Entscheidungsdatum
17.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2135997-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 14.09.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am nachfolgenden Tag - 20.07.2015 - gab er zusammengefasst an, dass er vor ca. 20 Tagen von Erbil aus mit dem Bus in den Türkei gereist sei. Anschließend sei er schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland und weiter über Ungarn nach Österreich gereist. Die Reise vom Irak nach Österreich habe ca. 20 Tage gedauert. Der irakische Reisepass sei dem Beschwerdeführer von Schleppern abgenommen worden. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass im Irak Krieg gäbe und die Sicherheitslage sehr schlecht sei. In Bagdad habe er seit 2 Jahren für die Organisation "Al Badr" gearbeitet. Aufgrund dieser Tätigkeit habe er Probleme mit den Schiiten als auch mit den Sunniten gehabt, er sei öfters bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe er den Irak verlassen (AS 35 ff.).
Am 01.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er bei einer Hilfsorganisation namens Al-Badr in Bagdad gearbeitet habe. Nach dem Mossul gefallen sei, habe die Organisation von ihm verlangt für diese zu kämpfen. Die Organisation habe mehrmals versucht den Beschwerdeführer zu überreden. In der Folge habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten in der Organisation eingestellt und gekündigt. Eines Tages sei vor seinem Geschäft ein Drohbrief samt einer Patrone hinterlegt worden. Sollte der Beschwerdeführer für die Organisation nicht kämpfen werde umgebracht. Aus Angst sei er von Bagdad nach Erbil gereist (AS 101 ff.).
Mit gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.) [AS 149 ff.]
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 14.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 143).
Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (kurz BVwG) und beantragte gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (AS 231 ff.). Dem Beschwerdeschriftsatz wurde ein Drohbrief und eine Unterstützungserklärung beigelegt. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er einer Hilfsorganisation Al-Badr beigetreten sei. Diese Organisation dürfe nicht mit der gleichnamigen schiitischen Miliz verwechselt werden. Die Al-Badr Miliz habe vom Beschwerdeführer verlangt für sie zu kämpfen. Aufgrund seiner Weigerung sei er bedroht worden.
Mit der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L268 abgenommen und der Gerichtsabteilung L513 neu zugewiesen.
Mit der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L513 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.
Mit Beschwerdeergänzung vom 16.08.2019 bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens vor, dass er bei der Einvernahme vor dem BFA am 01.09.2016 nicht alles vollständig angegeben habe bzw. sich nicht mehr erinnern habe können. So habe er den Drohbrief am 18.04.2014 erhalten und am 28.06.2014 sei auf das Elternhaus geschossen worden. Der Beschwerdeführer sei am selben Tag zu seiner Großmutter geflüchtet. Am 06.07.2014 sei das Geschäft des Beschwerdeführers in Bagdad angezündet worden. Am 08.08.2014 sei der Beschwerdeführer nach Erbil und reiste im März 2015 in die Türkei und folgend nach Europa.
Das BVwG führte am 04.10.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache, des Beschwerdeführers und seiner Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Gemeinsam mit der Ladung war dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zum Irak übermittelt worden. Dabei wurde der Beschwerdeführer über die Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten persönlichen Verhältnisse einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger des Irak, er bekennt sich zum muslimischschiitischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.
Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad, dort ist er geboren und aufgewachsen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hat im Irak mehrere Jahre die Schule besucht und als Selbständiger in Bagdad einen Friseursalon betrieben.
Der Beschwerdeführer verließ den Irak von Erbil aus in die Türkei. Er reiste illegal und schlepperunterstützt von der Türkei über Griechenland und weitere Länder nach Österreich, wo er am 19.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither ist er Asylwerber und verfügt über keinen Aufenthaltstitel.
Zumindest einer seiner Schwestern lebt in Erbil im kurdischen Gebiet, er hat zu seiner Schwester regelmäßig Kontakt. Zudem verfügt die Familie des Beschwerdeführers über eine Immobilie in Bagdad, welche derzeit von einem Verwalter betreut wird.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 16.11.2018 einer von zwei unbeschränkt haftenden Gesellschafter der "XXXX OG" mit Sitz in XXXX. Seit dem 27.12.2018 ist die Gesellschaft Gewerbeinhaberin für das reglementierte Gewerbe "Friseur und Perückenmacher, eingeschränkt auf Friseur". Er ist seit 27.12.2018 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG als selbständig Erwerbstätiger pflichtversichert. Er ist selbsterhaltungsfähig und verfügt über einen Freundeskreis. Ferner engagiert er sich bei der freiwilligen Feuerwehr XXXX. Er hat an keiner Ausbildung bei der Feuerwehr teilgenommen und war daher bei keinem Einsatz dabei. Der Beschwerdeführer kann an ihn auf Deutsch gerichteten Fragen verstehen und auch auf Deutsch beantworten. Er hat keine Deutsch- Prüfung abgelegt.
