Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2174260-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock 1170 Wien, gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom 22.09.2017, Zl. 1032021207-150183388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 18. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und erfolgte am gleichen Tag seine Erstbefragung zu diesem Antrag. Der Beschwerdeführer gab als Fluchtgrund an, in Basra gelebt zu haben, aufgrund seiner Sporttätigkeit als Thai-Boxer einen großen Freundeskreis gehabt zu haben. Eines Tages sei er von zwei Personen, die mit einem Auto neben ihm gestanden hätten, angesprochen worden. Diese Personen hätten Informationen von ihm hinsichtlich der Jugendlichen aus seinem Bekanntenkreis gewollt. Er habe keine Informationen geliefert, weshalb ihm mit der Zerstörung seines Lebens gedroht worden sei.
Vom Magistrat der Stadt XXXX wurde mit E-Mail vom 3. Juli 2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 19.9.2014 bei der Magistratsabteilung XXXX einen Antrag auf "Aufenthaltsbewilligung-studierender "gemäß § 64 NAG gestellt habe. Weiters wurde mitgeteilt, die österreichische Botschaft in Ankara habe dem Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ein Visum D gültig vom 5.2.2015 bis 5.6.2015 zur Abholung des Aufenthaltstitels ausgestellt, es sei dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen nach Österreich legal einzureisen.
Am 5.9.2017 erfolgte die niederschriftliche Befragung zum Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte der Beschwerdeführer zunächst wie in seiner Erstbefragung, gab nunmehr aber zusätzlich an, die Männer, welche Informationen von ihm haben wollten, hätten sich als Mitglieder einer Miliz ausgegeben und ihn auch entführt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.9.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ebenso der Antrag auf Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 9.10.2017, welche am 11.10.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerde ist sohin rechtzeitig.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.9.2018 wurde diese Rechtssache der Abteilung L519 abgenommen und der Gerichtsabteilung I421 des Bundesverwaltungsgerichtes neu zugewiesen. Der zuständige Richter hat über die gegenständliche Beschwerdesache am 25.9.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger vom Irak und ist Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 18.02.2015 im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte 6 Jahre die Grundschule. Er erlernte zwar keinen Beruf, hat aber als Installateur bei einer staatlichen Firma gearbeitet. Auch hat der Beschwerdeführer im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet, in dem Textilien und Accessoires verkauft wurden. Als Profi-Boxer und Kickboxer hat der Beschwerdeführer zusätzlich Geld verdient. Bis zu seiner Ausreise wohnte der Beschwerdeführer im elterlichen Haus in Basra.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, so halten sich noch seine Eltern sowie seine Geschwister dort auf. Er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.
Der Beschwerdeführer hat das ÖSD Zertifikat A1 bestanden und mehrere Deutschkurse A1 und A2 besucht. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2019, im Februar und September, Anträge auf Saisonbewilligung für Arbeit im Gastgewerbe beim AMS gestellt, die ab nicht bewilligt wurden. In Österreich war der Beschwerdeführer Mitglied in einem Boxverein und ist Mitglied in einem Fitnessclub.
Seit ca. zwei Jahren unterhält der Beschwerdeführer eine intime Freundschaft zu einer verheirateten Österreicherin, die in Scheidung lebt. Er wohnt mit dieser Frau aber nicht zusammen.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wird im Irak nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Es konnte des Weiteren nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Irak entgegenstehen würden.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Allgemeinen Lage im Irak:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, zB den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt Mosul, Hauptstadt der Provinz Ninewa, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah Al-Din in Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Anbar als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah Al-Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul.
Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie einer Enklave südlich von Kirkuk, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete gibt es wenig staatliche Präsenz und die Bevölkerung wird eingeschüchtert (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.
Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum Bagdad ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.
Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Die zentral-irakische Armee hat nunmehr die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).
Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Berücksichtigt man die jüngsten Berichte nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018).
Zur Sicherheitslage Bagdad:
Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).
Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).
Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).
Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).
In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).
Sicherheitslage Südirak:
Am 21.12.2018 setzte die Polizei scharfe Munition und Tränengas ein, um Demonstranten im südirakischen Basra an der Erstürmung eines Regierungsgebäudes zu hindern. Die zweitgrößte Stadt des Landes erlebt seit Juli 2018 ausgedehnte Proteste gegen Korruption, Misswirtschaft, die schlechte Grundversorgung und Arbeitslosigkeit (Guardian 18.7.2018; vgl. Reuters 21.12.2019). Auch 2019 kommt es weiterhin zu häufigen Protesten (Jane's 5.2.2019).
