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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Hans Zehetner in Alberndorf, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. August 1993, Zl. UR - 180005/1 - 1993 El/St, betreffend Feststellung des Bedarfes an Abfallbehältern (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer gehört das Haus in Linz, Schubertstraße 35, in welchem 23 Hausbewohner gemeldet sind. Nachdem ursprünglich für die Restmüllentsorgung eine Mülltonne mit wöchentlich zweimaliger Entleerung vorgesehen war, wurde von der städtischen Müllabfuhr festgestellt, daß diese Mülltonne laufend überfüllt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben vom 30. November 1992 aufgefordert, für das Objekt drei Mülltonnen mit zweimaliger Entleerung wöchentlich zu beantragen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. Februar 1993 der Bedarf mit drei Mülltonnen bei wöchentlicher zweimaliger Entleerung festgesetzt wurde. Einer dagegen erstatteten Berufung gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 23. Februar 1993 keine Folge, änderte jedoch den Spruch dahingehend, daß die Größe der Mülltonnen durch die Worte "zu je 120 Liter" präzisiert wurde.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung keine Folge. Sie verwies insbesondere auf § 9 der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Abfallordnung der Stadt Linz, wonach für die Festsetzung der Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter die Anzahl der Hausbewohner und die durchschnittlich in Linz pro Person anfallende Abfallmenge in Litern pro Woche maßgeblich sei.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 14. Juni 1994, Zl. B 1738/93, nach Einleitung eines Vorverfahrens ab. Im Hinblick darauf, daß § 13 Oö Abfallwirtschaftsgesetz als verordnungstragende gesetzliche Bestimmung in Z. 3 auf durchschnittlich anfallende Hausabfälle abstelle, wurden die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkannt, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.
In seiner Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß für das gegenständliche Objekt der Bedarf an Abfallbehältern nicht mit drei Mülltonnen mit wöchentlich zweimaliger Entleerung festgesetzt werde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde eine Gegenschrift.
Der Beschwerdeführer legte mit einem Schriftsatz vom 17. März 1995 verschiedene Unterlagen, so auch einen in der Folge ergangenen Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 13. September 1994 vor, welcher eine neuerliche Festsetzung durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz in der Richtung betraf, daß drei Mülltonnen nur mehr einmal wöchentlich entleert würden.
Der zuletzt genannte Bescheid der Vorstellungsbehörde enthielt auch den Hinweis auf eine schon früher erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den hier vorliegenden Bescheid:
Am 7. Oktober 1993 erhob der Beschwerdeführer per Fax gegen den hier angefochtenen Bescheid gleichfalls Beschwerde (Zl. 93/05/0228); die Nämlichkeit ergibt sich aus der Anführung der Geschäftszahl und dem Hinweis, daß er den Bescheid am 26. August 1993 erhalten habe; in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird dasselbe Zustelldatum angegeben.
Wörtlich hieß es in jener Beschwerde: "Die Gründe der Beschwerde erfolgt durch meinen Anwalt Herrn Dr. H.B., innerhalb von zwei Wochen. Dr. B. ist längere Zeit verreist und kann erst später die Beschwerde vorbringen." Aufgrund dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eine Mängelbehebung innerhalb von zwei Wochen aufgetragen; der Auftrag wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 1993 zugestellt. Da keine Beschwerdeergänzung erfolgte, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 18. Jänner 1994 das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein. Der Einstellungsbeschluß wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 1994 zugestellt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluß vom 23. Oktober 1951, Slg. Nr. 2283/A, ausgeführt hat, ist in einem solchen Fall die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer nach der von ihm veranlaßten Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens denselben Rechtsschutzanspruch nicht ein zweites Mal geltend machen kann, auch nicht im Wege einer Antragstellung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG. Das Beschwerderecht ist bereits verbraucht und kann mangels eines solchen zu einer weiteren Beschwerdeführung im Gegenstand nicht zugelassen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung in der Folge wiederholt und etwa im Beschluß vom 24. April 1990, Zl. 90/07/0046, ausgeführt, daß dann, wenn ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid eingestellt wurde, weil der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht fristgerecht nachgekommen ist, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen denselben Bescheid wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Somit war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG kann ein derartiger Beschluß in jeder Lage des Verfahrens gefaßt werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050233.X00Im RIS seit
20.11.2000