TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/16 98/05/0019

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 idF 8200-12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Johann Draxler und 2. der Auguste Draxler, beide in Gloggnitz, beide vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien III, Am Heumarkt 9/1/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Mai 1997, Zl. RU1-V-88204/19, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:

1.

Ernst Sperrer jun. in Gloggnitz, Wiener Straße 46;

2.

Stadtgemeinde Gloggnitz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde, die zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden war und von diesem mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, B 1555/97-12, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden war, weiters aufgrund des dieser Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheides und des vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsaktes ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/05/0183, verwiesen werden. Im ersten Rechtsgang ist die vom Erstmitbeteiligten beantragte baubehördliche Bewilligung zur Herstellung einer befestigten Verkehrsfläche samt Kanalisierung auf den Grundstücken Nr. 182/1 und 185/2, KG Gloggnitz, erteilt worden (Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 24. Juni 1987 und Bescheid des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Partei vom 4. November 1988).

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. August 1989 als unbegründet ab.

Mit dem angeführten hg. Erkenntnis wurde dieser Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Aus § 16 Abs. 1 Z. 3 Nö Raumordnungsgesetz 1976 i. V.m. § 118 Abs. 9 Nö Bauordnung 1976 ergebe sich, daß den Nachbarn im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zustehe, daß auf als Bauland-Betriebsgebiet gewidmeten Grundflächen nur solche Baulichkeiten zugelassen werden, von denen keine unzulässigen Immissionen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 3 ROG ausgingen. Die Baubehörde sei daher verpflichtet, im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, welche Immissionen durch das Bauvorhaben herbeigeführt würden. Maßstab dafür sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Betriebstyp. Die Behörde sei daher zunächst verpflichtet, sich ein Bild über den Betrieb als solchen (einschließlich des Betriebsablaufes) zu verschaffen. Primäre Aufgabe der Baubehörde wäre es gewesen, zu prüfen, ob das Vorhaben mit der gegebenen Flächenwidmung Bauland-Betriebsgebiet vereinbar sei oder nicht. In diesem Zusammenhang wäre der Erstmitbeteiligte aufzufordern gewesen, den vorgelegten technischen Bericht (Beschreibung) dahingehend zur ergänzen, auf welche Art und Weise die zu bewilligende Verkehrsfläche verwendet werden solle. Im Ergebnis habe es auch die Baubehörde zweiter Instanz verabsäumt, den Erstmitbeteiligten aufzufordern, die tatsächlich beabsichtigte Betriebstätigkeit unter Angabe der beabsichtigten Betriebsabläufe und Betriebszeiten so zu konkretisieren, daß der Baubehörde die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, zu beurteilen, ob keine übermäßige Lärm- und Geruchsbelästigung und keine schädlichen, störenden oder gefährlichen Einwirkungen auf die Umgebung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 3 ROG verursacht werden können. Bei dieser Gelegenheit hätte auch der Erstmitbeteiligte etwa die im gewerberechtlichen Verfahren vorgeschriebene Lärmschutzwand in sein Projekt aufnehmen können. Mangels einer derartigen Konkretisierung sei das Baubewilligungsverfahren auch vor der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig geblieben, was aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer in ihrer Vorstellung schon zur Aufhebung des Berufungsbescheides durch die Gemeindeaufsichtsbehörde hätte führen müssen. Da die Gemeindeaufsichtsbehörde diese Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens auf Gemeindeebene nicht erkannt habe, habe sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. Oktober 1991 wurde der Berufung der Beschwerdeführer Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die beantragte Bewilligung für die Herstellung einer befestigten Verkehrsfläche samt Errichtung eines Entwässerungskanales auf den angeführten Grundstücken versagt. Diese Entscheidung stützt sich insbesondere auf das im Verfahren erstattete Betriebstypengutachten vom 5. September 1991, das nach Ergänzung der Projektunterlagen durch den Erstmitbeteiligten eingeholt worden war. Nach den Ausführungen im Gutachten seien bei einem typischen LKW-Abstellplatz, auf dem hauptsächlich im Fernverkehr fahrende LKW abgestellt würden, Emissionen zu erwarten, die nachts im Nahbereich der LKW bis 59 dB und an den Grundgrenzen im Durchschnitt bis 55 dB Dauerschallpegel verursachen würden. Bei typischerweise getroffenen Maßnahmen zum Schutz von Anrainern seien Lärmimmissionen zur Nachtzeit bis 55 dB Dauerschallpegel nicht auszuschließen. Vergleiche man die Betriebsimmissionen mit den Planungsrichtwerten für die Emission von Standplätzen in der ÖNORM S 5021, so könne der gegenständliche Abstellplatz in die Kategorie 5 eingereiht werden. Diese Kategorie 5 der ÖNORM S 5021 entspreche von den Lärmgrenzen dem Bauland-Betriebsgebiet in der Nö Lärmschutzverordnung. Würde man diese Verordnung bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Betriebes im Betriebsgebiet heranziehen, obwohl sie erst nach Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Gloggnitz in Kraft getreten sei, so erweise sich der LKW-Abstellplatz mit Schallschutzwand und zeitlicher Einschränkung (siehe den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 2. August 1982) im Betriebsgebiet nach der Definition des Nö Raumordnungsgesetzes 1976 jedenfalls als zulässig. In die Definition des Betriebsgebietes nach dem Nö Raumordnungsgesetz 1974 habe der Emissions- und Nachbarschaftsschutzgedanke noch keinen Eingang gefunden. Da es sich beim LKW-Abstellplatz um eine Anlage eines gewerblichen Betriebes handle, sei er im Betriebsgebiet nach dem Nö Raumordnungsgesetz 1974 ebenfalls zulässig. Dieses Gutachten, in dem nunmehr aufgrund der Projektunterlagen der Betriebsablauf genau beschrieben ist, kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß eine Prüfung von vergleichbaren Betrieben ergeben habe, ein LKW-Abstellplatz könne aufgrund der typischerweise zu erwartenden Betriebsemissionen in die Bauland-Nutzungsarten Betriebsgebiet (sowohl nach dem Nö ROG 1974 als auch nach dem Nö ROG 1976) oder Industriegebiet eingeordnet werden, während dieser Betriebstyp in den Nutzungsarten Agrargebiet, Wohngebiet mit einer Wohndichte über und unter 120 Einwohnern pro ha und im Kerngebiet nicht zulässig wäre.

