TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/26 I407 2204388-2

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Veröffentlicht am 26.11.2019
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Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2

Spruch

I407 2204388-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019, Zl. I407 2204388-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2019, Zl. I407 2204388-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 01.02.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag stützte er zusammengefasst darauf, dass ihn Leute aus seinem Dorf bei religiösen Zeremonien opfern haben wollen, weswegen er nach Kano geflüchtet sei, wo er jedoch als Christ Probleme mit den Muslimen gehabt habe.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019, Zl. I407 2204388-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2019, Zl. E 1190/2019-7, abgelehnt und gleichzeitig die Beschwere an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2019, Ra 2019/20/0458-4, wurde die Revision zurückgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 18.11.2019 beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber am 15.11.2019 eine Information erhalten habe, dass über seine Fluchtgründe in der Zeitung "XXXX" vom Samstag 04.04.2015 bis Samstag 11.04.2015 ein Zeitungsartikel abgedruckt worden sei. Besagter Zeitungsartikel würde die Angaben des Wiederaufnahmewerbers stützen und sei im Verfahren vor dem BFA sowie dem BVwG als Beweismittel noch nicht zur Verfügung gestanden, sodass sich die zum Nachteil des Wiederaufnahmewerbers ausgefallene Beweiswürdigung nunmehr wesentlich ändern würde. Der betreffende Zeitungsbericht wurde dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis vom 18.02.2019, Zl. I473 2204388-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 18.11.2019, beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des Verfahrens. Vorgelegt wurde ein am 04.04.2015 in der Zeitung "XXXX" erschienener Zeitungsartikel, in welchem über die Bedrohung eines Mannes mit dem im Spruch genannten Namen berichtet wird.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; es handelt sich bei dem im Spruch genannten Namen um eine Verfahrensidentität i. S. der Bestimmungen des AVG.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich des rechtskräftigen Erkenntnisses vom 18.02.2019 sowie in den Antrag vom 18.11.2019.

Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 18.02.2019 und dem Umstand, dass kein Identitätsdokument vorgelegt wurde.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 32 VwGVG K 29).

Zu A) Abweisung des Antrages

3.2. Rechtslage

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2, idF BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2017, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg NR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

3.3. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Rechtsfall

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2019 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.02.2019 die Abweisung des Asylantrages darauf gestützt, dass der Wiederaufnahmewerber keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft machen konnte. Es wurde für nicht glaubhaft befunden, dass er durch Anhänger eines "Voodoo"-Kultes, verfolgt wurde.

Die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist ausgehend von der Behauptung, dass der besagte Zeitungsartikel im "XXXX" vom 04.04.2015 über den angeblichen Fluchtgrund des Wiederaufnahmewerbers diesem erst "drei Tage" vor Antragstellung (Schriftsatz vom 18.11.2019) bekannt wurde, zu bejahen. Da der Antrag am 18.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, war er iSd § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig.

Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich aber als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens - die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezählt - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.

Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).

Neu entstandene Tatsachen ("nova causa superveniens"), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua). Im gegenständlichen Fall war die Behauptung des Wiederaufnahmewerbers, dass er vom Vater seiner muslimischen Freundin verfolgt werde, und dieser in weiterer Folge das Haus der Familie des Wiederaufnahmewerbers abgebrannt habe, wodurch auch der Vater des Wiederaufnahmewerbers zu Tode gekommen sei, bereits im Verfahren bekannt. Es liegen daher keine neu entstandenen Tatsachen vor.

In dem vorgelegten Ausdruck eines Zeitungsartikels vom 04.04.2015, der grob das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu seinen Fluchtgründen im Zuge seines Asylverfahrens wiedergibt, kann ein neu hervorgekommenes Beweismittel gesehen werden.

Mit der Vorlage der Kopie wird allerdings lediglich die Tatsache bewiesen, dass ein entsprechender Zeitungsartikel am 04.04.2015 in der Zeitung "XXXX" erschienen ist.

Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist aber, dass das neu hervorgekommene Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweist, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen (VwGH 19.01.2017, Ra 2016/18/0197; 19.04.2007, 2004/09/0159). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; 19.04.2007, 2004/09/0159).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl VwGH 14.01.2010, 2005/09/0084; 19.04.2007, 2004/09/0159).

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der nun vorgelegte Zeitungsartikel vom 04.04.2015 vermag lediglich zu beweisen, dass ein entsprechender Artikel am entsprechenden Datum in der Zeitung "XXXX" publiziert wurde. Dass der Wiederaufnahmewerber tatsächlich einer derart gelagerten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist, ist damit nicht unter Beweis gestellt. Nachdem der Wiederaufnahmewerber im Verfahren entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage war, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht dessen Identität nach wie vor nicht fest. Aufgrund des Zeitungsartikels kann sich das Bundesverwaltungsgericht kein Bild davon machen, ob es sich bei dem im Artikel genannten "XXXX" tatsächlich um den Wiederaufnahmewerber handelt. Es ist ebenso denkbar, dass der Wiederaufnahmewerber sich im Zuge seines Asylverfahrens auf ein Geschehen bezog, von dem er aus einem Zeitungsbericht Kenntnis hatte. Aufgrund der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und im Erkenntnis wiedergegebenen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers wäre ein anderer Verfahrensausgang nicht denkbar. Darüber hinaus unterliegt das Pressewesen in Nigeria nicht annähernd vergleichbaren Regularien wie dies in westlichen Ländern der Fall ist. Viele Zeitungen stehen unter großem wirtschaftlichen Druck (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/pressefreiheit-zensiert-bedroht-verboten/9318994.html), was die Authentizität publizierter Artikel darüber hinaus zweifelhaft erscheinen lässt.

Der vorgelegte Zeitungsartikel stellt daher keine taugliche Grundlage dafür dar, die rechtliche Würdigung, der Wiederaufnahmewerber unterliege in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung iSd GFK, in Zweifel zu ziehen. Wäre das nun vorgelegten Beweismittel daher bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegen, hätte dieses keine andere rechtliche Würdigung erfahren.

Aus diesen Gründen besteht für den vorgelegten Zeitungsartikel keine Eignung, eine andere, allenfalls günstigere Entscheidung zugunsten des Wiederaufnahmewerbers herbeizuführen. Es lagen daher im Sinne der oben zitierten Judikatur keine Gründe vor, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylverfahren, Beweismittel, Beweiswürdigung, Erfolgsaussichten,
Fluchtgründe, Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2204388.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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