RS Vfgh 2020/2/24 E4523/2019 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Familie afghanischer Staatsangehöriger; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand eines Familienmitglieds

Rechtssatz

Auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hin, wonach die vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ersuchte Gutachtenerstellung (zu: "vaskulärer Demenz, Beeinträchtigung sämtlicher Gedächtnisfunktionen mit Merkfähigkeitsstörung, Vergesslichkeit, Verlust zeitl. und örtl. Orientierung, nächtliche Verwirrtheitsepisoden mit Weglauftendenzen, Betreuung durch Angehörige, wobei [er] auch für kurze Zeit nicht alleine gelassen werden kann" oder "an einer sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankung" leide) nicht möglich sei, hat das BVwG ohne Einholung eines fachärztlichen Gutachtens die angefochtenen Entscheidungen getroffen, wobei festgestellt wird, dass (auch) der Zweitbeschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, mithin erwerbsfähig sei und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweise.

Der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass das BVwG zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens verpflichtet ist, wenn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Herkunftsstaat nicht eindeutig geklärt ist. Dies gilt umso mehr, wenn das BVwG - wie offenbar im vorliegenden Fall - von der Notwendigkeit der Einholung eines solchen Gutachtens überzeugt ist.

Entscheidungstexte

  • E4523/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2020 E4523/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4523.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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