TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/31 I422 2182066-2

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Veröffentlicht am 31.10.2019
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Entscheidungsdatum

31.10.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §57
FPG §57 Abs1
FPG §57 Abs2
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2182066-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, Reichsratstraße 13, 1010 Wien und RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019, Zl. 1072316108-190678262/BMI-BFA_SZB_RD, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21.11.2017, Zl. 1072316108-150622535, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14tägige Frist für seine freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ: 306 2182066-1/10E, abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 16.05.2019 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer verlieb unrechtmäßig in Österreich. Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2019 wurde ihm gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "BS Schwechat RÜBE, Stichstraße West 5, 1300 Schwechat" zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.

3. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 04.09.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.09.2019, Vorstellung. Der Beschwerdeführer habe stets seine Wohnadresse bekanntgegeben, sei ordnungsgemäß gemeldet gewesen und habe bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt. Ihm sei bis dato keine Duldungskarte ausgestellt worden, obwohl er keine Dokumente von seiner heimatstaatlichen Vertretungsbehörde erhalte. Die Wohnsitzauflage stehe somit in keinem Verhältnis und sei überschießend und greife zudem in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Er sei mit einer serbischen Staatsangehörigen nach islamischen Recht verheiratet, lebe mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt und beabsichtige in naher Zukunft einen Imbissstand zu eröffnen.

4. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör ein. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 30.09.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in der er im Wesentlichen ausführte, dass seine Abschiebung aus tatsächlich von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, da sich die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates nicht kooperativ zeigen und ihm kein Heimreisezertifikat ausstellen würden. Des Weiteren erweise sich seine Abschiebung unzulässig, da er in Österreich ein Familienleben aufweise und führe der Vollzug der Wohnsitzauflage dazu, dass er in seinen schützenswerten Rechten verletzt werde.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheid vom 04.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "BS Schwechat RÜBE, Stichstraße West 5, 2320 Schwechat" zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

6. Der Beschwerdeführer leistete der Wohnsitzauflage keine Folge und erhob gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde und begründete dies damit, dass der angefochtene Bescheid in sein Privat- und Familienleben eingreife. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin an der gleichen Adresse, führe mit ihr ein gemeinsames Familienleben und weise eine Integration in Österreich auf.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und ist irakischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste Ende Februar 2015 aus dem Irak aus und unter Umgehung der Grenzkontrollen am 05.06.2015 in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.11.2017, Zl. 1072316108-150622535 als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte ihm eine 14tägige Frist für seine freiwillige Ausreise. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ: 306 2182066-1/10E abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 16.05.2019 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nach und verlieb nach Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich. Sein Aufenthalt in Österreich ist nicht im Sinne des § 46 FPG geduldet und zeigte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, dass er nicht gewillt ist, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt und wurde er bis dahin nicht bei den heimatstaatlichen Behörden seines Herkunftsstaates vorstellig.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und führt mit einer serbischen Staatsangehörigen, Jelena J., seit Sommer 2018 eine Beziehung und lebt mit ihr seit 23.05.2019 in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" sowie Mutter dreier minderjähriger Kinder, deren Vater nicht der Beschwerdeführer ist.

Bis auf seine Lebensgefährtin verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, weist jedoch soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist der Deutschen Sprache auf dem Niveau A2 mächtig, Mitglied im örtlichen Fußballverein und wiederholt ehrenamtlich in seiner Gemeinde tätig gewesen und besuchte zudem im Jahr 2017 den Kurs "FIT- Land Salzburg/BFI (Phase 1) des Wifi Salzburg. Während seines Aufenthaltes im Zeitraum zwischen 2015 bis 2019 war der Beschwerdeführer durchgehend in Bruck an der Glocknerstraße, in Eugendorf, in St. Veit im Pongau, in Seekirchen am Wallersee, in Salzburg und zuletzt in Henndorf am Wallersee gemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgericht Salzburg, Zl. 52 Hv 77/17m, vom 20.11.2017, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: G306 2182066-1/10E und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seine Volljährigkeit, seiner Volksgruppen und Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit, ergeben sich ebenso wie die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner geklärten Identität aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019, GZ: G306 2182066-1/10.

Seine Einreise in das Bundesgebiet sowie sein zuvor geführtes Asylverfahren und dessen rechtskräftiger Abschluss durch das Bundesverwaltungsgericht gründen sich ebenfalls aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis G306 2182066-1/10E.

Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachkam, trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und auch sein Aufenthalt in Österreich nicht im Sinne des § 46 FPG geduldet ist, ist durch die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten belegt. Aus der in der Beschwerde vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erstmalig nachweislich am 16.10.2019 bei seiner heimatstaatlichen Behörde vorstellig wurde. Offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bislang noch nicht freiwillig ausgereist ist. Dass er auch nicht gedenkt in Zukunft freiwillig auszureisen, basiert auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass ihm die heimatstaatlichen Behörden kein Heimreisezertifikat ausstellen würden. Zugleich zieht er es jedoch nicht Betracht, von sich aus freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wodurch sich bereits daraus seine innere Einstellung zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt. Zudem leitet sich seine Weigerung auch aus der vorgelegten Erklärung der irakischen Botschaft ab. In dieser wird dem Beschwerdeführer zwar bestätigt, dass er vor den heimatstaatlichen Behörden anwesend war. Allerdings ergibt sich daraus nicht der nähere Zweck seiner Vorstellung bei den heimatstaatlichen Behörden und wird ihm zudem bestätigt, dass kein irakischer Staatsbürger ohne dessen vollkommenes Einverständnis von den heimatstaatlichen Behörden in den Irak zurückgebracht wird. Des Weiteren gründet sich seine zukünftige Weigerung zu einer freiwilligen Ausreise auch in seinen Angaben, wonach er hinkünftig in Österreich arbeiten und seine Frau unterstützen wolle.

