TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/24 W195 2205150-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2019
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Entscheidungsdatum

24.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W195 2205150-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen einer am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, die Regierung hätte seinen Vater aus politischen Gründen umgebracht. Sonst habe er keinen weiteren Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

I.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag, welches am XXXX erstattet wurde und zu dem Ergebnis kommt, dass das vom BF behauptete Geburtsdatum ( XXXX ) mit dem festgestellten Mindestalter (fiktiv: XXXX ) vereinbar ist.

I.3. Am XXXX wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, da seine eigenen Onkel väterlicherseits mit der Familie des BF immer gestritten und gekämpft hätten, hätte er Bangladesch verlassen. Als er zwölf oder 13 Jahre alt geworden sei, sei er homosexuell geworden. Er habe von vielen Seiten Druck bekommen, von seiner Familie, von Familien aus dem Dorf und von seinem Onkel. Sie hätten ihn nicht in der Schule lernen lassen. Der BF habe lernen wollen und sie hätten ihn zum Arbeiten gezwungen. Er sei geschlagen worden und habe Verletzungen am Körper. Einmal sei der BF bei homosexuellen Handlungen mit seinem Partner erwischt worden und sei am Bein geschlagen worden. Er sei dann nach XXXX geflohen. In XXXX sei er zwei Jahre mit seinem Partner verblieben. Sie hätten in der Bekleidungsindustrie gearbeitet und seien in einer Mietunterkunft gewesen. Wahrscheinlich seien sie bei homosexuellen Handlungen gehört oder gesehen worden. Sie seien damit bedroht worden, der Polizei übergeben zu werden und sie seien geschlagen worden. Sie hätten die Unterkunft gewechselt und nach vier bis fünf Monaten seien sie wieder erwischt worden. Dann hätten sie aus diesen Gründen noch weitere zwei- bis dreimal die Unterkunft wechseln müssen und hätten eingesehen, dass sie so nicht weiterleben könnten. Dann habe der BF seine Mutter angerufen und sie um Geld gebeten, damit er ins Ausland gehen könne. Seine Mutter habe zwar nicht viel gehabt, aber dem BF einen Teil gegeben. Sein Onkel mütterlicherseits habe dem BF sehr geholfen und auch den Schlepper organisiert. Der BF sei dann ausgereist. Er habe seine Familie nicht mehr sehen können. Wenn er sie angerufen habe, hätten sie ihn nicht respektiert und hätten mit dem BF nicht mehr sprechen wollen.

Der BF habe zwei Jahre in XXXX gelebt, aber er habe dort nicht leben können. Er habe auch versucht, in XXXX zu leben, aber es habe nicht funktioniert.

Zu seinem Partner befragt gab der BF an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): "In einer Nacht bei einer Hochzeitsveranstaltung. Über ihn habe ich die Sache verstanden. Wir haben miteinander getanzt. Dann hat er meinen Körper berührt und ich seinen. Wir sprachen miteinander und später kam er zu uns und ich zu ihnen. Die Leute zu Hause haben es mitbekommen wie es wir getan haben. Am Angang haben es meine Mutter und meine kleine Schwester gesehen. Sie sagten jedoch nicht viel darüber. Später kam es mein Bruder zu Ohren und dann auch die Dorfbewohner. Dann schlug mich mein Bruder und von meiner Familie bekam ich Druck und wurde vertrieben." Als sein Partner ihn verlassen habe, habe sich der BF Schnittwunden am linken Unterarm zugefügt, die Narben präsentierte er vor dem BFA. Sein Partner habe gearbeitet und gelernt. Wenn er frei gehabt habe, hätten sie gespielt und seien gemeinsam fortgegangen. Sie seien "2 bis 2,5 außerhalb unseres Dorfes in XXXX und so" gewesen. Als sie bei einer homosexuellen Handlung erwischt worden seien, seien sie mit Stöcken geschlagen worden. Der Unterkunftsbesitzer habe sie vertrieben und ihnen mit der Polizei gedroht. Im Alter von zwölf oder 13 Jahren habe der BF gemerkt, dass er homosexuell sei. Das Ausleben seiner sexuellen Neigungen sei in Bangladesch schwierig gewesen, deshalb sei er mit seinem Partner in den Wald gegangen.