Die Berufungsbehörde wies allerdings darauf hin, daß im Textteil des für die verfahrensgegenständliche Verkehrsfläche geltenden Flächenwidmungsplanes die Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" dahin eingeschränkt worden sei, daß für dieses Betriebsgebiet im besonderen auf die Niederlassung von emissionsfreien, lärmfreien, umweltfreundlichen Betrieben zu achten sei, um die bereits bestehenden Wohnhäuser im Bereich dieses Gebietes zu schützen. Da diese Betriebsgebietswidmung mit den angeführten Einschränkungen einer Widmung "Bauland-Kerngebiet" gemäß dem Nö ROG 1976, LGBl. 8000-4, gleichzusetzen sei und in dem vorgelegten Betriebstypengutachten festgestellt worden sei, daß eine Betriebstype "LKW-Abstellplatz" im Bauland-Kerngebiet unzulässig sei, sei die Bewilligung gemäß § 100 Z. 2 Nö Bauordnung 1976 zu versagen gewesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Erstmitbeteiligten wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1991 als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des Erstmitbeteiligten beim Verfassungsgerichtshof wurde ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet und in der Folge mit Erkenntis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1995, V 248/94-7, der Satz "Für dieses Betriebsgebiet ist aber im besonderen auf die Niederlassung von emissionsfreien, lärmfreien, umweltfreundlichen Betrieben zu achten, um die bereits bestehenden Wohnhäuser im Bereich dieses Gebietes zu schützen." in der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 28. April 1976, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm mit dem Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1976, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 10. bis 27. Dezember 1996, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Kundmachung der Aufhebung durch die belangte Behörde erfolgte am 31. Mai 1995 im LGBl. 8000/79-0.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1995, B 82/92-16, wurde der vom Erstmitbeteiligten bekämpfte Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1991 aufgehoben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1995 wurde der Vorstellung des Erstmitbeteiligten stattgegeben, der Berufungsbescheid vom 1. Oktober 1991 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde verwiesen. In der Begründung wurde lediglich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 82/92 verwiesen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde holte ein neuerliches Betriebstypengutachten ein. In diesem Gutachten vom 14. September 1995 wurde im besonderen darauf hingewiesen, daß bereits am 29. August 1991 ein Betriebstypengutachten erstellt worden sei, dessen Aussagen im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1995 als bestätigt anzusehen seien. Der Sachverständige habe in diesem Gutachten die Beurteilung der Vereinbarkeit der Betriebstype "LKW-Abstellplatz" mit der Widmungsart "Bauland-Betriebsgebiet (BB)" ohne Berücksichtigung des in der Verordnung des Gemeinderates über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes im Jahre 1976 mitbeschlossenen Zusatzes vorgenommen. Die im Gutachten im August 1991 vorgenommene Bewertung der Rechtsgrundlagen, der technischen Grundlagen, der vorgenommenen Betriebstypendefinition (einschließlich der Anführung vergleichender Betriebe) und letztendlich das Gutachten seien selbst als vollinhaltlich aufrecht anzusehen. Dem Verfasser dieses Gutachtens seien gegenüber dem Stand 1991 keine Änderungen des geplanten Betriebsumfanges, der Betriebsart o.ä. bekanntgegeben worden, die zu einer geänderten Beurteilungssituation führen könnten. Dieser Sachverständige kommt unter Berufung auf das im August 1991 erstattete Betriebstypengutachten zu dem Ergebnis, daß die Betriebstype "LKW-Abstellplatz" aufgrund der typischerweise zu erwartenden Betriebsemissionen sowohl nach der Definition des Nö Raumordnungsgesetzes 1974 als auch nach der des Nö Raumordnungsgesetzes 1976 in die Baulandnutzungsart