Gegenständlich liegen durchaus Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vor. Insgesamt konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder sozialen Gruppe verfolgt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/ oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder dass er im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise Drohungen durch schiitische oder sunnitische Milizen oder eines ihrer Mitglieder ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Aus den Länderinformationen ergibt sich nichts, was eine Rückkehr eines Fremden in der Lage des Beschwerdeführer automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei der keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak
Integrierte Kurzinformationen vom 27.7.2019, Sicherheitsupdate 2. Quartal 2019
Obwohl die terroristischen Aktivitäten im Irak deutlich zurückgegangen sind, stellt der Islamische Staat (IS) nach wie vor eine Bedrohung dar (SCR 30.4.2019). Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren hatte (ISW 19.4.2019), kündigte er Anfang April einen neuen Feldzug an, um den Gebietsverlust in Syrien zu rächen (Joel Wing 3.5.2019). Der IS vergrößerte so seine "Unterstützungszonen" [Anm. eine Kategorie des ISW für Gebiete, in denen der IS aktive und passive Unterstützung durch die lokale Bevölkerung lukrieren kann] im Irak und weitete seine Angriffe in bedeutenden Städten, wie Mossul und Fallujah, sowie im irakischen Kurdistan aus (ISW 19.4.2019). Neu wiederorganisierte IS-Zellen verstärkten ihre Operationen und Angriffe in den Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salahaddin (UNSC 2.5.2019). Das führte zu einem starken Anstieg der Angriffe in der zweiten Woche des Monats April. So erfolgten alleine in der zweiten Aprilwoche 41 der im gesamten Monat verzeichneten 97 sicherheitsrelevanten Vorfälle. Danach gingen die Vorfälle jedoch wieder auf das niedrige Niveau der Vormonate zurück (Joel Wing 3.5.2019). Für Mai 2019 wurden im Zuge der Frühjahrsoffensive des IS wieder die höchsten monatlichen Angriffszahlen seit Oktober 2018 verzeichnet (Joel Wing 5.6.2019). Es gab tägliche Berichte über IS-Kämpfer, die Hit-and-Run- Angriffe auf Sicherheitspersonal und Infrastruktur sowie Entführungen und Tötungen von lokalen Beamten und Zivilisten in Gebieten mit massiven Sicherheitslücken durchführten - vor allem in den Wüstenregionen Anbars, nahe der Grenze zu Syrien, als auch in den umstrittenen Gebieten, in denen es "Lücken" zwischen den irakischen und kurdischen Truppen gibt (Rudaw 9.5.2019).
Irakische Einheiten führten wiederholt Operationen in Rückzugsgebieten des IS durch (Rudaw 9.5.2019). Beispielsweise am 11.4.2019 in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019) und am 5.5.2019 in den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Ninewa (Xinhua 6.5.2019). Solche Operationen hatten jedoch nur begrenzten Erfolg, da sie die Operationsmöglichkeiten des IS nur geringfügig einschränkten. Eine große Herausforderung für die irakischen Streitkräfte besteht in Versäumnissen ihrer Geheimdienste. Unzureichende Ausbildung, Finanzierung, schlechte Kommunikation zwischen den Behörden des Sicherheitsapparats und damit einhergehend die mangelnde Fähigkeit, Informationen zu verarbeiten und zu nutzen, behindern die Aufklärungsarbeit (Rudaw 9.5.2019).
Einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2019 zufolge kontrolliert der IS immer noch zwischen 14.000 und 18.000 Kämpfer im Irak und in Syrien (UNSC 1.2.2019). Nach Angaben des US-Verteidigungsministeriums, unter Berufung auf Geheimdienstquellen, verfügt der IS noch über 20.000 bis 30.000 Angehörige - Kämpfer, Anhänger und Unterstützer - im Irak und in Syrien (USDOD 7.5.2019).