Zur Homosexuellenszene in XXXX befragt gab der BF an, sie seien eine Gruppe von "fünf bis sechs" Personen gewesen, manchmal seien sie zu ihnen nachhause gegangen, manchmal seien sie zu ihnen gekommen. Ob es in Bangladesch Internetplattformen für Homosexuelle gebe, wisse der BF nicht. Voriges Jahr habe man 17 Personen verhaftet. Befragt, ob der BF in Bangladesch Partner gehabt habe, gab er an (Fehler im Original): "ich hatte Partner. Er hatte Partner, Manchmal waren wir zu fünft, zu siebent oder zu zehnt. Wir waren eben in Gruppen und wer eine große Wohnung hatte gingen wir dort hin." Seinen Partner habe der BF auf einer Hochzeit in XXXX kennengelernt. In Bangladesch würden Homosexuelle gleich eine lebenslange Freiheitsstrafe bekommen. Homosexuelle würden auch getötet.

Aufgefordert, die Homosexuellenszene in Wien oder Österreich zu beschreiben, gab der BF an: "Ich habe persönlich hier keinen Partner aber wenn ich in einen Klub gehe und jemanden kennenlerne, kann ich zu ihm nach Hause gehen. Auch bei uns im Haus lebt einer." Der BF verkehre meist im Prater. Meist finde er dort ein bis zwei Personen. Dann ginge er zu ihnen oder sie zu ihm. Sein letzter Partner heiße XXXX , was dieser arbeite, wisse der BF nicht. Er Wohne Richtung XXXX . Zu Internetplattformen für Homosexuelle in Österreich befragt gab der BF an: "Ja schon. In die XXXX gehe ich nicht hin, weil ich auf Partner nicht so sehr vertraue, weil mein Partner mich in Bangladesch verlassen hat." Der Name " XXXX " sage ihm nichts. Was das Internet sei, wisse er nicht. Apps nutze er am Handy nicht. Befragt, wie der BF in Österreich seine Homosexualität auslebe, führte der BF aus: "Ich erkenne Jemanden durch seinen Geh- und Sprechstil." Wenn man sich in die Augen schaue und sich in die Lippen beiße.

Befragt, warum der BF keine Schule habe besuchen können, brachte er vor, sein Onkel habe ihn nicht in die Schule gehen lassen. Nach der Ermordung seines Vaters hätten "sie uns" belästigt. Der Vater des BF sei Bürgermeister in der Ortschaft gewesen. Sein Vater habe dreimal die Wahl zum Bürgermeister gewonnen. Die Opposition habe ihn aufgefordert, nicht wieder zu kandidieren. Er sei auf dem Weg zum Nachtdienst als Sicherheitsmann in der Nähe eines Baches umgebracht worden. In dieser Nacht sei die Beschneidungsveranstaltung seines älteren Bruders gewesen. Das wisse der BF alles aus Erzählungen seiner Mutter, denn er wäre ja erst sieben oder acht Jahre alt gewesen.

Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch fürchte der BF, dass seine Familie ihn nicht akzeptieren würde. Er würde getötet oder die Polizei würde ihn verhaften oder er würde eine lebenslange Gefängnisstrafe erhalten.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.

I.5. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dieser Bescheid des BFA seitens des - durch den XXXX vertretenen - BF wegen mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und des behaupteten Fluchtvorbringens und der Zitierung von Länderberichten zur Lage von Homosexuellen in Bangladesch führt die Beschwerde aus, die Behauptungen des BF seien nachvollziehbar und glaubwürdig.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des BF wird u.a. in der Beschwerde ausgeführt: "Das Vorbringen des BF war detailliert, genügend substantiiert und in sich schlüssig, mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen im Afghanistan vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel". Danach wird die Art und Weise, in welcher das BFA Feststellungen getroffen habe, gescholten, es entspräche die Entscheidung nicht der amtswegigen Ermittlungspflicht.

Der BF habe vor dem BFA ausführlich zu seinen Fluchtgründen Stellung genommen. Der BF gebe an, in Österreich in der "Gay-Szene" Clubs zu besuchen. Er verkehre im XXXX in XXXX , mehreren Diskos am XXXX sowie im XXXX in der XXXX .

Dem BF sei zugutezuhalten, dass er sich sehr bemühe, sich in Österreich zu integrieren, er sei Mitglied beim XXXX und helfe dort freiwillig mit.