"Bauland-Betriebsgebiet (BB)" einzuordnen sei.

Nach einem weiteren Rechtsgang wurde letzlich mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Jänner 1997 die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Juni 1987 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten insoferne verletzt, als entgegen § 118 Abs. 9 Nö Bauordnung eine befestigte Verkehrsfläche zum Zwecke des Befahrens und Abstellens von Schwerfahrzeugen in großer Anzahl bewilligt worden sei. Die Beschwerdeführer machen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, daß der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1976 rechtswidrig zustandegekommen sei. Mit den schon vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, B 1555/97-12 u.a., bereits auseinandergesetzt und diese Verordnung für unbedenklich erachtet. Auch das neuerliche Vorbringen der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht kann beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken im Hinblick auf den angewendeten Flächenwidmungsplan erwecken.

Die Beschwerdeführer meinen weiters, es sei wiederum kein Betriebstypengutachten eingeholt worden. Ein solches wäre schon deshalb notwendig gewesen, weil das Verfahren bereits zehn Jahre lang anhängig gewesen sei und sich die örtlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit maßgeblich tatsächlich geändert hätten.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Bereits in dem im vorliegenden Beschwerdefall ergangenen hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/05/0183, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung ausgesprochen, daß Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist, sondern als Maßstab vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen hat. Nach dieser Rechtsprechung schließt eine solche Betrachtung von vornherein aus, durch Auflagen, seien sie nun im Gesetz gedeckt oder nicht, einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, daß er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Immissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1977, Slg. Nr. 9382/A). Da das im August 1991 erstattete Betriebstypengutachten allein auf die Widmung Bauland-Betriebsgebiet abgestellt hat und in keiner Weise den im Flächenwidmungsplan vorgesehenen einschränkenden Satz berücksichtigt, der mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1995, V 248/94-7, aufgehoben wurde, und keine Änderung der Betriebstype erfolgte, konnte sich der im Jahre 1995 beauftragte Sachverständige zu Recht weitgehend auf das im Jahre 1991 erstattete Gutachten berufen und davon ausgehen, daß nach der mit dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vorgenommenen Aufhebung die Aussagen des Betriebstypengutachtens vom 29. August 1991 als bestätigt anzusehen seien, wonach die vorliegende Betriebstype sowohl nach der Definition des Nö Raumordnungsgesetzes 1974 als auch nach der des Nö Raumordnungsgesetzes 1976 in die Baulandnutzungsart "Bauland-Betriebsgebiet" einzuordnen sei. Bei einer Betriebstypenprüfung kommt es gerade nicht auf die konkreten Verhältnisse an, auf deren Veränderung sich die Beschwerdeführer berufen.

