TE Bvwg Beschluss 2019/7/30 W134 2193349-2

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2

Spruch

W134 2193349-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über den Antrag vom 17.06.2019 des XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2019, W134 2193349-1/17E, abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz:

A)

Der Antrag vom 17.06.2019 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

I.1. Der Antragsteller (im Folgenden: ASt), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des BFA vom 21.03.2018, Zl. 1102283900-160080918 abgewiesen wurde.

I.2. Dagegen erhob der ASt fristgerecht Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht mit dem im Rubrum genannten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde.

Diesem Erkenntnis liegt zugrunde, dass das Fluchtvorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die Taliban bzw. die Dorfbewohner aufgrund seiner Heirat mit einer Österreicherin nicht nachvollziehbar sei. Zu den Fotos, welche den ASt und seine Freundin zeigen, sei festzuhalten, dass diese bereits seit Oktober 2018 nicht mehr auf "Facebook" abgerufen werden können. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass außer den Familienangehörigen des ASt, andere außenstehende Personen Zugang zu dem Facebook-Profil seiner Frau hatten. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Geschwister des ASt die Befürchtung hätten, dass der ASt als Ungläubiger angesehen werden würde, wenn die Fotos von der Freundin des ASt im Dorf öffentlich werden würden und die Familie einen schlechten Ruf ausgesetzt wäre, allein aus diesem Grund könne jedoch noch nicht von einer Verfolgung durch die Dorfbewohner oder die Taliban ausgegangen werden.

Zum Fluchtvorbringen bezüglich seines Abfalls vom Glauben wurde ausgeführt, dass der BF ausdrücklich angegeben habe noch immer sunnitischer Moslem zu sein. Er habe nur einmalig mit einer Bekannten einen Kurs über das Christentum besucht. Daraus könne jedoch noch nicht geschlossen werden, dass der BF sich tatsächlich für das Christentum interessiere oder gar konvertieren möchte, zumal er auch nie wieder an so einem Kurs teilgenommen oder die Kirche besucht habe. Die "Hochzeit" mit seiner Freundin habe auch nach islamischen Ritus stattgefunden. Eine Abwendung vom Islam habe daher nicht festgestellt werden können. Auch sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF Verwandten oder sonstigen Personen in Afghanistan mitgeteilt hätte, dass er keinen Glauben mehr ausübe.

I.3 Mit Schreiben vom 17.06.2019 stellte der ASt einen Antrag auf Wiederaufnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass er am 05.06.2019 per Messenger telefonischen Kontakt mit seiner Schwester gehabt habe. Er habe ihr mitgeteilt, dass er vom Islam nichts mehr halte und aus der Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei. Daraufhin sei er von seiner Schwester beschimpft worden und sie habe ihn als Ungläubigen und schlechten Menschen bezeichnet. Er solle mit seiner österreichischen Frau sterben. Am 06.06.2019 habe er bedrohliche Nachrichten von seinem großen Bruder erhalten, da er von seinem Austritt informiert worden sei. Sein Bruder habe ihn ebenfalls als Ungläubigen bezeichnet und gedroht ihn umzubringen. Die Eheschließung mit einer Österreicherin sei eine Ehrenbeleidigung für seine Familie. Er habe seine Familie offiziell informiert, dass er aus dem Islam ausgetreten sei. Er habe den Islam beleidigt und werde nun als Ungläubiger angesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

II.2. Zu Spruchpunkt A)

II.2.1. Der hier relevante § 32 VwGVG lautet soweit wesentlich:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen."

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) wurde festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind beziehungsweise die bisherigen Judikaturlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2019 in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des ASt aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.

Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).

Gegenständlich wurde zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages vorgebracht, dass der ASt am 05.06.2019 seiner Schwester telefonisch mitgeteilt habe, dass er vom Islam abgefallen sei. Seine Schwester habe ihn daraufhin als Ungläubigen und schlechten Menschen bezeichnet und gesagt er soll mit seiner österreichischen Frau sterben. Am 06.06.2019 habe ihn sein großer Bruder, aufgrund dieser Mitteilung bedrohliche Nachrichten geschickt, in welchen er den ASt mit dem Umbringen bedrohte. Sein Bruder bezeichnete ihn ebenfalls als Ungläubigen.

Da das Telefonat mit der Schwester vom 05.06.2019 und die Nachrichten seines Bruders vom 06.06.2019 stammen und somit beide Beweismittel erst zwei bzw. drei Tage nachdem das Erkenntnis vom 03.06.2019, Zl. W134 2193349-1/17E ergangen ist, entstanden, handelt es sich sowohl bei dem Telefonat als auch bei den Nachrichten um kein Beweismittel, welches beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden war. Vielmehr handelt es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Beweismittel. Der ASt kann sich daher zur Begründung seines Antrages auf Wiederaufnahme nicht auf dieses Beweismittel stützen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Verfahrens des Antragstellers war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass dem Antrag auch inhaltliche nicht stattzugeben gewesen wäre, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein nicht genügt, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14. 6. 1993, 91/10/0107; 27. 9. 1994, 92/07/0074; 22. 2. 2001, 2000/04/0195).

Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 69 Rz 7).

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).

Aus dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, durch das Institut der Wiederaufnahme ein Korrektiv gegen aus bestimmten in § 69 Abs. 1 AVG näher ausgeführten Gründen unrichtige rechtskräftige Bescheide einzurichten, ergibt sich, dass die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes immer am in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen ist, keinesfalls aber lediglich an den Inhalten und Ergebnissen von diesem Bescheid folgenden und dem gegenständlichen Antrag vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren (VwGH 20.10.1995, 94/19/1353).

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 20.6.2002, 2002/07/0055).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses des Neu-hervorgekommen-Seins) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

Verfahrensgegenständlich hätten die nun geltend gemachte Beweismittel weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:

Das Gericht hat bereits rechtskräftig ausgesprochen, dass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der ASt zum Christentum konvertiert ist und in deshalb in ganz Afghanistan eine Verfolgung droht. Dem ASt stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat offen.

Für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten war maßgeblich, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der ASt zum Christentum konvertiert sei. Zumal er auch nur einmalig an einem Kurs über das Christentum teilgenommen und noch nie die Kirche besucht habe. Die "Hochzeit" mit seiner Freundin habe auch nach islamischen Ritus stattgefunden. Eine Abwendung vom Islam habe daher nicht festgestellt werden können. Selbst wenn der BF mittlerweile seiner Familie mitgeteilt habe, dass er nichts mehr mit dem Islam zu tun haben möchte, ist nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand in ganz Afghanistan bekannt werden würde. Der BF könnte sich daher einer Verfolgung durch seine Familie, durch einen Umzug in eine Großstadt wie Mazar-e Sharif oder Herat entziehen. Es werden daher keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Zweifel ziehen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht wäre daher selbst bei Zugrundelegung der nunmehr vorgebrachten Beweismittel zu keinem anderen Ergebnis gekommen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben und wurde zudem auch nicht beantragt.

II.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegrund,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W134.2193349.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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