Es wurden die Anträge gestellt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu, der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werde, in eventu, die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und den Ausspruch über die Abschiebung nach Bangladesch aufzuheben, in eventu, eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG 2005 zu erteilen, in eventu, den Bescheid hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte an das BFA zurückzuverweisen, sowie, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

I.6. Mit Schreiben vom XXXX legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.7. Mit Schreiben vom XXXX wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und damit dem BF auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den XXXX angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.

I.8. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und des ausgewiesenen Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.

Bei dieser Verhandlung legte ein Vertreter von XXXX eine Vollmacht, datiert mit XXXX , vor. Weiters erfolgten Vorlagen von diversen Kursbestätigungen (Alphabetisierung, Deutschkurs, etc), Mitgliedsbestätigungen von bengalisch ausgerichteten Vereinen, Mitgliedskarten vom XXXX und XXXX sowie ein Schreiben von XXXX vom XXXX , dass der BF entsprechende Beratung "seit XXXX " in Anspruch nehme.

Eingangs betonte der BF, dass es bei der Einvernahme vor dem BFA (am XXXX , AV 177 ff) einen inhaltlichen Übersetzungsfehler gegeben habe, welcher sich auch im Bescheid niederschlagen würde. Sein Vater sei Gemeinderatsmitglied, aber nicht Bürgermeister gewesen. Auch hinsichtlich der Schulzeit gab der BF an, dass er lediglich 12 Monate und nicht 12 Jahre in die Schule gegangen sei. Letztlich bestätigte der BF aber auch seine Unterschrift auf dem Protokoll, mit welcher er die Richtigkeit desselben bestätigte.

Der BF, der gesund, kinderlos und in keiner Beziehung lebt, gab an, dass er regelmäßig, einmal in der Woche, Kontakt zu seiner Mutter in Bangladesch habe. Früher hätte er weniger Kontakt gehabt, weil er die Telefonnummer verloren habe, welche er erst über einen Freund in XXXX wiedererlangte. Zu seinen anderen Familienmitgliedern (2 Brüder, eine Schwester, eine Schwägerin und deren drei Kinder) habe er keinen Kontakt, weil er homosexuell sei und diese das nicht mögen. Er wisse auch nicht, wo diese Geschwister leben. Befragt, ob er nicht mit seiner Mutter über die Geschwister rede, gab der BF an, dass er schon seine Mutter danach frage. Befragt, wie alt die Kinder seines Bruders seien, antwortete der BF hingegen, dass der dies nicht wisse.

Die Deutschkenntnisse des BF sind, wie in der Verhandlung festgestellt werden musste, äußerst gering, eine Konversation mit ihm ist nur extrem schwer möglich. Man muss seinen Antworten mit großer Aufmerksamkeit folgen, um sie inhaltlich zu verstehen. In seiner Freizeit besuche er Deutschkurse, spiele Fußball, besuche Clubs und nimmt an Treffen der bengalischen Community teil.

Er lebe von der Grundversorgung. Einmal habe er versucht in XXXX Arbeit zu bekommen, aber er sei nicht genommen worden, weil er keine Arbeitsbewilligung besitze. Darüber hinaus werde er von XXXX unterstützt. Diesbezüglich stellte der Vertreter von XXXX klar, dass XXXX den BF an den XXXX , einer Wohngemeinschaft für LGBTQ-Flüchtlinge, weitervermittelt habe. Es würde das Verpflegungsgeld von der Unterkunft aus bezahlt.

Von der belangten Behörde gefragt, seit wann der BF XXXX kenne, teilte der BF mit, dass er vor 2,5 Jahren zum ersten Mal diese Organisation kennengelernt habe. Er habe sodann von einem Freund erfahren, dass man dort Hilfe bekomme und seitdem gehe er dort hin.

Befragt vom Vertreter von XXXX , wann sich der BF "das erste Mal an die Organisation gewandt [habe] zum Zwecke der Unterstützung und Beratung" antwortete der BF: "von heute aus vor ca. länger als einem Jahr".

Zu seinen Fluchtgründen befragt sagte der BF, dass er Angst habe, dass die Täter, welche seinen Vater umgebracht hätten, auch ihn umbringen würden. Sein Vater sei - zusammengefasst - ein politisch aktiver Mensch und im Gemeinderat für mehrere Perioden gewesen. Er sei von Leuten der Awami League ermordet worden. Dies habe ihm seine Mutter erzählt, als der BF 6 oder 7 Jahre alt war. Der BF ist bei keiner politischen Partei, sein älterer Bruder schon. Der BF gab in der Verhandlung vor dem BVwG auf die Frage, ob er politisch verfolgt werde, an: "Ich nicht, aber ich habe Angst, dass ich vom Täter meines Vaters getötet werde".

