TE Bvwg Beschluss 2019/12/18 I406 2149052-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §66 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §52
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a Abs1
ZPO §64 Abs1 Z1 lita

Spruch

I406 2149052-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 14.02.2017, Zl. XXXX, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak festgestellt und dem Beschwerdeführer eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet gewährt.

2. Mit Erkenntnis vom 09.01.2019, Zl. L521 2149052-1/17E, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 12.01.2019 in Rechtskraft.

3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.02.2019 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit Ende der ihm gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet mit 26.01.2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe keine nachweisbaren Schritte unternommen, seiner Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachzukommen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen übermittelt und ihm eine siebentägige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte nicht ein.

4. Am 25.02.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens.

5. Mit rechtskräftigem Beschluss bzw. Erkenntnis vom 08.03.2019, Zl. L521 2149052-2/2E, bewilligte das Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und wies gleichzeitig die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2017 neuerlich als unbegründet ab.

6. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2019 erhob der Beschwerdeführer am 21.04.2019 eine außerordentliche Revision.

7. Daraufhin setzte die belangte Behörde mit Aktenvermerk vom 10.05.2019 das Verfahren bis zu einer Entscheidung des VwGH über die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gemäß § 38 AVG aus und informierte den Beschwerdeführer darüber mit Schreiben vom selben Tag.

8. Mit Beschluss vom 09.07.2019, Zl. Ra 2019/01/0155-8, wies der Verwaltungsgerichtshof die am 21.04.2019 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2019 erhobene Revision des Beschwerdeführers zurück.

9. Mit Schreiben vom 17.07.2019 verständigte das BFA den Beschwerdeführer über die Fortsetzung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

10. Mit Schreiben vom 01.08.2019 regte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf ein beim VfGH anhängiges Verfahrenshilfeverfahren an, mit der Fortsetzung des Verfahrens zuzuwarten.

11. Der Beschwerdeführer brachte am 09.09.2019 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr ein, woraufhin das BFA das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme neuerlich mit Aktenvermerk vom 09.09.2019 aussetzte und in weiterer Folge - nach Widerruf der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers mit 08.10.2019 - das Verfahren mit Aktenvermerk vom 09.10.2019 fortsetzte.

12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 28.10.2019, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak festgestellt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer nach negativer Entscheidung seines Asylantrages und der damit verbundenen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei. Es seien keine Hinderungsgründe vorgebracht worden, welche seiner Ausreiseverpflichtung entgegenstünden und der Beschwerdeführer habe behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ausreiseentscheidung missachtet. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Gefährdung, welche eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers bewirken würde. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde keine Feststellungen.

13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.11.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, er bemühe sich seit Monaten um die Beschaffung eines Heimreisezertifikates, allerdings werde ihm ein solches von der irakischen Botschaft nicht ausgestellt. Das BFA verweise im angefochtenen Bescheid auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019 getroffenen Länderfeststellungen, ohne eigene aktuelle Länderfeststellungen zu treffen. Das Länderinformationsblatt sei zuletzt am 30.10.2019 aktualisiert worden und angesichts der sich in den letzten Wochen verschärfenden Sicherheitslage im Irak wäre es unbedingt notwendig gewesen, aktuelle Länderberichte heranzuziehen. Es sei keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt und dieser sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er sich nicht persönlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe äußern können. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Irak vom 05.09.2019.

Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, mit der Begründung, er befinde sich in Bundesbetreuung und könne sich die Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,-- nicht leisten. Als Beilage dieses Antrages legte der Beschwerdeführer ein Bekenntnis über seine Vermögensverhältnisse bei.

14. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem BVwG mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2019 samt Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz, eingelangt am 28.11.2019, übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 14.02.2017, Zl. XXXX, eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche zunächst mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019, Zl. L521 2149052-1/17E, in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.02.2019 mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 26.01.2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und keine nachweisbaren Schritte unternommen habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Ihm wurde ein Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen übermittelt und eine siebentätige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, welche jedoch nicht einlangte.

Indem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.03.2019, Zl. L521 2149052-2/2E, einem am 25.02.2019 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens stattgab, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019 beseitigt. An dessen Stelle trat das (die Beschwerde neuerlich abweisende) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2019, Zl. L521 2149052-2/2E, wobei einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden war.

Somit besteht gegen den Beschwerdeführer eine seit 11.03.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer kam seiner daraus erwachsenen Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen nicht nach und hält sich seit 26.03.2019 illegal im Bundesgebiet auf.

Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer lediglich mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.02.2019 Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt übermittelt, als sein Aufenthalt bei einer ex post-Betrachtung noch rechtmäßig war.

Mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2019 erging zwar die Information an den Beschwerdeführer, dass das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot fortgesetzt werde, nicht aber die neuerliche Aufforderung zur Erstattung einer Stellungnahme.

