RS Vfgh 2020/2/25 E4266/2019

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen irakischen Staatsangehörigen; unzureichende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) trifft Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak in den Jahren 2016 und 2017 sowie punktuelle weiter Länderfeststellungen jedoch demgegenüber keine Feststellungen zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, nämlich der Stadt Mosul in der Provinz Ninava. Darüber hinaus legt das BVwG auch nicht schlüssig dar, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet des Irak derart stabilisiert hätte, dass eine Gefährdungslage mit Blick auf Art2 und Art3 EMRK jedenfalls nicht bestehe.

Damit geht das BVwG in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in seinen Rechten nach Art2 und Art3 EMRK verletzt werde. Auf Grund der unzureichenden Länderfeststellungen ist dem VfGH eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak verwehrt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4266.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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