In Qadisiya wurde im Dezember 2018 ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einer verwundeten Person registiert. In Babil waren es im Dezember 2018 zwei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 drei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 4.2.2019) und im Februar zwei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurde in Babil ein Vorfall registriert, bei dem zwei Personen getötet wurden (Joel Wing 3.4.2019). In Basra wurden bei einem Zusammenstoß zweier Stämme am 11.3.2019 mindestens drei Menschen getötet und sieben weitere verwundet (Kurdistan 24 12.3.2019).
Quellen:
-ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2019),Behind Frenemy Lines: Uneasy Alliances against IS in Iraq, https://www.acleddata.com/2019/03/01/behind-frenemy-lines-uneasy-alliances-against-is-in-iraq/, Zugriff 12.3.2019
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1 April 2019, per E-Mail
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BBC News (29.1.2019): Kurdish protesters storm Turkish military camp in Iraq, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-47015699, Zugriff 13.3.2019
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Diyaruna (21.1.2019): Diyala tribes mobilise to rout ISIS remnants,
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EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq_security_situation.pdf, 13.3.2019
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IBC - Iraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 12.3.2019
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ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): ISIS Re-Establishes Historical Sanctuary in Iraq, https://iswresearch.blogspot.com/2019/03/isis-re-establishes-historic-sanctuary.html, Zugriff 12.3.2019
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Jane's 360 (5.2.2019): Protests in Iraq's Basra likely throughout 2019, but security force presence mitigates disruption risk to oil sites,
https://www.janes.com/article/86167/protests-in-iraq-s-basra-likely-throughout-2019-but-security-force-presence-mitigates-disruption-risk-to-oil-sites, Zugriff 13.3.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (10.12.2018): Security In Iraq Dec 1-7, 2018,
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Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018 ,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html, Zugriff12.3.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (4.2.2019): Slight Uptick In Islamic State Ops In Iraq As New Year Begins, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/02/slight-uptick-in-islamic-state-ops-in.html, Zugriff 12.3.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-be-coming-out-of.html, Zugriff 12.3.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (26.3.2019): Security In Iraq Mar 15-21, 2019,
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Joel Wing, Musings on Iraq (1.4.2019): Security In Iraq Mar 22-28, 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/security-in-iraq-mar-22-28-2019.html, Zugriff 2.4.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (3.4.2019): Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/iraq-saw-lowest-violence-ever-march-2019.html, Zugriff 4.4.2019
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Kurdistan 24 (12.3.2019): WATCH: Clashes between Basra tribes kill, injure ten people, http:// www.kurdistan24.net/en/news/5dc59e22-744f-483e-a102-dfe1388e5afd, Zugriff 1.4.2019
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Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (8.1.2019): Temanotat Irak: Diyala provins - sikkerhetssituasjonen per november 2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1456258/4792_1547275214_irak-temanotat-diyala-provins-sikkerhetssituasjonen-per-november-2018.pdf, Zugriff 14.3.2019
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Liveuamap - Live Universal Awareness Map (13.3.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/13.03.2019, Zugriff 13.3.2019
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OIR - Operation Inherent Resolve (29.3.2019): Fight is not over:
Iraqi clearances spearhead fight against Daesh in Iraq, https://www.inherentresolve.mil/Media-Library/News-Releases/Article/1799730/fight-is-not-over-iraqi-clearances-spearhead-fight-against-daesh-in-iraq/, Zugriff 1.4.2019
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Reuters (21.12.2018): Police use live rounds to disperse protest in Iraq's Basra for second week, https://www.reuters.com/article/us-iraq-protests/police-use-live-rounds-to-disperse-protest-in-iraqs-basra-for-second-week-idUSKCN1OK29Q, Zugriff 13.3.2019
Protestbewegung
Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).
Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).