Nicht festgestellt werden konnte, weshalb die belangte Behörde trotz zwischenzeitlich erfolgter Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und neuerlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2019 den Beschwerdeführer nicht ein weiteres Mal zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme aufforderte und weshalb sie trotz Vorliegens aktueller Meldeadressen keine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt hat.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat Irak, auf die sich der angefochtene Bescheid bezieht, zur Einsicht und Stellungnahme übermittelt hätte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Verabsäumung einer entsprechenden Stellungnahme oder Einvernahme der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, bzw. einer mangelnden Mitwirkung im Verfahren geschuldet ist.

Die belangte Behörde hat die notwendigen inhaltlichen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Die belangte Behörde hat sich zudem vor Erlass der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren im Original vorgelegten Dokumente (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis) fest.

Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren und dessen Wiederaufnahme ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ L521 2149052-1 und L521 2149052-2.

Die Feststellung, dass aufgrund der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019, Zl. L521 2149052-1/17E, rückwirkend beseitigt wurde und an dessen Stelle das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2019, Zl. L521 2149052-2/2E, trat, war angesichts der nach der Judikatur einer Wiederaufnahmeverfügung zuerkannten "ex tunc"- Wirkung zu treffen (vgl. VwGH 10.10.2012, 2009/18/0021; 17.04.2013, 2013/22/0054; VfSlg 9328).

Folglich war die Feststellung zu treffen, dass gegen den Beschwerdeführer eine seit dem 11.03.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, er sich seit dem 26.03.2019 illegal im Bundesgebiet aufhält und sein Aufenthalt vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig war.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen wurde und ihn das BFA lediglich einmal mit Schreiben vom 11.02.2019, als sein Aufenthalt im Nachhinein betrachtet noch rechtmäßig war, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

Ebenso aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die in ihrer Entscheidung herangezogenen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat nicht übermittelt hat.

Nachdem der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war, wäre er jederzeit für die belangte Behörde greifbar gewesen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde von einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. von der neuerlichen Aufforderung zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme Abstand genommen hat.

Hinsichtlich der Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem am 29.11.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:

3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 VwGVG.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.05.1985, Zl. 84/08/0085; vom 19.01.2009, Zl. 2008/07/0168;). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er in der letztgenannten Entscheidung insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe.

Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

3.3. Im gegenständlichen Fall ist die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gleich in mehrfacher Hinsicht unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in den Fragen, die sie in dem von ihr gewährten schriftlichen Parteiengehör vom 11.02.2019 stellte, als grob mangelhaft und daher in zentralen Aspekten ergänzungsbedürftig.

Der angefochtene Bescheid leidet darüber hinaus an einem weiteren wesentlichen Mangel. Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der aktuellen Situation im angenommenen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unterlassen, keinerlei Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und lediglich auf das im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019 zur GZ L521 2149052-1/17E herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 20.11.2018) verwiesen, welches jedoch nicht die für die Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage relevanten, zuletzt am 30.10.2019 hinzugefügten, integrierten Kurzinformationen enthält.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist es jedoch erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur "in das Verfahren einzuführen", sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben (VfGH vom 13.03.2013, U 2375/12).

Dem bekämpften Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf Basis welcher Feststellungen die belangte Behörde zu der Beurteilung gelangt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In diesem Sinne ist es erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen (VfGH vom 02.05.2011, U 1005/10).

Die Berufung auf die Staatendokumentation und § 5 Absatz 2 BFA-VG ersetzt keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde von sich aus Länderquellen zu verwenden, die in ihrer Gesamtheit als "ausgewogen zusammengestellt" bewertet werden können (Asylgerichtshof vom 14.08.2013, C16 420.015-1/2011). Es wird also Aufgabe der belangten Behörde sein, dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den aktuellen Länderfeststellungen zum Irak zu gewähren und sodann Feststellungen zum Irak zu treffen.

Das seitens der Behörde am 11.02.2019 gewährte schriftliche Parteiengehör ist unter Zugrundelegung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ex post betrachtet aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anschließend mehrmals ausgesetzt und wieder fortgesetzt wurde und der Beschwerdeführer nach endgültiger negativer Entscheidung seines Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2019, Zl. L521 2149052-2/2E, nicht neuerlich aufgefordert wurde, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, kein geeignetes Instrument, den Anforderungen an ein sorgfältiges Ermittlungsverfahren gerecht zu werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im vorliegenden Fall spiegelt der Akteninhalt sehr klar die Intention der belangten Behörde wieder, welche augenscheinlich mit gegenständlichem Bescheid in nicht zulässiger Weise die notwendige Ermittlungstätigkeit auf das erkennende Gericht zu überwälzen versucht.

Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des fremdenrechtlichen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weshalb eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde wird daher die notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der den Spruch tragenden rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheids möglich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.5 Zum Antrag auf Verfahrenshilfe

Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen Vermögenslosigkeit der beschwerdeführenden Partei beantragt.

Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen.

§ 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO Deckung, ist aber aus folgenden Gründen abzuweisen:

Wie ein am 29.11.2019 eingeholter Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ergeben hat, befindet sich der Beschwerdeführer aktuell in Grundversorgung. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Bezahlung von 30 Euro Eingabegebühr zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung,
Beschwerdegebühr, Eingabengebühr, Einreiseverbot, Ermittlungsmangel,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung,
Verfahrenshilfe, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2149052.3.01

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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