Sodann nannte der BF als weiteren Fluchtgrund seine behauptete Homosexualität an. Dabei folgte er im Wesentlichen den bisherigen Erzählungen, welche bereits Gegenstand der Entscheidung des BFA gewesen waren. In der Verhandlung vor dem BVwG schilderte der BF die angeblichen Ereignisse, welche er im Hinblick auf seine behauptete Homosexualität erlebt habe. Er sei bei sexuellen Handlungen zu Hause von seiner Mutter (die ihn ermahnt habe), von seinem Bruder (der ihn, gemeinsam mit Dorfbewohnern geschlagen und mit einem Messer große Schnittverletzungen beigebracht habe), während seines Aufenthaltes in XXXX von mehreren Leuten (welche ihn geschlagen und mit Messern verletzt hätten), in XXXX in flagranti sowie in XXXX , wo sie wiederum misshandelt worden seien und er noch sichtbare Verletzungen davongetragen habe, erwischt worden. Daraufhin sei er aus Bangladesch geflohen, und über Pakistan, Iran, Irak, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. In anderen Ländern sei er nicht gewesen.

Hinsichtlich seiner Homosexualität, seines outings, seiner Gefühle und Partner wurde der BF im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG intensiv befragt. Der BF schilderte, dass er im Alter von 12 oder 13 Jahren erstmalig bei einem Hochzeitsfest im Nachbardorf junge Männer kennengelernt habe, mit welchen er Telefonnummern ausgetauscht hätte. Erst am übernächsten Tag hätten sie sich in einem Park getroffen und sei er dann am Körper angegriffen worden. Dies habe ihm gefallen., er hatte davor keine Ahnung. Eines Tages, als die Familie des BF außer Haus gewesen sei, hätte er das erste Mal Sex gehabt. Sie hätten sich insgesamt "langsam genähert".

Nach diesen Schilderungen verwies der Vertreter des BF auf diverse Unterlagen hinsichtlich der Situation von homosexuellen Menschen in Bangladesch, welche der Verhandlungsschrift beigefügt wurden, und auf UNHCR-Richtlinien. Darüber hinaus beantragte der Vertreter des BF "die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Narben des BF auf die von ihm beschriebene Art und Weise entstanden sind". Es könnte dies ein Indiz für die bereits erfolgte Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit sein, was mit Blick auf Art 4 Abs 4 Status-Richtlinie für die zu treffende Prognoseentscheidung relevant sei.

Abschließend betonte der BF, dass er drei Probleme habe, nämlich er sei homosexuell, er würde Probleme haben, wenn er in sein Dorf zurückkehre und die Mullahs davon erfahren, weil sie ihn töten würden. Dabei brach der BF in Tränen aus, verdeckte zugleich aber auch sein Gesicht mit den Händen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen

Lebensumständen in Österreich:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in Erstbefragung AS 1 sowie bei Einvernahme vom beim BFA AS 179).

Der BF ist im Ort XXXX geboren (AS 1; 178), hat abwechselnd in XXXX und XXXX gewohnt; die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise hat er in XXXX gewohnt (AS 178). Ob er die Schule besucht hat, kann nicht festgestellt werden (AS 1: zwölf Jahre; AS 180: "Vorhalt: In der Erstbefragung sagten Sie 12 Jahre Grundschule in XXXX . A. Ich weiß nicht einmal was ich gesagt habe. ich habe irgendwas gesagt."). In der Verhandlung vor dem BVwG klärte der BF auf, dass durch einen behaupteten Übersetzungsfehler ein falscher Zeitraum genannt worden sei. Er sei tatsächlich lediglich 12 Monate zur Schule gegangen (BVwG VS).

Der BF ist ledig (AS 1; 180) und hat keine Kinder (kein diesbezügliches Vorbringen und keine Feststellung im Bescheid, Aussage vor dem BVwG). In Bangladesch halten sich die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des BF auf (AS 179). In Österreich hat der BF keine Angehörigen (AS 3; 180). Der BF behauptet lediglich mit der Mutter Kontakt zu haben (BVwG). Der BF widerspricht sich, indem er ausführt, dass er sich mit seiner Mutter auch über seine Geschwister unterhalte, aber nicht wisse, wo diese leben oder wie alt die Kinder seines Bruder seien (BVwG).