Quellen:
-Al Jazeera (22.7.2018): Iraq protests: What you should know, https://www.aljazeera.com/indepth/features/iraq-protests-180717074846746.html
-Al Jazeera (3.8.2018): Protests in Iraq dwindle after weeks of anger,
https://www.aljazeera.com/news/2018/08/protests-iraq-dwindle-weeks-anger-180803192747710.html, Zugriff 24.10.2018
-Carnegie - Carnegie Middle East Center (19.9.2018): The Basra Exception, http://carnegie-mec.org/diwan/77284?lang=en, Zugriff 23.10.2018
-CNN - Central News Network (17.7.2018): Protests spread, turn deadly in Iraq: At least 8 are dead, dozens hurt, https://edition.cnn.com/2018/07/16/world/iraq-protests-violent/index.html, Zugriff 23.10.2018
-The Daily Star (19.7.2018): In Iraq, old grievances fuel deadly protests,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jul-19/457085-in-iraq-old-grievances-fuel-deadly-protests.ashx, Zugriff 23.10.2018
-DW - Deutsche Welle (15.7.2018): Protests spread from oil-rich Basra across southern Iraq,
https://www.dw.com/en/protests-spread-from-oil-rich-basra-across-southern-iraq/a-44678926, Zugriff 23.10.2018
-HRW - Human Rights Watch (24.7.2018): Iraq: Security Forces Fire on Protesters,
https://www.hrw.org/news/2018/07/24/iraq-security-forces-fire-protesters, Zugriff 24.10.2018
-ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq's summer brushfire,
https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-iraqs-summer-brushfire, Zugriff 23.10.2018
-Joel Wing - Musings on Iraq (14.7.2018): Protests In Iraq Greatly Escalate And Spread Throughout South, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/protests-in-iraq-greatly-escalate-and.html, Zugriff 24.10.2018
-Joel Wing - Musings on Iraq (17.7.2018): Iraq Government Starts Crackdown On Protests,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/iraq-government-starts-crackdown-on.html, Zugriff 24.10.2018
-Joel Wing - Musings on Iraq (21.7.2018): 2 Killed As Protests Hit 10 Provinces In Iraq,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/2-killed-as-protests-hit-10-provinces.html, Zugriff 24.10.2018
-Joel Wing - Musings on Iraq (25.7.2018): Silencing Protests In Iraq,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/silencing-protests-in-iraq.html, Zugriff 24.10.2018
-Kurier (15.7.2018): Proteste im Irak eskalieren weiter: Mehrere Tote,
https://kurier.at/politik/ausland/proteste-im-irak-eskalieren-weiter-mehrere-tote/400066748, Zugriff 24.10.2018
-NPR - National Public Radio (27.9.2018): Months Of Protests Roil Iraq's Oil Capital Basra,
https://www.npr.org/2018/09/27/651508389/months-of-protests-roil-iraqs-oil-capital-basra?t=1539869569857&t=1540298050551, Zugriff 23.10.2018
-Die Presse (15.7.2018): Massive Proteste breiten sich im Süden des Irak aus,
https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5464674/Massive-Proteste-breiten-sich-im-Sueden-des-Irak-aus, Zugriff 24.10.2018
-Vox (8.9.2018): The violent protests in Iraq, explained, https://www.vox.com/world/2018/9/7/17831526/iraq-protests-basra-burning-government-buildings-iran-consulate-water, Zugriff 24.10.2018
, Zugriff 23.10.2018
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu Schulbildung, Berufstätigkeit sowie familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Aufgrund des vorgelegten irakischen Reisepasses steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellung hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse und seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Der Richter konnte sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und dessen deutschen Sprachkenntnis verschaffen. Die aktive und passive Sprachkompetenz des Beschwerdeführers in Deutsch ist sehr eingeschränkt. Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf Sportbekanntschaften, abgesehen von seiner österreichischen Freundin. Eine tiefergehende soziale Integration des Beschwerdeführers zeigte sich nicht.
Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zum Fluchtvorbringen:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der freien Beweiswürdigung und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist und ihm in Bezug auf seine dargetanen Fluchtgründe die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Die aus folgenden Erwägungen. Bei seiner Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund, er sein von zwei Personen in einem Auto aufgefordert worden, Informationen über Jugendliche über eine bestimmte Telefonnummer weiterzugeben. Diese Leute seien drei Tage später zu seinem Vater nach Hause gegangen, hätten zu diesem gesagt, der Beschwerdeführer solle zusammenarbeiten, ansonsten er getötet werde und hätten auf das Elternhaus geschossen (Erstbefragung 18.2.2015, S 5).
