TE Bvwg Beschluss 2019/10/11 I403 2153172-5

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Veröffentlicht am 11.10.2019
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Entscheidungsdatum

11.10.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 6
EMRK Art. 8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs1 Z3

Spruch

I403 2153172-5/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossenen Verfahrens:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 04.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei von ihrer Großmutter aufgezogen worden, ihre Mutter sei vor 16 Jahren verstorben und ihr Vater würde in Österreich leben. Die Großmutter habe die Antragstellerin gegen ihren Willen mit einem 65-jährigen Mann verheiraten wollen. Aus diesem Grund sei sie weggelaufen und zu einem Pastor gerannt. Dieser habe Kontakt zu einem Mann aufgenommen, welcher die Antragstellerin nach Europa gebracht habe. Ein anderer Mann habe sie dann zu ihrem Vater nach Österreich gebracht. Die Antragstellerin führte ergänzend an, dass sie ihren Vater vorher nie getroffen habe, aber ihr sein Name bekannt gewesen sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie zwangsverheiratet zu werden. Die Antragstellerin wurde am 20.02.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei bestätigte sie ihre bisherigen Angaben und führte ergänzend an, gesund und ledig zu sein.

Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 wurde der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ihr wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2018, Zl. Ra 2017/19/0333 zurückgewiesen.

Am 19.03.2019 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Zugleich wurde der Antrag auf Wiederaufnahme gestellt und dies damit begründet, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung am 28.06.2017 Familienangehörige ihres mittlerweile subsidiär schutzberechtigten Vaters gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, den Aspekt eines allfälligen Familienverfahrens im Sinne des § 34 AsylG zu prüfen, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre.

Am 25.09.2019 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossenen Verfahrens wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2019 zu GZ. I403 2153172-3/10E bewilligt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossenen Verfahrens wurde rechtzeitig eingebracht.

Die Antragstellerin stellte ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz am 04.11.2014 und damit als Minderjährige. Der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.

Dem Vater der Antragstellerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, zugestellt am 22.02.2019, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die rechtzeitige Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme ergibt sich dadurch, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben wurde, siehe dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2019 zu GZ. I403 2153172-3/10E.

Dass dem Vater der Antragstellerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus einem entsprechenden Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 10.10.2019 und aus dem Antragsvorbringen.

Die Angaben zum Asylverfahren der Antragstellerin ergeben sich aus dem Gerichtsakt zu I403 2153172-1 und aus dem Antragsvorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 32 VwGVG lautet:

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Die Antragstellerin macht in ihrem Wiederaufnahmeantrag vom 19.03.2019 geltend, dass durch die Vergabe des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an ihren Vater (durch Bescheid vom 19.02.2019) ein Grund für eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossenen Verfahrens vorliegen würde.

Die Antragstellerin stellte ihren Antrag auf internationalen Schutz am 04.11.2014 und damit als Minderjährige. Sie galt daher als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 22 AsylG 2005 gegenüber ihrem Vater, über dessen dritter Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2014 zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E noch nicht rechtskräftig entschieden worden war.

3.2.1. Zu § 32 Abs. 1 Ziffer 3 VwGVG:

Im Antrag auf Wiederaufnahme wurde geltend gemacht, dass das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig gewesen sei und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Ziffer 3 VwGVG behauptet. Es wurde vorgebracht, dass die Entscheidung über den Asylantrag des Vaters der Antragstellerin als Vorfrage anzusehen sei, da ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorgelegen habe. In diesem Zusammenhang wird aber übersehen, dass die Behauptung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossen wurde, rechtswidrig die Bestimmungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 nicht berücksichtigt habe, bereits den Kern des Vorbringens in der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bildete. Dazu stellte der VwGH, der die Revision zurückwies (05.04.2018, Ra 2017/19/0333), klar:

"Wenn sich die Revisionswerberin auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beruft, als gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 allen Familienangehörigen der gleiche Schutzumfang zu gewähren sei, übersieht sie, dass dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur unter den in § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen der Fall ist.