Der BF ist im Februar XXXX nicht legal in das Bundesgebiet eingereist. Er ist in die Grundversorgung einbezogen. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach (AS 181: "F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Durch die Caritas [Grundversorgung]"), und ist Mitglied beim XXXX (AS 169), wofür er auch spendet (AS 181). Er spielt Fußball und Kricket (AS 181, BVwG VS).

Es besteht keine Lebensgemeinschaft des BF in Österreich (AS 182, BVwG VS).

Der BF verfügt in Folge Analphabetismus über äußerst geringe Deutschkenntnisse. Er hat einen Deutschkurs (zumindest teilweise) besucht (AS 171 ff., Bestätigungen Anhang Niederschrift BVwG). Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF ist gesund. Er nimmt keine Medikamente (AS 178, BVwG VS).

I.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

Festgestellt wird, dass der BF ursprünglich (bei der Ersteinvernahme) ausschließlich politische Fluchtgründe geltend machte ("Die Regierung brachte meinen Vater um - also aus politischen Gründen. Sonst habe ich keinen weiteren Fluchtgrund").

Festgestellt wird, dass eine politische Verfolgung des BF nicht vorliegt. Der BF ist bei keiner politischen Partei, engagiert sich auch nicht politisch und führte vor dem BVwG selbst aus, dass er politisch nicht verfolgt werde (BVwG VS Seite 9).

Er habe lediglich Angst, dass der Mörder seines Vaters (BVwG VS:

"damals sei der BF 6 oder 7 Jahre alt gewesen", zum Teil widersprüchlich VA S 183: der BF sei erst 7 oder 8 Jahre alt gewesen) jetzt auch ihn umbringen würde.

Eine konkrete politische Verfolgung des BF in Bangladesch wird somit nicht festgestellt.

Festgestellt wird, dass der BF nach seinen Angaben bisher in Bangladesch, Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn und Österreich aufhältig war. In anderen Staaten sei er nicht gewesen (BVwG VS Seite 10). Damit widerspricht der BF den Ausführungen in der Beschwerde, denen zufolge "das Vorbringen des BF ... detailliert, genügend substantiiert und in sich schlüssig, mit den Tatsachen und den allgemeinen Verhältnissen im Afghanistan vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel" gewesen sei (VA 258). Ein Aufenthalt des BF in Afghanistan, wie in der Beschwerde behauptet, kann nicht festgestellt werden.

Festgestellt wird, dass der seit Februar XXXX in Österreich aufhältige BF erstmals am XXXX als Fluchtgrund seine behauptete Homosexualität anführte (VA 181).

Festgestellt wird, dass der BF bei seiner Einvernahme am XXXX angab, er habe erstmalig bei einer Hochzeitsveranstaltung gegenseitigen körperlichen Kontakt mit einem Partner gehabt (VA 182). Damit widerspricht der BF seiner Darstellung vor dem BVwG. dass er erst am übernächsten Tag nach der Hochzeit Berührungen ausgetauscht habe. Sex habe er erst zu einem späteren Zeitpunkt gehabt, weil sie sich "langsam genähert" hätten (BVwG VS 13).

Festgestellt wird, dass der BF behauptet einen homosexuellen Menschen "an seinem Geh- und Sprechstil" zu erkennen bzw. "wenn man sich in die Augen schaut und sich in die Lippen beißt" (AV 183).

Festgestellt wird, dass der BF in seiner Einvernahme vom XXXX ausführte, dass ihm der Name " XXXX " nichts sage (VA 183). Dies steht im Widerspruch mit den Ausführungen des BF vor dem BVwG, da er angeblich zweieinhalb Jahre vor dieser Verhandlung, also Anfang XXXX, mit einem Freund zum ersten Mal diese Organisation besucht habe (BVwG VS 8).

Die Unkenntnis des Namens " XXXX " durch den BF in der Befragung vom

XXXX widerspricht den Ausführungen des BF - über Befragung des Vertreters von XXXX -, dass er sich "vor ca. länger als einem Jahr" (Zeitpunkt der Verhandlung vor dem BVwG, das ist der XXXX ), somit zumindest spätestens im Juni XXXX , "an die Organisation zum Zwecke der Unterstützung und Beratung" gewandt habe (BVwG VS 8). Diese Aussage steht zusätzlich im Widerspruch mit der schriftlichen Bestätigung von XXXX vom XXXX (übergeben im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX und Teil der Niederschrift), der zu Folge der BF "seit August XXXX " die Beratungsstelle in Anspruch genommen habe. Festgestellt wird ferner, dass der BF in seiner Beschwerde vom XXXX

-

trotz detaillierter Aufzählung von verschiedenen "Gay-Szene Clubs"

-

keinerlei Aktivitäten oder Beratungsdienstleistungen von XXXX anführt.