Bei der Niederschrift zum Antrag am 5.9.2017 erklärt der Beschwerdeführer, dass dieser Vorfall im Dezember 2014 gewesen sei und die Männer erklärt hätten von einer Miliz zu sein und wollten, dass er als Spion arbeitet. Drei bis sieben Tage nach diesem Vorfall hätten ihn, er sei auf dem Weg zum Training gewesen, bewaffnete Männer entführt, gefoltert, geschlagen und beschimpft, dann sei er freigelassen worden und habe ihn sein Vater geholt, den er kontaktiert habe. Ca. drei Tage später seien Männer in das Geschäft seines Vaters gekommen und hätten diesen bedroht, wenn der Beschwerdeführer nicht mit ihnen zusammenarbeitet. Wieder ein paar Tage später sei das Haus seines Vaters aus einem vorbeifahrenden Auto beschossen worden und legte der Beschwerdeführer dazu ein Foto, das dies bestätigen soll (Niederschrift vom 5.9.2017, S 8).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Richter am 25.9.2019, erklärte der Beschwerdeführer dazu, der Vorfall sei Ende Oktober gewesen, als die Männer erstmals neben ihm mit dem Auto anhielten seien diese bereits bewaffnet gewesen, er sei dann ca. drei Tage später von drei bewaffneten Männern entführt worden, seine Augen verdeckt, er sei misshandelt und verletzt worden, er habe geblutet, sein Arm sei gebrochen gewesen (Protokolle S 6 und 8). Sein Vater habe ihn abgeholt und in das Krankenhaus gebracht, wo er am kommenden Tag entlassen wurde. In der Zeit von Ende Oktober bis Ende Dezember sei er dann zuhause gewesen und habe das Haus nur verlassen, um seine Onkel zu besuchen und einmal sei er im Sportverein gewesen, er habe aber nicht gearbeitet, auch nicht im Geschäft seines Vaters (a.O. S 8). Zu dem Foto das den Beschwerdeführer mit zwei Polizisten vor einem Haus mit Einschusslöchern zeigt, erklärt der Beschwerdeführer, das sei das Haus seines Vaters, die Polizei habe die Beschädigungen aufgenommen, das sei nach seiner geschilderten Entführung gewesen (a.O. S 9). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind in Zusammenschau unglaubwürdig. Tatsächlich zeigen die Fotos ein Gebäude mit Einschusslöchern, den Beschwerdeführer und zwei Uniformierte, über die Eigentumsverhältnisse zu diesem Haus sagen die Fotos aber nichts aus, auch nicht dazu wie es zu diesen Einschusslöchern gekommen ist. Man sieht aber auf den Fotos, den Beschwerdeführer in jugendlicher moderner Kleidung. Der Beschwerdeführer weist keine offensichtlich erkennbaren Verletzungen auf, er kann sowohl den linken Arm als auch den rechten frei bewegen, jedenfalls ist keiner dieser Arme gegipst. Das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers passt nicht zu seiner Behauptung, wenige Tage vorher entführt worden und schwer verletzt worden zu sein und auch nicht zum behaupteten Armbruch. Das Fluchtvorbringen stellt sich als insgesamt unglaubwürdig dar und wurde vom Beschwerdeführer übersteigert. Auch seine Angaben zum Geschehen nach der behaupteten Entführung sind unglaubwürdig und widersprüchlich. Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 5.9.2017 erklärt der Beschwerdeführer, sein letzter Arbeitstag sei im Dezember 2014 gewesen (Niederschrift S 6). In der Verhandlung vor dem Richter erklärte der Beschwerdeführer, von Ende Oktober bis Ende Dezember 2014 das Elternhaus im Wesentlichen nicht verlassen zu haben, jedenfalls nicht gearbeitet zu haben, weder in der Firma noch im Geschäft des Vaters.
Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Fluchtgrund ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2014 beim Magistrat der Stadt XXXX MA XXXX einen Antrag auf "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" gestellt hat und deshalb von der Österreichischen Botschaft ein Visum D ausgestellt erhalten hat (Kopie Pass, Mail Stadt XXXX MA XXXX vom 29.6.2015). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer schon vor seinem von ihm behaupteten Fluchtgrund den Irak verlassen wollte. Der erkennende Richter erachtet daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund für insgesamt unglaubwürdig.
Aufgrund dieser Steigerungen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage im Irak nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wären. Auch der Beschwerdeführer selbst hat diesbezüglich über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg nichts Substantiiertes vorgebracht, das dem entgegenstehen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass bestimmendes Motiv für das Verlassen des Herkunftsstaates, die schwierigen Lebensumstände im Allgemeinen im Irak gewesen sind und der junge und ungebundene Beschwerdeführer auf Grund der Schilderungen seines Freundes "Leath", den er in allen Einvernahmen genannt hat und der bereits in Österreich aufhältig war, sich entschlossen hat nach Österreich zu gehen. So erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch, nachdem er das Leben in Österreich kennen gelernt habe, könne er sich nicht mehr vorstellen im Irak zu leben (Verhandlungsprotokoll S 10) und in der niederschriftlichen Einvernahme am 5.9.2017, sein Freund habe ihm Österreich als sicheres Land mit einer guten Zukunft geschildert und Österreich sei sein Zielland gewesen (Niederschrift 5.9.2017 S 5).
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zum Status des Asylberichtigten:
Gemäß § 3 AsylG 2005, ist ein Flüchtling eine Person, die sich aus wohl begründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist unter Verfolgung nur ein Eingriff von erheblicher Intensität in zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Gemäß Art. 9 der Status-Richtlinie kann in diesem Sinne eine Handlung nur dann als Verfolgung gelten, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist. Im konkreten konnte der Beschwerdeführer die behaupteten Bedrohungen und Entführung nicht glaubhaft mach, wie im Punkt Beweiswürdigung dargestellt. Es wurde daher von der belangten Behörde ausgehend vom gegebenen Sachverhalt und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen dem Beschwerdeführer zu Recht der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Da der Antrag des Beschwerdeführers, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen abgewiesen wurde, ist zu prüfen, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 8 AsylG 2005). Art. 2 EMRK schützt das Recht auf Leben, Art. 3 EMRK sieht vor, dass niemand der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Das sechste und das 13. Zusatzprotokolls zur EMRK regeln die Abschaffung der Todesstrafe. Die Status-Richtlinie sieht vor, dass einer Person subsidiärer Schutz dann zuzuerkennen ist, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, dass diese Person bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre einen ernsthaften Schaden im Sinne Art. 15 der Status-Richtlinie zu erleiden. Art. 15 der Status-Richtlinie qualifiziert als ernsthaften Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der betroffenen Person als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Aufgrund des gegebenen Sachverhaltes ist eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Auch wird der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in der Lage sein, die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz zu decken. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt Familienanschluss und wird im Falle der Rückkehr sicherlich von seiner Familie unterstützt werden. Der Beschwerdeführer ist jung, ausgebildet, arbeitsfähig und gesund. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Betätigung in seinem Herkunftsstaat finden wird und aus den Erträgen dieser Tätigkeit in der Lage sein wird, seine grundlegenden Bedürfnisse, wie Kleidung, Essen und Wohnung abzudecken. Es war daher aufgrund der gegebenen Sach-und Rechtslage auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Zur Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz:
Ein Sachverhalt der die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Asylgesetz rechtfertigen würde ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren hervorgekommen und wurde derartiges in der Beschwerde selbst auch nicht behauptet, weshalb zurecht eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt wurde und diese auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erteilen ist.
Zur Rückkehrentscheidung:
Wenn der Antrag auf internationalen Schutz gänzlich abgewiesen wird ist gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Über eine Rückkehrentscheidung ist begründet abzusprechen (§ 9 Abs. 3 BFA-VG). Eine Rückkehrentscheidung ist dann unzulässig, wenn durch diese in ungerechtfertigter Weise in das Privat-und/oder Familienleben der betroffenen Person eingegriffen wird. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein Familienleben, er ist weder verheiratet, noch leben Kinder des Beschwerdeführers in Österreich und befindet er sich auch nicht in einer Lebensgemeinschaft in Österreich. Durch die Rückkehrentscheidung wird daher aufgrund des gegebenen Sachverhaltes nicht in unzulässiger Weise in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen.
Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Rückkehrentscheidung ist zulässig, zumal sich der Beschwerdeführer relativ kurze Zeit, nämlich seit Februar 2015 in Österreich auffällt, dies aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz, sodass dem Beschwerdeführer bewusst war, bzw. bewusst sein musste, dass sein bisheriger Aufenthalt unsicher ist, nämlich in Bezug auf den Umstand, ob ihm tatsächlich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erteilt werden wird. Der Beschwerdeführer hat zwar Integrationsbemühungen gesetzt. Bei Abwägung der gegebenen Interessenslage, ist aber dem staatlichen Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen mehr Gewicht beizumessen, als dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des in Österreich gegebenen Privatlebens. Es war daher auch in diesen Punkten der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich.
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von vier Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebe