Entscheidungsdatum
16.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G305 2229371-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Bulgarien, alias
XXXX, geb. XXXX, StA.: Bulgarien, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,
Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX.02.2020 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Bulgarien, alias XXXX, geb. XXXX, StA.:
Bulgarien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.), dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).
Zu Spruchpunkt IV. (Erlassung des auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbotes) führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend aus, dass die Abschiebung Fremder in einen Staat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig sei, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat ergebe sich keine derartige Gefährdung. Der BF selbst habe keine persönlichen Gründe vorgebracht, die einer Abschiebung in den Herkunftsstaat hinderlich entgegenstehen würden.
2. Gegen diesen, dem BF am XXXX.02.2020 durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 02.03.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides aufheben, 2.) in eventu den Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird.
Begründend führte er aus, dass er serbischer Staatsangehöriger sei. Am 14.02.2020 sei er in Salzburg durch die Sicherheitsbehörden bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden. Dabei habe er sich mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass, lautend auf XXXX, geb. XXXX, Nr. XXXX, und mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis, lautend auf XXXX, geb. XXXX, Nr. XXXX, ausgewiesen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Unterkunft des BF habe der für echt befundene Reisepass des BF aufgefunden werden können. Auf Grund der Stempeleintragungen (Einreise Schengenraum am 06.02.2019) sei festgestellt worden, dass er seinen visumfreien Aufenthalt überschritten habe. Im Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, habe der VwGH ausgeführt, dass - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen - bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen sei, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Bei der Bemessung des Einreiseverbots wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der BF sich nach der erlassenen Rückkehrentscheidung sofort zur freiwilligen Ausreise bereit erklärte. Aus diesem Grund bestehe die Gefahr nicht, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt werde. Auch habe er sich bei seiner Einvernahme, als auch gegenüber der ausgewiesenen Rechtsvertretung einsichtig und reuevoll verhalten. Der BF habe vor, sich in Serbien eine Arbeit zu suchen und ein geordnetes Leben zu führen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die erkennende Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren nicht geboten sei.
3. Am 09.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX.02.2020 erhobene Beschwerde des BF vom 02.03.2020 und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in Serbien geborene Beschwerdeführer, dessen Identität korrekt XXXX, geb. XXXX lautet, ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
1.2. Der Beschwerdeführer ist am 06.02.2019 in den Schengenraum eingereist. Im Schengenraum hat er sich bis zu seiner, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erfolgten Einreise ins Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten.
Am 30.01.2020 hat sich der Beschwerdeführer unter Verwendung einer falschen Identität (als XXXX, geb. XXXX, StA.: Bulgarien) mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX, angemeldet.
Über einen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte der BF ebenso wenig, wie über eine Arbeitserlaubnis,
1.3. Am 14.02.2020 wurde der Beschwerdeführer um ca. 19:15 Uhr im Zuge einer koordinierten Kontrolle durch mehrere Streifen der Schengenfahndung XXXX und der Finanzpolizei XXXX bei der illegalen Schwarzarbeit betreten.
Nachdem er aufgefordert wurde, sich zu legitimieren, wies er sich mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass, lautend auf XXXX, geb. XXXX, Nr. XXXX, gültig bis XXXX, Pers.Nr.: XXXX, und einem totalgefälschten bulgarischen Personalausweis, lautend auf XXXX, geb. XXXX, Nr. XXXX, gültig bis XXXX, PersNr.: XXXX, aus.
Zur Klärung seiner wahren Identität führten Organe der Polizei eine Nachschau in der Unterkunft des Beschwerdeführers durch, anlässlich welcher der auf seine wahre Identität ausgestellte Reisepass aufgefunden wurde. Die darin angebrachten Sichtvermerke, die eine Einreise in den Schengenraum am 06.02.2019 ausweisen, dokumentieren das deutliche Überschreiten des visumfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Anlässlich einer Nachschau in der Jacke des BF wurde ein weiterer - totalgefälschter - Personalausweis, lautend auf XXXX, geb. XXXX, Nr. XXXX, gültig bis XXXX, PersNr. XXXX, sichergestellt.
1.4. Ein besonderes Nahverhältnis zu bzw. eine besondere Abhängigkeit von in Österreich aufhältigen Personen bestand bzw. besteht nicht. Er besitzt auch kein Vermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen würde.
1.9. Serbien, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegenstünden.
In Serbien unterliegt er weder einer strafgerichtlichen, noch einer politischen Verfolgung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und im Verwaltungsgerichtsakt einliegenden Aktenteile bildeten die Grundlage für die gegenständliche Entscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl. XXXX, erließ die belangte Behörde insbesondere in Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer.
Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 02.03.2020 wendete er sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde, während die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. unbekämpft blieben.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
3.1.3. Zum Einreiseverbot gemäß Punkt IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Die für die Verhängung eines Einreiseverbotes maßgebliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Demnach kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot verbinden. Bei einem Einreiseverbot handelt es sich um eine Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gegenständlich hat das BFA mit dem lediglich in Ansehung seines Spruchpunktes IV. in Beschwerde gezogenen Bescheid auch eine in dessen Spruchpunkt II. unbekämpft gebliebene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.
Nach der Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dabei ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und darüber hinaus, inwieweit sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden oder ob dieser anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere bei Zutreffen der in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 normierten Tatbestände anzunehmen.
3.1.4. Zumindest am Tag seiner Betretung (14.02.2020 um ca. 19:15 Uhr) hielt sich der Beschwerdeführer offenbar nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet auf und wurde der BF, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits illegal im Bundesgebiet aufhielt, durch Organe der Schengenfahndung XXXX und Organe der Finanzpolizei XXXX bei der illegalen Schwarzarbeit angetroffen. Er verfügte weder über eine auf seine wahre Identität erfolgte melderechtliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, noch über eine Arbeitserlaubnis für das Bundesgebiet. Gegenüber den ihn kontrollierenden Organen mit einem gefälschten - auf eine von ihm verwendete falsche Identität lautenden - Reisepass aus. Eine bei ihm zu Hause durchgeführte Nachschau ergab, dass er über diesen Reisepass hinaus über ein weiteren - totalgefälschten - Personalausweis, lautend auf XXXX verfügte und auf einen weiteren, auf seine echte Identität lautenden Reisepass verfügte.
Dass er sich gegenüber den ihn kontrolliert habenden Organen der Schengenfahndung und der Finanzpolizei mit einem totalgefälschten, auf eine falsche Identität lautenden Reisepass auswies, stellte er eine hohe kriminelle Energie in Hinblick auf seine Bereitschaft, sich mit einer gefälschten Identität wiederholt Zugang zur Schwarzarbeit zu verschaffen. Dass er sich überdies noch unter einer falschen Identität mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet anmeldete, untermauert diese Bereitschaft einmal mehr. Die Art seines Vorgehens untermauert die von ihm ausgehende Gefahr, durch Verschleierung seiner wahren Identität auch künftig einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen. Die Verschleierung seiner wahren Identität ermöglicht es ihm überdies, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden und die Finanzpolizei zu entziehen. Zudem ist der BF seit dem 30.01.2020 bis laufend im Bundesgebiet gemeldet, weshalb von einem fortgesetzten Aufenthalt und damit einhergehend der Gefahr des Rückfalls in die Schwarzarbeit auszugehen ist.
Wenn der BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes zu berücksichtigen gewesen wäre, dass er sich nach der erlassenen Rückkehrentscheidung sofort zur freiwilligen Ausreise aus Österreich bereit erklärte, so vermag er dies nicht glaubhaft zu machen, zumal er bis laufend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist und von einem fortgesetzten Aufenthalt auszugehen ist. Aus den angeführten Gründen ist davon auszugehen, das die Gefahr, dass von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt wird, weiter besteht. Mit seinem Beschwerdevorbringen erweist sich der BF als uneinsichtig und unglaubwürdig.
So begegnet die von der belangten Behörde auch in Hinblick auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung getroffene Abwägungsentscheidung keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen und der im Bescheid zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner (nicht vorhandenen) familiären und privaten Anknüpfungspunkte ein Einreiseverbot im unteren Rahmen der möglichen Verhängungsdauer verfügt und ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229371.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020