Entscheidungsdatum
14.02.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I415 2171316-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Astrid WAGNER, Himmelpfortgasse 10, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2019, Zahl XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, hatte in Österreich bereits in den Jahren 2006 und 2010 erfolglose Asylanträge gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.09.2017, Zl. 3XXXX, wurde ein weiterer vom Beschwerdeführer am 03.03.2016 gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018, Zl. G314 2171316-1/12E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 21.10.2019 stellte er durch seine Rechtsvertretung den verfahrensgegenständlichen Antrag, die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aufzuheben, sowie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8
EMRK.
Begründend führte er aus, dass er im Bundesgebiet ein aufrechtes Privat- und Familienleben habe. Er lebe seit über fünf Jahren in Österreich und sei seit dem XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Außerdem spreche er gut Deutsch, habe konkrete Erwerbsabsichten und auch sein Vater sei in Österreich aufenthaltsverfestigt.
3. Am 20.11.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.12.2019, Zl. XXXX, wurde dieser Antrag gemäß § 60 Abs. 2 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Bescheides aufgetragen (Spruchpunkt II.).
5. Mit einem weiteren Bescheid des BFA vom selben Tag, Zl. XXXX, wurde zudem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 07.01.2020 Beschwerde.
Der Sachverhalt sei in rechtlicher Hinsicht völlig unrichtig beurteilt worden. Insbesondere sei unzutreffend, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten wäre. Zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der Rückkehrentscheidung liege ein Zeitraum von eineinhalb Jahren. In der Strafhaft habe der Beschwerdeführer sich wohl verhalten und es sei ein positiver Gesinnungswandel eingetreten. Zudem sei er seit dem XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Dies stelle sehr wohl einen wesentlichen Umstand dar, der entsprechend zu werten sei. Seine familiäre Situation habe sich ganz entscheidend geändert. Hinzu komme, dass seine Ehegattin in guten finanziellen Verhältnissen lebe, weshalb sie auch anstandslos in der Lage sei, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen begehen werde.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes stattgegeben werde; in eventu das Einreiseverbot verkürzen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen; den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2020, Zl. XXXX, wies das BFA die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
9. Der Beschwerdeführer brachte am 04.02.2020 einen Vorlageantrag ein.
10. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2017, Zl. XXXX, unter anderem ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018, Zl. G314 2171316-1/12E, in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.11.2019 in den Kosovo abgeschoben und befand sich bis zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in die Beschwerdevorentscheidung. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.
Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung, denen von Seiten des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde, sowie dem vorliegenden Heimreisezertifikat (AS 457).
Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018, Zl. G314 2171316-1/12E.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ist dem ZMR zu entnehmen. Die Feststellung zu seiner am 20.11.2019 erfolgten Abschiebung ergibt sich aus dem "Bericht über erfolgte Abschiebung" der Landespolizei Wien, Abteilung Sondereinheiten, vom 20.11.2019 (AS 451ff)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 110/2019, lautet:
"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid (hier: Beschwerde) mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde (hier: das BVwG) nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951). Andernfalls ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951, 18.4.1967, 1713/66, 17.3.1983, 81/08/0205 = ZfVB 1984/1/247). (vgl. VwGH 21.06.1994, 93/07/0079.)
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2017, in Rechtskraft erwachsen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.
Wie die belangte Behörde auf Seite 4 der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführt, ist gemäß § 60 Abs. 2 FPG Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes bereits im Ausland verbracht hat. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.11.2019 in den Kosovo abgeschoben. Mit diesem Datum begann die Gültigkeitsdauer des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes zu laufen. Er kann einen Antrag auf Verkürzung des Einreiseverbotes erst fünf Jahre nach diesem Stichtag, somit frühestens ab 20.11.2024, stellen.
Die gegenständliche Beschwerde geht ausschließlich auf Umstände ein, die bei inhaltlicher Behandlung des Rechtsmittels von Belang gewesen wären und beruft sich auf einen Wegfall der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Da es jedoch schon formell an den Voraussetzungen zu einer inhaltlichen Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, war auf den dahingehenden Beschwerdeinhalt nicht weiter einzugehen.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher zu Recht zurückgewiesen. Weder das Bundesamt, noch das erkennende Gericht waren angehalten, auf inhaltliche Aspekte der Beschwerde einzugehen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Spruchpunkt II. wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, Euro 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von Euro 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.
Sohin ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Vorlageantrag geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so findet sich darin kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde oder im Vorlageantrag vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2171316.3.00Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020