Abgesehen davon ist darauf zu verweisen, daß gemäß § 118 Abs. 9 letzter Satz Nö Bauordnung 1976 i.d.F. der Novelle LGBl. 8200-12, bei einem Bauvorhaben, das außer der baubehördlichen auch einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf, subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn nur durch die Bestimmung gemäß Z. 4 begründet werden. § 118 Abs. 9 Z. 4 leg. cit. bezieht sich auf Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung. Diese Novelle des § 118 Abs. 9 leg. cit. ist nach Ablauf des Tages ihrer am 30. Juni 1994 erfolgten Kundmachung, also am 1. Juli 1994, in Kraft getreten. Daraus ergibt sich für das vorliegende Verwaltungsverfahren, daß den Beschwerdeführern nach dieser Rechtslage kein Rechtsanspruch mehr auf Einhaltung einer Widmung zusteht, die einen Immissionsschutz für Nachbarn enthält. Auf diese geänderte Rechtslage, die bei Erlassung des letzten Berufungsbescheides vom 13. Jänner 1997 maßgeblich war, sind die Beschwerdeführer aber auch im Hinblick auf ihr Beschwerdevorbringen, daß die durch die Abstellfläche verursachten Immissionen auf ihr Grundstück gesundheitsgefährdend seien, zu verweisen.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, daß einer Firma keine Baubewilligung erteilt werden könne. Aber selbst wenn man annehmen sollte, daß eine natürliche Person die Bewilligung erhalten haben sollte, könne nicht gesagt werden, ob es sich dabei um Ernst Sperrer sen. oder Ernst Sperrer jun. handle. Dem ist entgegenzuhalten, daß sowohl der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/05/0183, als auch der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 2. März 1995, B 82/92-16, davon ausgegangen sind, daß dem Erstmitbeteiligten und nicht einer Firma die baurechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Aus dem Akt ergibt sich, daß das vorliegende Transportunternehmen seit Dezember 1981 von Ernst Sperrer jun. als Einzelhandelskaufmann geführt wird (siehe das Konzessionsdekret der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 1. Dezember 1981). Auch die letztlich ergangene Berufungsentscheidung, die, wie der erstinstanzliche Bescheid, von der "Fa E. Sperrer" als Bauwerber spricht, ist als an den Einzelunternehmer Ernst Sperrer jun. gerichtet zu deuten. Es konnte daher auch nicht zweifelhaft sein, daß der Bauwerber Ernst Sperrer jun. Bescheidadressat der erteilten Bewilligung gewesen ist.

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Parkplatzfläche sei wesentlich zu hoch bzw. das Niveau durch eine unnatürliche Anschüttung weit über das Niveau ihres endkollaudierten Hauses gebracht worden, ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführer nicht ausgeführt haben und für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, in welchen von der Nö Bauordnung 1976 eingeräumten Nachbarrechten sich die Beschwerdeführer dadurch verletzt erachten.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Die damit erfolgte Abweisung des Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung steht im Einklang mit Art. 6 MRK, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststanden, für die Entscheidung über die Beschwerde eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war und im übrigen die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt bzw. nicht erörterungsbedürftig waren (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. Februar 1994 im Fall Fredin Nr. 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050019.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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