Es wird somit festgestellt, dass der BF den Fluchtgrund seiner behaupteten Homosexualität nicht glaubwürdig darstellen konnte. Es wird deshalb auch nicht festgestellt, dass der BF homosexuell ist und in Bangladesch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt war oder ist.

Dass der BF in Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund seiner behaupteten sexuellen Orientierung Bedrohungen ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:

Politische Lage:

Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018).

Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die "junge Generation" übergeben wolle (DW 14.2.2019).

Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).

Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).

2014 trat die BNP aus Protest gegen Verfahrensfehler bei der Organisation der Wahlen nicht zur Wahl an und forderte die Bevölkerung, ihre eigenen Parteimitglieder und Wähler zu einem Generalstreik (Hartal) auf. Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).

Durch Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2018).

Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL in 176 Bezirken als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Die kommenden Kommunalwahlen werden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.3. und 18.6.2019 stattfinden (bdnews24 3.2.2019). Am ersten Wahltermin wurden in den 78 Upazilas eine geringe Wahlbeteiligung beobachtet. Die Wahl wird von der BNP und einigen anderen Parteien boykottiert (DS 10.3.2019).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018):

Bangladesch - Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

* BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote,

https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019

* bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase,

https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019

* BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019

* BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019

* DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019

* DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts,

https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019

* DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3

by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019

* DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019

* DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019

* Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019

* Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results,

https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019

* NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019

* ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):

Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

* Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019

* RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019

* WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019,

http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019

Rechtsschutz/Justizwesen:

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018).

Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018).

Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018).

Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).

Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftliche Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018).

Quellen:

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

* FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019):

Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019

* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):

Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019

Allgemeine Menschenrechtslage:

Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).

Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5).

Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch aufgrund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018).

Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018; für mehr Informationen zu NGOs siehe Abschnitt 8).

Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).

Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018).

Quellen:

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

* GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 5.3.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019

* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):

Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

* Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019

* UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh,

http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019

* USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019

Relevante Bevölkerungsgruppen:

SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität:

Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach § 377 des "Bangladesh Penal Code, 1860" (BPC) mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe bestraft werden (ILGA 5.2017; vgl. USDOS 20.4.2018; AA 27.10.2017). Gerichtsverfahren oder Verurteilungen von Homosexuellen sind allerdings nicht bekannt (ÖB 12.2018). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 20.4.2018).

Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 12.2018). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 1.2018); diese bleiben meist straflos (HRW 1.2018; vgl. AA 27.10.2017).

Eine besondere Rolle kommt dem "dritten Geschlecht" zu, den so genannten "Hijras", Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 27.10.2018). Im November 2013 wurde das "dritte Geschlecht" offiziell anerkannt und Hijras können sich seither entsprechende Ausweise ausstellen lassen (ILGA 5.2017; vgl. HRW 17.1.2019), jedoch bleibt die Umsetzung der Richtlinien, insbesondere beim Zugang zu Sozialhilfe schwach (HRW 17.1.2019).

LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie "Boys of Bangladesh", die "Bhandu Social Welfare Society" und online Gemeinschaften wie "Roopbaan", das lesbische Netzwerk "Shambhab" und "Vivid Rainbow" (ILGA 5.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

* HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019

* ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (5.2017): State Sponsored Homophobia 2017: A world survey of sexual orientation laws: criminalisation, protection and recognition,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1399981/90_1495430692_ilga-state-sponsored-homophobia-2017-web-corr.pdf, S 121f, Zugriff 28.2.2019

* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):

Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019

Bewegungsfreiheit:

Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (FH 1.2018; vgl. AA 27.10.2017). Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts, niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 27.10.2017). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox's Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 12.2018).

Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 12.2018; vgl. FH 1.2018; AA 27.10.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB 12.2018). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 20.4.2018). Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden (AA 27.10.2017). Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahre brauchen keinen gesetzlichen Vertreter um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB 12.2018).

Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 12.2018; vgl. AA 27.10.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017).

* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019

* ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018):

Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].

* USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019

Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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