TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/20 I422 2228610-1

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2228610-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Slowakei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2020, Zl. 1225936503/190375839, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt I.). Sie erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden und eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer lebe seit 2017 bei seinem ältesten Sohn in Österreich. Hier sei er einen großen Teil seines Aufenthaltes als Küchengehilfe und Koch beschäftigt gewesen. Das habe die belangte Behörde außer Acht gelassen und irrtümlicherweise festgestellt, dass er weder einer legalen Beschäftigung nachgegangen noch selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde mitberücksichtigen müssen. Das verhängte Aufenthaltsverbot beeinträchtige seine Erwerbsfreiheit und greife es zudem in sein Privatleben ein. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung monierte der Beschwerdeführer, dass im Falle einer Abschiebung die gerügte Rechtsverletzung unberücksichtigt bliebe und ein allenfalls unrichtiges Verfahrensergebnis nicht korrigiert werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 26.09.2017 in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer war von 26.09.2017 bis zum 04.02.2019 mit Nebenwohnsitz und ist seit 04.02.2019 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Es liegt keine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 NAG vor.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und ist sorgepflichtig für drei Kinder. Er verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines volljährigen, in Wien wohnhaften Sohnes, für den er nicht sorgepflichtig ist. Mit diesem lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Ein darüber hinausgehendes finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn besteht nicht. Der Beschwerdeführer befand sich vom 06.10.2017 bis zum 31.07.2018 und vom 01.09.2018 bis zum 31.10.2018 in Österreich in einem Beschäftigungsverhältnis. Gegenwärtig befindet er sich in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Eine berufliche Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liegt somit nicht vor. Ebenso bestehen keine berücksichtigungswürdigen sprachlichen, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer über aufrechte familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer weist in seinem Herkunftsstaat eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil vom 24.06.2014, zu AZ 1 T 24/11 wegen Straftaten in Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit sowie unerlaubten Handel und anderen Strafaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen zu einer fünfjährigen Freiheitstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2019 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und verhängte das Landesgericht Eisenstadt über ihn mit Beschluss vom 11.04.2019, 5 HR 4/19y die Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 21.06.2019, 25 Hv 21/19s, wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.01.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die Verifizierung seitens der österreichischen Strafbehörden und der Justiz belegt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde. In dieser verwies er, dass er an Diabetes leide und bereits einen Herzinfarkt gehabt habe und er diesbezüglich bereits in seinem Herkunftsstaat medikamentös behandelt worden sei.

Aus der Einsichtnahme in das ZMR gründen die Feststellungen über die Einreise und den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Eine Anmeldebescheinigung liegt weder im Verwaltungsakt ein bzw. wurde sie bislang nicht vorgelegt. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht beanstandet.

Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu seiner familiären Situation, insbesondere, dass er geschieden ist und er für drei Kinder sorgepflichtig ist. Ebenso ergibt sich aus seinen Angaben, dass sein ältester Sohn in Wien wohnt und der Beschwerdeführer mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Für das Bestehen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses ergaben sich - ebenso wie für das Bestehen berücksichtigungswürdiger sprachlicher, privater oder sozialer Anknüpfungspunkte - aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht beanstandet.

Die Feststellungen über die berufliche Situation ergibt sich einerseits aus der Einsichtnahme in den Auszug des Sozialversicherungsträgers, andererseits führte der Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass er rund ein Jahr als Koch im Restaurant S[...] gearbeitet habe und er mittlerweile beschäftigungslos sei, was sich wiederum mit den Angaben aus dem Auszug des Sozialversicherungsträgers deckt bzw. legte er im Rahmen der Beschwerde diesbezüglich entsprechende Bestätigungen in Form von Lohnzettel und einer Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vor. In diesem Zusammenhang kann dem Beschwerdeeinwand - wonach die belangte Behörde die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen habe und er in Österreich "nie" einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei und nicht selbsterhaltungsfähig sei - nicht gefolgt werden. Bei genauer Betrachtung der Feststellungen führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet "weder beruflich noch sozial verankert" ist und führt dahingehend in der Beweiswürdigung aus, dass er einer legalen Beschäftigung nicht nachgeht und er sich auch nicht zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhielt. Berücksichtigt man, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befand, treffen die Ausführungen der belangten Behörde zu und ergeben sich aus der Diktion des Bescheides keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer "nie" einer legalen Beschäftigung nachgegangen wäre. Die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, wonach er verweist, dass er seit geraumer Zeit keiner Beschäftigung nachgeht und er über keine Barmittel verfügt.

Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, basiert auf seinen Aussagen vor der belangten Behörde, wonach seine Schwester und seine beiden Brüder nach wie vor in der Slowakei wohnhaft sind. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bejahte der Beschwerdeführer auch den aufrechten Kontakt zu einem der beiden Brüder.

Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein österreichisches Strafgericht gründet einerseits aus der Einsichtnahme in das Strafregister des Beschwerdeführers sowie aus dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21.06.2019, 25 Hv 21/19s. Eine dagegen erhobene Berufung gab das Oberlandesgericht mit Urteil vom 18.12.2019, 17 Bs 331/19d nicht statt.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ergibt sich aus den Angaben des im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21.06.2019, 25 Hv 21/19s.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 24.01.2020, Zl. 1225936503/190375839 liegt im Verwaltungsakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich in Verbindung mit seiner einschlägigen Verurteilung in seinem Herkunftsstaat, weshalb in seinem Fall von einer besonderen kriminellen Neigung auszugehen sei. Dies bestätige sich auch in seinem in Österreich an den Tag gelegten kriminellen Verhalten. Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer den Nachweis seines Unterhaltes nicht nachzuweisen, er sei augenscheinlich mittellos und gegenwärtig nicht legal arbeitstätig und nicht zur Arbeitssuche eingereist.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 26.09.2017 (zunächst) über einen Nebenwohnsitz in Österreich und ist er seit 04.02.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Nachdem somit eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht vorliegt, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde rechtskräftig wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt. Mildernd wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und dessen Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit Vergehen.

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit September 2017 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Dieses Verhalten stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; ua.).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei und in Österreich, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Dahingehend ist insbesondere auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits im Juni 2014 von einem slowakischen Gericht rechtskräftig wegen Straftaten in Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit sowie unerlaubten Handel und anderen Strafaten im Zusammenhang mit Waffen, Schusswaffen, ihren Teilen und Komponenten, Munition und Sprengstoffen zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von fünf Jahren (!) verurteilt wurde. Diese Verurteilung hielt den Beschwerdeführer offenbar nicht ab, erneut ab November 2018 - nunmehr in Österreich - mit Suchtgift zu handeln. Im gegenständlichen Fall fällt zudem insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei seinen Handlungen ein "äußerst professionelles Vorgehen" zeigte; er eine die Grenzmenge um das 25fache übersteigende Methampheminmenge von der Slowakei aus nach Österreich einführte. Auch wird nicht außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sein strafwidriges Verhalten über einen äußerst langen Zeitraum beibehielt, was sich daraus ableiten lässt, dass er das Suchtgift in einem rund sechsmonatigen Zeitraum in regelmäßigen wöchentlichen Tranchen von der Slowakei nach Österreich einführte. Ebenso wird in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass das eingeführte Suchtgift einen hohen Reinheitsgehalt von zumindest 60 % Methamphemin hatte. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch zu werten, dass es sich bei ihm nicht um einen Einzeltäter handelt, sondern er den Suchtgifthandel zum Teil im bewussten Zusammenwirken mit anderen Personen ausführte und er auch andere Personen mit der Einfuhr des Suchtgiftes beauftragte. Sein damit an den Tag gelegtes Verhalten, weisen eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Berücksichtigt man den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit 31.10.2018 keiner Beschäftigung mehr nachgeht, er den in Österreich begangenen Suchtgifthandel mit November 2018 begann und sich laut Gerichtsurteil ein Verkaufserlös von rund 45.000 Euro errechnete, rechtfertigt dies die Überlegung, dass er den Suchtgifthandel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und somit aus wirtschaftlichen Überlegungen beging. Es ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation Beschwerdeführers mit einer Fortsetzung zu rechnen ist.

