TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/23 I403 2217272-1

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2217272-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Ghana, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019, Zl. 1209305909/180975795 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin Ghanas, stellte am 11.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019, zugestellt am 22.02.2019, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).

Fristgerecht wurde am 15.03.2019 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben; Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2019 vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, GZ. I403 2217272-1/5E wurde der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Dagegen erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine außerordentliche Revision. Das Bundesverwaltungsgericht erstattete eine Stellungnahme. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2019, Ra 2019/20/0295 wurde das Erkenntnis vom 29.04.2019 behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Ghanas. Ihre Identität steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.10.2018 am Flughafen XXXX beim Versuch, die Weiterreise nach XXXX anzutreten, angehalten, da es sich bei dem von ihr verwendeten Reisepass und dem Visum um eine Fälschung handelte. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Vater der Beschwerdeführerin ist verstorben, ihre Mutter und ihre drei minderjährigen Geschwister leben in Kumasi; aktuell halten sie sich bei einer Frau namens "Martha" auf. Ihre Mutter ist krank, die Beschwerdeführerin sorgte für die Familie durch den Verkauf von Tomaten. Aufgrund finanzieller Probleme kam sie über die Vermittlung einer Freundin in Kontakt mit "Martha", welche der Familie zunächst half, dann aber von der Beschwerdeführerin verlangte, dass sie der Prostitution nachging. "Martha" brachte die Beschwerdeführerin in Kontakt mit einem einflussreichen Mann namens "Boss", der von der Beschwerdeführerin Sex einforderte und ihr erklärte, dass er sie nach XXXX bringen würde, wo sie mit Reinigungsarbeiten Geld verdienen könne. Sie schulde ihm dafür rund 4000 Euro. Der Beschwerdeführerin wurde mit dem Tod gedroht, wenn sie "Martha" oder den "Boss" an die Polizei verraten würde oder wenn sie ihre Schulden nicht zurückzahlen würde.

Die Beschwerdeführerin wurde somit um Zwecke der (sexuellen) Ausbeutung in Ghana angeworben.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zur Anhaltung der Beschwerdeführerin am Flughafen XXXX wegen der Verwendung eines gefälschten Reisepasses ergibt sich aus einer Meldung der LPD XXXX vom 11.10.2018.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben in den Einvernahmen durch das BFA am 16.10.2018 und am 18.01.2019. Das BFA schenkte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Glauben und stellte im angefochtenen Bescheid fest: "Es besteht kein Zweifel, dass Sie zum Zwecke der Ausbeutung in Ghana angeworben wurden und XXXX die Zieldestination war. Durch die behördliche Anhaltung in XXXX wurde der Menschenhandelsprozess unterbrochen." Es ist daher im gegenständlichen Verfahren unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde

Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.

Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass es sich bei ihr um ein Opfer von Frauenhandel handelt und wurde dies auch nicht vom BFA angezweifelt, sondern wurde ihr vielmehr deswegen subsidiärer Schutz zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde das Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Artikel 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU;

Status-RL) lautet:

"Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

...

d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

-

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

-

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

..."

Es war im gegenständlichen Fall daher zu überprüfen, ob Opfer von Menschenhandel in Ghana eine soziale Gruppe bilden, ob sie daher in Ghana im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Status-RL "eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden". Der Verwaltungsgerichtshof brachte in seinem Erkenntnis vom 11.12.2019, Ra 2019/20/0295 klar zum Ausdruck, dass dies nicht der Fall ist und begründete das folgendermaßen:

"21 Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067).

22 Zur Auslegung des Begriffs der "sozialen Gruppe" hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, Ra 2014/18/0083; 16.11.2016, Ra 2015/18/0295).

23 Damit das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe "angeborene Merkmale" oder einen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, "die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten". Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vgl. auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350).

24 Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17)."

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann weiters aus dem Umstand, dass (ehemaligen) Opfern von Kriminalität wie Menschenhandel die Gefahr droht, dass sie von den (nichtstaatlichen) Tätern weiterhin oder neuerlich zum Opfer gemacht werden, nicht geschlossen werden, dass sie im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität hätten, aufgrund derer sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

Auch wenn daher im Falle der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Risiko eines Re-Traffickings bzw. einer Vergeltungsmaßnahme für den Fall einer Rückkehr nach Ghana bestehen mag, kann dies mangels Erfüllung der Kriterien der sozialen Gruppe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und im Wesentlichen folgende Kriterien entwickelt:

• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das BFA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel und für den Fall ihrer Rückkehr nach Ghana einer Bedrohung ausgesetzt ist, wurde auch vom BFA festgestellt. Zu prüfen war nur mehr die Asylrelevanz dieses festgestellten Sachverhaltes, wobei das Bundesverwaltungsgericht sich diesbezüglich an die zum gegenständlichen Fall ergangene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 11.12.2019, Ra 2019/20/0295) hielt.

In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr erging eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 11.12.2019, Ra 2019/20/0295; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, begründete Furcht vor Verfolgung, Ersatzentscheidung,
Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Menschenhandel, soziale Gruppe,
Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2217272.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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