Demnach ist für die Frage, ob im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 87/2012) der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist, ausschlaggebend, ob insbesondere auch die in § 34 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 genannte Voraussetzung erfüllt ist, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (zu dem Begriffsverständnis, welches dem in § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 genannten Erfordernis eines bestehenden Familienlebens zugrunde zu legen ist, siehe VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218)."

Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E lag zugrunde, dass zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK bestand, das nicht in einem anderen Staat fortgeführt werden konnte. Somit war, wie vom VwGH bestätigt wurde, kein Familienverfahren zu führen und die Bestimmung des § 34 AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Aus diesem Grund kann die Entscheidung über den - zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E noch anhängigen - Asylantrag des Vaters der Antragstellerin nicht als Vorfrage gewertet werden.

3.2.1. Zu § 32 Abs. 1 Ziffer 2 VwGVG:

Zugleich wurde im Antrag auch geltend gemacht, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Ziffer 2 VwGVG behauptet. Unter Bezugnahme auf VwGH, 27.09.1995, Zl. 95/21/0577 wurde behauptet, dass der Bescheid des Vaters der Antragstellerin als Beweismittel anzusehen sei, das eine Wiederaufnahme rechtfertige. Es wurde wiederholt, dass ein Familienverfahren vorgelegen habe und der Antragstellerin derselbe Status wie ihrem Vater zuzuerkennen gewesen wäre.

Auch diesbezüglich muss allerdings nochmals festgestellt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Einschätzung, dass kein Familienverfahren vorgelegen hatte, durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 05.04.2018, Ra 2017/19/0333) bestätigt wurde. Selbst wenn der Bescheid des Vaters daher bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E vorgelegen hätte, hätte sich nichts am Ausgang des Verfahrens geändert. Im Übrigen sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (VwGH, 13.12.2016, Ra 2016/09/0107).

Die im Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossenen Verfahrens genannten Gründe sind daher nicht geeignet, die in § 32 VwGVG genannten Voraussetzungen zu erfüllen. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Ziffer 2 oder 3 VwGVG liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in § 34 AsylG mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 der Hinweis auf das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gestrichen wurde und die Frage, ob dennoch geprüft werden muss, ob der Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst ist, noch nicht höchstgerichtlich entschieden wurde (vgl. dazu Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2019, GZ. W254 1426811-2). Das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 wurde allerdings erst am 18.10.2017 kundgemacht, so dass bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden war, wie auch vom VwGH, 05.04.2018, Ra 2017/19/0333 bestätigt wurde.

In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge in Beschlussform ergehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Taschenkommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahren zu § 32 VwGVG).

Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. etwa VwGH, 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung kann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist ein solcher außerhalb der von Art. 6 EMRK (oder von Art. 47 iVm Art. 51 GRC) erfassten Verfahren kein absoluter. Gegenständlich wurden die Feststellungen dem Antrag entnommen, auf der Sachverhaltsebene ergibt sich daher keine Notwendigkeit einer Erörterung. Auch wenn die Rechtslage im Antrag dahingehend falsch eingeschätzt wurde, als dass in Bezug auf das Asylverfahren der Antragstellerin, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossen wurde, eine Anwendbarkeit des § 34 AsylG als gegeben erachtet wurde, so ist die Rechtslage aufgrund des Gesetzestextes des § 34 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E erhobene außerordentliche Revision eindeutig und bedarf ebenfalls keiner Erörterung in einer mündlichen Verhandlung. Generell ist von einer eingeschränkten Verhandlungspflicht im Verfahren über Anträge auf Wiederaufnahme auszugehen (ständige Rsp. des VwGH, 04.10.2018, Ra 2018/18/0463, 29.05.2017, Ra 2017/16/0070 und 31.07.2009, 2007/09/0081).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Familienverfahren, Vorfrage, Wiederaufnahmeantrag,
Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2153172.5.00

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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