Im gegenständlichen Fall ist die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Einerseits verfügt der Beschwerdeführer erst seit rund zwei Jahren und vier Monaten über einen Aufenthalt in Österreich, wobei dieser für rund zwei Jahr lediglich als Nebenwohnsitz begründet wurde. Die zeitliche Komponente vermag für sich gesehen keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung beizutragen. (vgl. VwGH 23.11.2019, Ra 2019/19/0289). Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer sich von 06.10.2017 bis zum 31.07.2018 und vom 01.09.2018 bis zum 31.10.2018 in Österreich in einem Beschäftigungsverhältnis befand, ist diese zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, allerdings kann diese für sich gesehen noch nicht die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes bewirken, insbesondere auch nicht außer Acht zu lassen ist, dass der Beschwerdeführer seit 31.10.2018 beschäftigungslos war und eine allfällige Suche einer Beschäftigung seinerseits nicht behauptet bzw. nachgewiesen wurde. In Folge der von ihm ausgehenden Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit als Koch wurde der Beschwerdeführer straffällig. Wie sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen ergibt, erzielte er sich aus seiner kriminellen Tätigkeit einen errechneten Verkaufserlös von 45.000 Euro und ergibt sich zwangsläufig, dass er sich durch den Suchtgifthandel sein Einkommen erwirtschaften wollte. Ungeachtet dessen ist auch eine sprachliche, private oder soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich de facto nicht gegeben (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471). Dem Beschwerdeeinwand, wonach durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben eingegriffen wird, kann nicht gefolgt werden. Einfach aus dem Grund, weil laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung allfällige Konsequenzen des Aufenthaltsverbotes - wie zB mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen, dem Eingriff in das Privatleben - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel in Kauf zu nehmen sind (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 05.11.1999, 96/21/0155). Auch die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Beeinträchtigung seiner Erwerbsfreiheit in Österreich ist unter diesem Aspekt gerechtfertigt und zulässig. Ungeachtet dessen steht es dem Beschwerdeführer frei, seine Erwerbsfreiheit in seinem Herkunftsstaat auszuüben.

Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).

Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers keineswegs als zu lang. Insbesondere wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits wegen eines einschlägigen kriminellen Verhaltens (Suchgifthandel) von der slowakischen Justiz rechtskräftig verurteilt wurde. Das zeigt offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat, ihm die österreichische Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten (nunmehr) im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Auch wenn das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer zehn Jahren das Höchstmaß ausgeschöpft wird, erweist sich dieses als nicht ungerechtfertigt, insbesondere der Beschwerdeführer bereits in der Slowakei aufgrund seines einschlägigen Fehlverhaltens zu einer fünfjährigen (!) und in Österreich nunmehr zu einer viereinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang spielt auch die Vielschichtigkeit seines kriminellen Fehlverhaltens (Verstöße gegen Suchtmittelgesetze und zudem in der Slowakei gegen Suchtmittelgesetze und Waffenbestimmungen) für die Bemessung des Aufenthaltsverbotes eine nicht unwesentliche Rolle. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Tat im bewussten Zusammenwirken mit einem Dritten beging und er zudem einen Dritten mit der Einführung des Suchtgiftes beauftragte, lässt die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftat im Einklang steht. Daher war aufgrund dieser Überlegungen die Dauer des Aufenthaltsverbot von zehn Jahren nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhalten zeigte der Beschwerdeführer unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).

Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wurde von einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). auseinander.

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung
- Entfall, Durchsetzungsaufschub, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Privat- und Familienleben, private Interessen, Straffälligkeit,
Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Straftat, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2228610.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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