TE Bvwg Beschluss 2020/3/10 G313 2179408-2

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Veröffentlicht am 10.03.2020
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Entscheidungsdatum

10.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
ZustG §9

Spruch

G313 2179408-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, (BF), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm 9 Abs. 2 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Mit darauffolgendem Bescheid des BFA vom 16.11.2017 wurde über die BF zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

3. Aufgrund der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde die BF am 17.11.2017 nach Serbien abgeschoben.

4. Die gegenständliche Beschwerde, welcher eine Vollmacht einer in Serbien wohnhaften Person beigelegt war, richtet sich gegen das gegen die BF erlassene Einreiseverbot, weist die Verfahrenszahl des Schubhaftverfahrens auf, wurde von der bevollmächtigten Person mit Schreiben vom 06.12.2017 erhoben und langte am 13.12.2017 beim BVwG ein. Seitens des BVwG wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet, langte dort am 22.12.2017 und folglich im verfahrensgegenständlichen Verfahren beim BVwG am 15.01.2018 ein.

5. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 22.01.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.2. Mit darauffolgendem Bescheid des BFA vom 16.11.2017 wurde über die BF zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

1.3. Aufgrund der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde die BF am 17.11.2017 nach Serbien abgeschoben.

1.4. Die gegenständliche Beschwerde, welcher eine Vollmacht einer in Serbien wohnhaften Person beigelegt war, richtet sich gegen das gegen die BF erlassene Einreiseverbot, weist die Verfahrenszahl des Schubhaftverfahrens auf, wurde von der bevollmächtigten Person mit Schreiben vom 06.11.2017 erhoben und langte am 13.12.2017 beim BVwG ein. Seitens des BVwG wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet, langte dort am 22.12.2017 und im verfahrensgegenständlichen Verfahren beim BVwG am 15.01.2018 ein.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. angeführten Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Zu Spruchteil A)

Der mit "Zustellbevollmächtigter" betitelte § 9 Zustellgesetz (ZustG) lautet auszugsweise:

"§ 9.

(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind."

Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017 wurde über die BF zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

Diesem Bescheid ist ein aufenthaltsbeendendes Verfahren und ein Bescheid des BFA vom 16.11.2017 vorangegangen, mit welchem gegen die BF eine Rückkehrentscheidung, ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Die von der bevollmächtigten Person für die BF mit Schreiben vom 06.12.2017 erhobene Beschwerde langte am 13.12.2017 beim BVwG ein.

Der Beschwerde beigelegt war eine notariell beglaubigte, alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem BFA zu AZ IFA 1174029008/171290284 betreffende Vollmacht bzw. Bevollmächtigung einer in Serbien wohnhaften Person durch die BF als Vollmachtgeberin. Die in der "Vollmacht" angeführte BFA-Verfahrenszahl betrifft das Schubhaftverfahren der BF.

Mit Schreiben des BVwG vom 14.12.2017 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet. Diese langte am 22.12.2017 dort ein.

Mit diesem Datum erlangte das BFA Kenntnis von der Beschwerde, die sich ausdrücklich gegen das gegen die BF befristete erlassene Einreiseverbot richtet. Am 15.01.2018 legte die belangte Behörde folglich dem BVwG die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schubhaftverfahren, dessen Verfahrenszahl sowohl in der Vollmacht als auch in der Beschwerde angeführt wurde, und dem vorangegangenen aufenthaltsbeendenden Verfahren besteht, war doch, jeweils mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017, die Schubhaftanordnung die Folge der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hat die für alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem Schubhaftverfahren ausgestellte Vollmacht grundsätzlich auch für das aufenthaltsbeendende Verfahren Gültigkeit.

Bezüglich der in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angeführten das Schubhaftverfahren vor dem BFA betreffenden Verfahrenszahl liegt offenbar ein Mangel vor, richtet sich doch die Beschwerde ausdrücklich gegen das Einreiseverbot.

Die Beschwerde ist mangelhaft iSv von § 9 Abs. 1 VwGVG, enthält sie doch keine Bezeichnung des konkret angefochtenen Bescheides, keine näheren Gründe, warum das Einreiseverbot angefochten wurde und auch kein konkretes Begehren bzw. keinen Antrag. Es wäre somit der BF bzw. im gegenständlichen Fall der von ihr bevollmächtigten Person ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der mangelhaften Beschwerde zu erteilen bzw. zuzustellen gewesen.

Da die von der BF bevollmächtigte natürliche Person in Serbien und nicht in Österreich wohnhaft ist, konnte die BF der in ihrer Vollmacht namentlich genannten in Serbien wohnhaften Person für das verfahrensgegenständliche Verfahren keine Zustellvollmacht erteilen, sieht doch § 9 Abs. 2 ZustG vor, dass nur natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich wirksam eine Zustellungsvollmacht erteilt werden kann.

Die eine Zustellvollmacht miteinschließende Vollmacht ist daher im gegenständlichen Fall nicht rechtswirksam.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mangelhaftigkeit, Schubhaft, Vollmacht, Zustellbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2179408.2.00

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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