Jahresangaben variieren zwischen 2012 und 2013; "Demonstration in Wien vor XXXX ": Angaben variieren zwischen Jänner 2017 und Dezember 2017) in den Vernehmungen angegeben hat. Festgestellt wird weiters, dass der BF selbst zugab, nicht immer bei der Wahrheit geblieben zu sein und sein Fluchtvorbringen jeweils anpasste.
Nicht festgestellt werden kann eine konkrete Verfolgung des BF in Bangladesch. Der BF war zwar behaupteter Maßen Mitglied der BNP, jedoch wird, wie auch bereits mit dem rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, XXXX , festgestellt wurde, festgestellt, dass der BF aufgrund seiner politischen Gesinnung in Bangladesch nicht verfolgt wird. Festgestellt wird weiters, dass vom BF vorgelegte Bestätigungen hinsichtlich seiner Tätigkeit als "Werbesekretär" der BNP in Bangladesch sich großteils auf Zeiträume bezieht, in denen der BF bereits in Österreich lebte.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass gegen den BF tatsächlich Anzeigen eingebracht wurden. Es wird ebenfalls nicht festgestellt, dass die Polizei jemals zum Haus des BF bzw. seines Onkels gekommen ist und ihn gesucht hat. Es wird auch nicht festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr der Todesstrafe oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Es wird festgestellt, dass im Falle einer Rückkehr der BF keiner unmittelbaren staatlichen Bedrohung ausgesetzt ist.
Es wird festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erlangt wurde.
Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung rechtens ist und eine Abschiebung des BF zulässig ist.
II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:
Politische Lage:
Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).
Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018).
Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die "junge Generation" übergeben wolle (DW 14.2.2019).
Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).
Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).
2014 trat die BNP aus Protest gegen Verfahrensfehler bei der Organisation der Wahlen nicht zur Wahl an und forderte die Bevölkerung, ihre eigenen Parteimitglieder und Wähler zu einem Generalstreik (Hartal) auf. Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a).
Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).
Durch Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2018).
Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL in 176 Bezirken als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Die kommenden Kommunalwahlen werden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.3. und 18.6.2019 stattfinden (bdnews24 3.2.2019). Am ersten Wahltermin wurden in den 78 Upazilas eine geringe Wahlbeteiligung beobachtet. Die Wahl wird von der BNP und einigen anderen Parteien boykottiert (DS 10.3.2019).
Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018):
Bangladesch - Innenpolitik,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote,
https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019
* bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase,
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* BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019
* BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019
* DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019
* DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts,
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* DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3
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* DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019
* DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
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* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019
* Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019
* Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results,
https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019
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* ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
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* Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019
* RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019
* WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019,
http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019
Sicherheitslage:
Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League und die Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).
Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).
Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).
Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).
In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden Hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21. Februar 2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).
An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019).
In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität hat ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019):
Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018):
The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019
* AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019
* BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* UKHO - UK Home Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Rechtsschutz/Justizwesen:
Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018).
Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018).
Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018).
Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).
Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftliche Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018).
Quellen:
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019
* FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019):
Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 20.4.2018).
Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.10.2017). Misstrauen gegenüber der Polizei und anderen Sicherheitsdiensten hält viele Bürger davon ab, Unterstützung zu suchen oder Verbrechen anzuzeigen. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 20.4.2018). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 12.2018).
Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 12.2018).
Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig "verschwinden". Bei den Opfern handelte es sich zumeist um Anhänger der Opposition. Folter und andere Misshandlungen waren noch immer weit verbreitet, die Behörden gingen entsprechenden Anzeigen jedoch nur selten nach (AI 23.5.2018; siehe auch Abschnitt 6.). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 27.10.2017).
Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 12.2018):
Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca.
8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vgl. RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z. B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RAB, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019).
Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 12.2018).
Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 12.2018).
Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 12.2018).
Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 27.10.2017).
Die Zivilbehörden haben eine effektive Kontrolle über das Militär und die Regierung verfügt über die notwendigen Mechanismen, um Missbrauch und Korruption zu ahnden. Allerdings macht sie hiervon immer weniger Gebrauch. Faktisch hat der Sicherheitsapparat ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr von der Regierung kontrolliert wird (AA 27.10.2017).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).
* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 7.3.2019
* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):
Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
* RAB - Rapid Action Battalion Bangladesh (o.D.): Contact Us, http://www.rab.gov.bd/english/contact-us/, Zugriff 11..2019
* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019
Korruption:
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vgl. LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den 149. Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019).
Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 12.2018).
Laut Transparency International haben im Jahr 2015 47 % der befragten Haushalte und 49 % der befragten Unternehmen Bestechungsgeld gezahlt (TI 30.5.2016). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf (AA 27.10.2017).
Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 12.2018). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Beamte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 27.10.2017). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen, die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 20.4.2018), beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 1.2018).
Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 20.4.2018).
Quellen: