TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/16 97/05/0340

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82054 Baustoff Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
L85004 Straßen Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2 lita;
BauO OÖ 1994 §2 Z1;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §18 Abs1;
LStG OÖ 1991 §2 Abs2 Z2;
LStG OÖ 1991 §3 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Alois Kaiser in Walding, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1997, Zl. BauR - 011992/1 - 1997/SEE/Lg, betreffend Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 O.Ö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Walding, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 6. Dezember 1996 stellte der Beschwerdeführer an die zuständige "Straßenverwaltung" das "Ansuchen um Errichtung einer Gartenmauer" auf seinem Grundstück Nr. 430/2, KG Walding, Höhenstraße 5, "laut beiliegendem Plan". Aus dem vorerwähnten Plan ist ersichtlich, daß auf dem vorerwähnten Grundstück an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche Nr. 933/1, KG Walding, der mitbeteiligten Gemeinde (Gemeindestraße) eine 0,50 m hohe, 0,20 m breite, auf einem 0,80 m tiefen und 0,40 m breiten Sockel stehende Gartenmauer in einer Länge von rund 40 m und nach einer 11 m breiten Hauseinfahrt in einer weiteren Länge von 12 m errichtet werden soll.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 1997 teilte hiezu der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer "als Straßenverwaltung" mit, "daß diesem Vorhaben aus dem Aspekt der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bzw. auf lange Sicht auch wegen der Gefahr, eventuellen Verkehrsplanungen hinderlich zu sein, nicht zugestimmt werden kann". Die Anrainer des öffentlichen Gutes an der südlichen Straßenseite seien verpflichtet, aus eben diesen Gründen ihre Einfriedungen 0,60 m von der Grundgrenze abzurücken. Der Beschwerdeführer beharrte auf einer bescheidmäßigen Erledigung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Februar 1997 wurde folgender Spruch gefaßt:

"Die Errichtung der Gartenmauer an der südlichen Grundgrenze ihres Grundstückes 430/2, KG Walding, zum öffentlichen Gut "Höhenstraße" der Gemeinde Walding mit der Parzellennummer 933/1, KG Walding, wird nicht genehmigt.

Das Bauwerk ist mit dem weitest vorspringenden Bauteil 0,60 m vom nördlichen Rand der Entwässerungsanlage entlang der Höhenstraße, welche gleichzeitig Grundgrenze des öffentlichen Gutes 933/1, KG Walding, ist, abzurücken."

In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, die Höhenstraße sei als "Wirtschaftsweg Spendlingbauer" im Jahre 1973 errichtet worden und habe zu diesem Zeitpunkt als Zufahrt zu

16 Grundstücken in der Marktgemeinde Gramatstetten und 11 Grundstücken in der Gemeinde Walding gedient. Nunmehr diene diese Straße als Zufahrt zu doppelt so vielen Grundstücken in der Marktgemeinde Gramatstetten und der fünffachen Anzahl von Grundstücken in der Gemeinde Walding. In der Gemeinde Walding bestünden noch Bauerwartungsflächen in derselben Dimension. Durch die Errichtung der projektierten Einfriedungsmauer würde eine straßenbegleitende Entwässerungsrinne mit dazugehörigem Wassereinlaufschacht, welche zum Schutze des Straßenbaukörpers, der südlich der Straße befindlichen Liegenschaften und nicht zuletzt zum Schutze der Liegenschaft des Beschwerdeführers vor Überflutungen diene, verbaut. Aufgrund der Steigerung des Verkehrsaufkommens und der noch ausstehenden Verbauung des vorhandenen Bauerwartungslandes müsse im Hinblick auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs darauf bestanden werden, daß die Mauer 0,60 m von der Grundgrenze errichtet werde.

In der dagegen erhobenen Berufung und in der vor der Berufungsbehörde abgegebenen Stellungnahme vom 17. April 1997 wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß wesentliches Entscheidungsmerkmal sei, ob durch die Errichtung der gegenständlichen Gartenmauer die gefahrlose Benützbarkeit der Straße beeinträchtigt werde, hiezu aber kein Sachverhalt ermittelt worden sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. In der Begründung wurde hiezu im wesentlichen ausgeführt, Grundlage für die Entscheidung seien "mehrere Besichtigungen der Situation vor Ort" gewesen, bei denen einmal der Bürgermeister und einmal der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei. Die tatsächliche Breite der Fahrbahn bzw. der tatsächliche Abstand der Fahrbahn zur verfahrensgegenständlichen Grundstücksgrenze habe auf die Entscheidung keinen Einfluß. Die Bebauung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sei nicht durch einen Bebauungsplan geregelt. Somit ergebe sich die rechtliche Situation, "daß grundsätzlich Bauten an öffentlichen Straßen, unbeschadet baurechtlicher Vorschriften nicht näher als 2 m zum Straßenrand, gerechnet vom weitest vorspringenden Bauteil, errichtet werden dürfen". Eine Unterschreitung dieses Abstandes sei mit Zustimmung der Straßenverwaltung ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt werde. Der Einfluß auf die Benützbarkeit ziele auf die Gewährleistung des bestimmungsgemäßen Verkehrs unter dem Aspekt der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, aber ferner auch darauf ab, daß die Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen neben Straßen den späteren Ausbau von Straßen oder sonstigen Verkehrsplanungen nicht verhindern oder stören. Da im gegenständlichen Fall die Zustimmung für die Errichtung an der Grundgrenze nach eingehender Prüfung nicht erteilt habe werden können, habe die Behörde unter Berücksichtigung der Feststellungen der Straßenverwaltung die Bewilligung mit der Einschränkung erteilt, die Mauer 0,60 m von der Straßengrundgrenze zurückzusetzen. Durch die Eliminierung der straßenbegleitenden Entwässerungsanlage entstünde durch Überflutung der Fahrbahn oder Eisglätte bzw. Durchfeuchtung des Straßenunterbaues in Ermangelung einer geeigneten Wasserführung und der dadurch entstehenden Schäden sehr wohl eine Beeinträchtigung der Benützbarkeit der Straße. Die Lage der Entwässerungsrinne bzw. des Durchlaufschachtes könne nicht eindeutig ermittelt werden, weil die tatsächliche Grundgrenze nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, weil im Zuge der Bauarbeiten anscheinend die beiden westlichen Grenzpunkte verloren gegangen seien. Die Errichtung der Anlage zur Entwässerung werde zum Zeitpunkt der Errichtung des Wirtschaftsweges "vermutet".

In der dagegen erhobenen Vorstellung rügte der Beschwerdeführer neuerlich, daß kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Es mangle dem Bescheid des Gemeinderates an jeglicher Sachverhaltsfeststellung, die eine Prüfung der maßgeblichen Rechtsfrage ermöglichen würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der

O.Ö. Landesregierung vom 19. November 1997 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß der Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Die Straßenbehörde erster Instanz habe "schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, daß aufgrund des bereits höheren Verkehrsaufkommens an dieser Straße und an einer noch weiters zu erwartenden Verkehrszunahme die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der betroffenen Straße bei Errichtung der gegenständlichen Mauer künftighin nicht gewährleistet wäre, sowie die bestehende straßenbegleitende Entwässerungsrinne mit dazugehörigem Wassereinlaufschacht verbaut würde". Die Behörden hätten entsprechende Ermittlungen angestellt. Die betreffende Entwässerungsrinne sei zweifellos eine Anlage zur Ableitung anfallender Wässer gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 O.Ö. Straßengesetz 1991; die an der Straßengrundgrenze gelegene Entwässerungsrinne sei jedenfalls auch als ein Bestandteil der Straße anzusehen. Dies sei demnach zugleich der für die Bemessung des zu beurteilenden Abstandes maßgebende Straßenrand und sei insofern der Abstand der Fahrbahn zur Grundstücksgrenze hier nicht mehr entscheidungswesentlich. Gehe man davon aus, daß nach § 18 Abs. 1 O.Ö. Straßengesetz 1991 Bauten grundsätzlich einen Abstand von 2 m zum Straßenrand einhalten müßten und eine Unterschreitung dieses Abstandes nur ausnahmsweise zulässig sei, wenn dadurch ein Einfluß auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie eine Beeinträchtigung der mit der Straße verbundenen Anlagen zur Sicherung eines entsprechenden Gemeingebrauches nicht gegeben sei, so seien die von den Straßenbehörden im gegenständlichen Fall abgeführten Ermittlungen für die Versagung einer Zustimmung zum gegenständlichen Bau als durchaus ausreichend anzusehen, zumal ein entsprechend erhöhtes Verkehrsaufkommen sowie die Beeinträchtigung einer bestehenden Entwässerungsanlage es jedenfalls rechtfertigten, daß der unmittelbare Straßenrand nicht verbaut werde. Bei Prüfung der Frage, ob die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt werde, komme es konkret darauf an, daß die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erhalten bleibe bzw. der für die gefahrlose Verkehrsabwicklung errichtete Straßenbau (wie z.B. hier die bestehende Entwässerungsanlage) durch den beantragten Bau in seiner Funktion nicht eingeschränkt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Errichtung von Bauten an öffentlichen Straßen gemäß § 18 Abs. 1

O.Ö. Straßengesetz 1991" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer will an der Grenze seines Grundstückes zur Gemeindestraße eine 0,50 m hohe Einfriedungsmauer errichten. Ein Bebauungsplan, der den Abstand von Bauten zu öffentlichen Straßen festlegt, besteht nicht. Die Straßenverwaltung hat dem Bauvorhaben nicht zugestimmt.

Gemäß § 18 Abs. 1 des O.Ö. Straßengesetzes 1991 dürfen, soweit nicht bereits im Bebauungsplan der Abstand von Bauten (§ 41 Abs. 2 lit. a O.Ö. Bauordnung) zu öffentlichen Straßen festgelegt ist, Bauten an öffentlichen Straßen, von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, unbeschadet baurechtlicher Vorschriften nicht näher als 2 m zum Straßenrand, gerechnet vom am weitesten vorspringenden Bauteil, errichtet werden; eine Unterschreitung dieses Abstandes ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Innerhalb eines Bereiches von 2 m bis 8 m neben dem Straßenrand dürfen Bauten nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

Zu dieser Regelung wird im Ausschußbericht zum kurzschriftlichen Bericht des O.Ö. Landtages zum

O.Ö. Straßengesetz 1991, XXIII. GP, Blg. 453/1991 (abgedruckt als AB zu § 18 in Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht,

4. Auflage, Seite 807 f) festgehalten:

"Die Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen neben Straßen kann von wesentlichem Einfluß auf die Benützbarkeit der öffentlichen Straße, somit auf die Gewährleistung des bestimmungsgemäßen Verkehrs unter dem Aspekt der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sein, ferner aber auch den späteren Ausbau von Straßen oder sonstigen Verkehrsplanungen verhindern oder stören. Es ist daher gerechtfertigt, die Errichtung von Bauten und Anlagen neben öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Benützbarkeit der Straßen zu prüfen (VfSlg. 4349/1963).

Dabei wurde jedoch vom bisherigen System (§§ 21, 22 und 63 LStVG 1975) lediglich der Mindestabstand von 2 m zum Straßenrand bei Bauten übernommen, ansonsten wurde jedoch ein genereller Schutzbereich für die Straße eingeführt, innerhalb dessen Bauten oder sonstige Anlagen nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung angelegt werden dürfen. Damit wird ein aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes erforderlicher kasuistischer Regelungskomplex unterschiedlicher Abstände (für jede einzelne Straßengattung zu den verschiedenen Objekten) entbehrlich. Die Straßenverwaltung hat nunmehr im Einzelfall anhand der Kriterien für die Benützbarkeit einer Straße, die sich aus dem § 13 ergeben, die Zustimmung zu erteilen. Erst dann, wenn die Zustimmung verweigert wird, soll die Straßenbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über die Zulässigkeit der Bauten und Anlagen entscheiden (Abs. 1 und 2).

..."

Im vorliegenden Fall ist, weil der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bau einer Gartenmauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Gemeindestraße der mitbeteiligten Gemeinde erfolgen soll, die verweigerte Zustimmung der Straßenverwaltung von der Behörde (§ 3 Abs. 1 lit. a O.Ö. Straßengesetz 1991) unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob durch den geplanten Bau "die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird". Hiebei sind die im § 13 Abs. 1 O.Ö. Straßengesetz 1991 angeführten Schutzgüter als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, auf welche die Straßenverwaltung bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung von öffentlichen Straßen Bedacht zu nehmen hat.

Die von den Straßenbehörden und der belangten Behörde als Kriterien für die mögliche Beeinträchtigung der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße herangezogenen Aspekte der "Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs" sowie der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage zur Ableitung der auf der Straße anfallenden Wässer (§ 2 Abs. 2 Z. 2 O.Ö. Straßengesetz 1991) betreffen Umstände, die sich auf Schutzgüter des Abs. 1 des § 13 O.Ö. Straßengesetz 1991 beziehen, die insbesondere die Sicherheit der Gemeindestraße betreffen. Ob durch die hier zu beurteilende Einfriedungsmauer in der vom Beschwerdeführer vorgesehenen Ausführung in Form, Größe und Lage eine Beeinträchtigung der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße aufgrund der von den Behörden angenommenen Verletzung der Schutzgüter tatsächlich eintritt, kann jedoch - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt - mangels diesbezüglicher Feststellungen abschließend nicht beurteilt werden. Aus dem Akteninhalt ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß die von den Behörden angenommenen Umstände der behaupteten Beeinträchtigung vorlägen. Es fehlen Feststellungen darüber, warum durch die Errichtung der Einfriedungsmauer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs derart beeinträchtigt werden sollte, daß eine gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht mehr gewährleistet ist. Hiezu reicht nicht allein der Hinweis auf den in Zukunft zu erwartenden Verkehr auf der Straße, vielmehr sind in diesem Zusammenhang Feststellungen über die derzeitigen örtlichen Gegebenheiten und darüber erforderlich, ob durch die Zunahme des Verkehrs und, bejahendenfalls, warum eine Beeinträchtigung der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße eintritt und die Errichtung der Mauer für die festgestellte Beeinträchtigung (auch) ursächlich ist. Anhaltspunkte für Beurteilungskriterien der Sicherheit der öffentlichen Straßen bietet § 13 Abs. 1 zweiter Satz O.Ö. Straßengesetz 1991, der bei der Planung, beim Bau und der Erhaltung von öffentlichen Straßen die Straßenverwaltung zur Vorsorge verpflichtet, daß öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Daß ein Bau im Sinne des § 41 Abs. 2 lit. a

O.Ö. Bauordnung 1976 (siehe nunmehr § 2 Z. 1 O.Ö. Bauordnung 1994 sowie § 2 Z. 2 O.Ö. BauTG) unmittelbar an der Straße die Benützbarkeit derselben in besonderem Maße zu beeinträchtigen geeignet ist, ist unmittelbar einsichtig. Auch der Gesetzgeber geht im § 18 Abs. 1 O.Ö. Straßengesetz 1991 vom evidenten Einfluß solcher Anlagen auf die Benützbarkeit der öffentlichen Straße aus. Es bedarf jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung solcher Bauten nachvollziehbarer Feststellungen, aus welchen Gründen eine gefahrlose Benützbarkeit der Straße durch die Errichtung eines solches Baues beeinträchtigt wird.

Mit der Feststellung, die als Anlage der Straße errichtete, gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 O.Ö. Straßengesetz 1991 anzusehende Entwässerungsrinne würde durch die Mauer verbaut bzw. deren Funktion wäre durch die Errichtung der Mauer nicht mehr gewährleistet, kann die Verwaltungsrechtssache ebenfalls nicht abschließend rechtlich beurteilt werden. Auf welche Ermittlungsergebnisse sich die vom Beschwerdeführer gerügten Feststellungen im Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. April 1997 stützen, "durch die Eliminierung der straßenbegleitenden Entwässerungsanlage" entstünde "durch Überflutung der Fahrbahn oder Eisglätte bzw. durch Durchfeuchtung des Straßenunterbaues in Ermangelung einer geeigneten Wasserführung und der dadurch entstehenden Schäden" eine Beeinträchtigung der Benützbarkeit der Straße, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht erkennbar. Die Berufungsbehörde ging in der Begründung ihres Bescheides noch davon aus, daß die Lage der Entwässerungsrinne bzw. des Durchlaufschachtes deshalb nicht eindeutig geklärt werden könne, weil die tatsächliche Grundgrenze nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Die belangte Behörde geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne für den Verwaltungsgerichtshof erkennbare ergänzende Erhebungen jedoch von der sachverhaltsmäßigen Annahme aus, die Entwässerungsrinne liege an der Straßengrundgrenze und sei demnach jedenfalls Bestandteil der Straße. Im fortgesetzten Verfahren wird daher durch entsprechende Ermittlungen jedenfalls zu klären sein, ob die straßenbegleitende Entwässerungsanlage Bestandteil der Straße im Sinne des § 2 Abs. 2 O.Ö. Straßengesetz 1991 ist. Sollten die Annahmen der Berufungsbehörde zutreffen, daß die als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 2

O.Ö. Straßengesetz 1991 erkannte Entwässerungsanlage durch die Errichtung der Mauer an der Grundgrenze zur Straße die festgestellten Beeinträchtigungen (Überflutung der Fahrbahn, Eisglätte, Durchfeuchtung des Straßenunterbaues) bewirkt, ist jedenfalls von einer Beeinträchtigung der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Sinne des § 18 Abs. 1

O.Ö. Straßengesetz 1991 auszugehen.

Aus diesen Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Abschließend weist der Verwaltungsgerichtshof noch darauf hin, daß mit dem Spruchteil 2 im erstinstanzlichen Bescheid ein Abspruch erfolgt ist, welcher nicht Gegenstand des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 1996 war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand in der Höhe von S 540,--.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050340.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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