Der IS hat seine Präsenz in den Gouvernements Ninewa und Anbar durch Kämpfer aus dem benachbarten Syrien erhöht. Auch das Gouvernement Diyala bleibt weiterhin ein Kerngebiet des IS, der sich auf Gebiete im Norden und Osten des Irak fokussiert. Vorfälle in Bagdad und im Süden bleiben sporadisch (Joel Wing 3.5.2019).
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats April 2019 99 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 105 Toten und 100 Verletzten verzeichnet. 36 Tote gingen auf Funde älterer Massengräber im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im April auf 69 reduziert werden kann. Die meisten Opfer gab es in den Gouvernements Diyala und Ninewa (Joel Wing 3.5.2019).
Im Mai 2019 verzeichnet Joel Wing 137 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen 136 auf den Islamischen Staat (IS) zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Raketenbeschuss der "Green Zone" in Bagdad durch eine mutmaßlich pro-iranische Gruppe (Joel Wing 5.6.2019; vgl. DS 19.5.2019). Insgesamt wurden im Mai 163 Todesfälle und 200 Verwundete registriert, wobei 35 Tote auf einen Massengräberfund im Bezirk Sinjar in Ninewa zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019).
Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019).
Im Juni 2019 wurden von Joel Wing 99 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Da jedoch zwei Hauptquellen zur Sicherheitslage im Irak den gesamten Monat Juni über offline waren, kann es sein, dass es tatsächlich mehr Angriffe gab, als registriert wurden. Sechs Vorfälle werden pro¬iranischen Gruppen zugeschrieben, die mutmaßlich wegen der Spannungen zwischen den USA und dem Iran ausgeführt wurden (Joel Wing 1.7.2019).
Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019; Jane's 1.5.2019).
BAGDAD
Laut Joel Wing ist Bagdad ist eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine "Unterstützungszone" im südwestlichen Quadranten der "Bagdad-Belts" wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019).
Im April 2019 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Diese führten zu sieben Toten und einer verwundeten Person (Joel Wing 1.5.2019). Auch im Mai 2019 wurden zehn Vorfälle erfasst, mit 16 Toten und 14 Verwundeten. Ein weiterer mutmaßlicher Vorfall, eine Autobombe in Sadr City betreffend, ist umstritten (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni gab es 13 Vorfälle mit 15 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 1.7.2019).
Am 19.5.2019 ist eine Rakete des Typs Katjuscha in der hoch gesicherten Grünen Zone in der irakischen Hauptstadt Bagdad, Standort der US-Botschaft, sowie einiger Ministerien und des Parlaments, eingeschlagen und explodiert. Verletzte oder Schäden habe es laut dem irakischen Militär nicht gegeben (DS 19.5.2019).
Quellen:
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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.7.2019): Regional OverView - Middle East 2 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/02/regional-overview-middleeast-2-julv-2019/. Zugriff 3.7.2019
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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview - Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middleeast-18-june-2019/. Zugriff 18.6.2019
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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (11.6.2019): Regional Overview - Middle East 11 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/12/regional-overview-middleeast-11-june-2019/. Zugriff 18.6.2019
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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (5.6.2019): Regional Overview - Middle East 5 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/05/regional-overview-middleeast-5-june-2019/. Zugriff 18.6.2019
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Reuters (30.5.2019): At least five dead in blasts in Iraq's Kirkuk: medical sources,
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Integrierte Kurzinformationen vom 9.4.2019, Sicherheitsupdate 1. Quartal 2019
Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h. aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).
BAGDAD
Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfälle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im März vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019).
Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche "Bagdad-Belt" dient dabei als Transferroute von Kämpfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Diyala, während das sogenannte "Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kämpfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019).
Quellen:
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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2019),Behind Frenemy Lines: Uneasy Alliances against IS in Iraq, https://www.acleddata.com/2019/03/01/behind-frenemylines-uneasy-alliances-against-is-in-iraq/. Zugriff 12.3.2019
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1 April 2019, per E-Mail
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BBC News (29.1.2019): Kurdish protesters storm Turkish military camp in Iraq, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-47015699. Zugriff 13.3.2019
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Diyaruna (21.1.2019): Diyala tribes mobilise to rout ISIS remnants, http://diyaruna.com/en_GB/ articles/cnmi_di/features/2019/01/28/feature-02. Zugriff 14.3.2019
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