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer serbischen Staatsangehörigen, ergeben sich aus dem vorangegangenen Asylverfahren zu G306 2182066-1/10. Diesbezüglich sind seine Ausführungen in seiner Vorstellung vom 10.09.2019 und seiner Stellungnahme vom 30.09.2019 gleichlautend, in denen er auf die bereits durchgeführte traditionell islamische Hochzeit und die sich in Vorbereitung befindliche standesamtliche Hochzeit verweist. Ebenso resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Vorverfahren auch, dass die drei minderjährigen Kinder der Lebensgefährtin aus einer vorangehenden Beziehung stammen und der Beschwerdeführer nicht der Vater derselben sei. Ferner folgt der Besitz eines Aufenthaltstitels der Lebensgefährtin der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie ihrer "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus". Der seit 23.05.2019 bestehende gemeinsame Haushalt ist durch die Einsichtnahme ins ZMR belegt.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Asylverfahren und dem Inhalt seiner Schriftsätze im gegenständlichen Verfahren ist belegt, dass er - abgesehen von seiner Lebensgefährtin - über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, er über Deutschkenntnisse im Niveau A2 und über soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet aufweist und ergeben sich daraus auch seine Mitgliedschaft im örtlichen Fußballverein, seine wiederholte ehrenamtliche Tätigkeit und seine integrativen Bemühungen. Die Wohnsitze des Beschwerdeführers gründen aus der Einsichtnahme in das ZMR.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 57 Abs. 1 kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde (Z 1) oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird (Z 2).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat (Z 1); nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat (Z 2); an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt (Z 3); im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen (Z 4); im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat (Z 5).

3.1.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen soll, sondern jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen hat. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Der Beschwerdeführer hat sich - wie von der belangten Behörde festgestellt - im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten und ist der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung, durchsetzbar seit 16.05.2019, nicht nachgekommen; dies obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand und der Beschwerdeführer nachweislich darüber informiert und belehrt wurde. Wie sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, ist der Beschwerdeführer nicht gewillt, hinkünftig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Daraus ergibt sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, dass unter anderem auch in der Einhaltung der Bestimmungen des geltenden Migrationsrechtes liegt und ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 FPG sind gegeben.

Wird durch eine Wohnsitzauflage in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Es ist daher zu prüfen, ob der Eingriff verhältnismäßig und auch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anders kann bezüglich der Verhängung von Wohnsitzauflagen nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG liegt hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042;). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt derzeit in Henndorf am Wallersee, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Henndorf) bestehende Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.

Zu den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer führt seit Sommer 2018 zu einer serbischen Staatsangehörigen, die über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und lebt mit ihr seit 23.05.2019 in einem gemeinsamen Haushalt in Henndorf. Darüber hinaus bestehen keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich.

Trotz Vorliegens eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Lebensgefährtin ist jedoch von keiner derart engen Bindung des Beschwerdeführers an seinen bisherigen Wohnort auszugehen, die einer Wohnsitzauflage entgegenstehen würde. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer zwischen 2015 bis 2019 an sieben verschiedenen Wohnadressen im gesamten Bundesland Salzburg untergebracht war und er nachweislich erst seit rund fünf Monaten bei seiner Lebensgefährtin in Henndorf wohnhaft ist.

Auch hinsichtlich sonstiger sozialer Bindungen ist keine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gesellschaftlich, beruflich oder in einer sonstigen Weise an seinen Wohnort gebunden ist.

Demgegenüber wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten.

Zudem muss sich der Beschwerdeführer bereits mit dem negativen Asylbescheid der belangten Behörde vom 18.11.2017 und spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und hierbei insbesondere im Raum Salzburg und Umgebung nicht aufrechterhalten wird können. Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Maßnahme aus öffentlichen Interessen notwendig ist.

Zuletzt wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 05.03.2019 einvernommen und im Zuge dessen auch ihre Beziehung erörtert. In seinem Erkenntnis vom 13.05.2019, GZ: G306 2182066-1/10E setzte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits eingehend mit dem Kriterienkatalog des § 9 Abs. 2 BFA-VG in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers auseinander und wurde eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak für zulässig erklärt. Im gegenständlichen Verfahren ergaben sich dahingehend weder aus der Vorstellung, noch aus der Stellungnahme, bzw. noch aus dem Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hätte und zu einer Änderung der Sachentscheidung imstande gewesen wäre.

Somit sind die in der Beschwerde geltend gemachten Bindungen des Beschwerdeführers an seinen Wohnort in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

Die Beschwerde war daher gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Wie unter Punkt 3.1 aufgezeigt, ist ein sofortiger Vollzug des Bescheides im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend erforderlich ist.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Durchsetzung der Wohnsitzauflage allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt.

Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BFA-VG sind daher erfüllt, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen (weder im Mandatsbescheid noch im nunmehr angefochtenen Bescheid) substantiiert bestritten. Es sind im Verfahren vor dem BFA auch keine neuen, in Beurteilung zu ziehenden Aspekte hervorgekommen. Zudem bestreitet die Beschwerde den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseits zitierte Judikatur (vgl. VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042) zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung in Hinblick auf die Anordnung zur Unterkunftnahme in Bezug auf die öffentliche Gefährdung durch einen unrechtmäßigen Verbleib bzw. Aufenthalt im Bundesgebiet weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Ausreiseverpflichtung, freiwillige
Ausreise, Gefährdung der Sicherheit, illegaler Aufenthalt,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Verhältnismäßigkeit, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2182066.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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