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69 Völkerrechtliche VerträgeNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags des OGH wegen zu eng gefaßten Antragsbegehrens; Unklarheit über die Bedeutung des in Österreich nicht normativen Terminus "Rente" bei allfälliger Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen bezüglich der Pension im deutsch-österreichischen Abkommen über die Soziale SicherheitSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen stellt mit Beschluß vom 25. April 1995 den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140a B-VG iVm Art140 B-VG feststellen, daß
"1. im Art27 Abs3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 BGBl 1969/382 in der geltenden Fassung das Wort 'Pension' in der Wortfolge 'und eines Kinderzuschusses zur Pension (Rente) eines Versicherten',
2. im Art27 Abs4 Satz 3 des zitierten Abkommens in der geltenden Fassung das Wort 'Pension' in der Wortfolge 'sowie um den nach Absatz 8 zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente) eines Versicherten' und
3. im Art27 Abs8 Halbsatz 1 des zitierten Abkommens in der geltenden Fassung das zweimal vorkommende Wort 'Pension' verfassungswidrig sind und die angefochtenen Stellen des genannten Abkommens als verfassungswidrig aufheben".
1.2. Seine Bedenken gegen diese Bestimmungen legt der Oberste Gerichtshof im wesentlichen wie folgt dar:
"Für die Feststellung eines allfälligen Kinderzuschusses
bestand nach der Stammfassung und besteht nach der geltenden
Fassung des Art27 AbkSozSi-BRD eine Sonderregelung (MGA
Zwischenst SV Lfg 28, 1a, 97 FN 5). ... Nach Urbanetz, Das neue
Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik
Deutschland, DRdA 1971, 125 (131) mußte wegen der Ausschaltung
der Berechnung der Renten nach der pro-rata-temporis-Regelung in
der Masse der Fälle auf deutscher Seite konsequenterweise für den
Kinderzuschuß eine Sondernorm geschaffen werden. Diese weiche von
der sonst in Sozialversicherungsabkommen üblichen Methode, auch
diesen Leistungsteil dem Verhältnis der Zeiten entsprechend
anteilsmäßig festzustellen, völlig ab. Zur Vermeidung von
Doppelleistungen sehe demnach Art27 Abs8 erster Satz vor, daß
bei Anspruch auf Kinderzuschuß aus der Versicherung beider
Staaten der Kinderzuschuß (in voller Höhe) nur zu der Leistung
aus der Versicherung des Staates gebührt, in dessen Gebiet sich
der Pensionsberechtigte gewöhnlich aufhält. Aus der Versicherung
des anderen Staates ruhe jedoch der Kinderzuschuß ......... Der
zweite Satz dieses Absregle jene Fälle, in denen zwar Anspruch
auf Kinderzuschuß aus der Versicherung beider Staaten bestünde,
der Pensionsberechtigte sich jedoch außerhalb des Gebietes beider
Vertragsstaaten aufhält. Hier werde bestimmt, daß der
Kinderzuschuß aus der Versicherung des Staates zu gewähren sei,
in der die längere Beitragszeit zurückgelegt wurde, während der
Kinderzuschuß aus der Versicherung des anderen Staates zum Ruhen
komme .......
Nach der RV zum Dritten Zusatzabkommen zum AbkSozSi-BRD 599 BlgNR 15. GP 7 trägt die Neufassung des Art27 Abs8 den durch das (dt) 20. Rentenanpassungsgesetz eingetretenen Änderungen der deutschen Rechtsvorschriften betreffend Kinderzuschüsse aus der Rentenversicherung Rechnung, wobei grundsätzlich eine Zuordnung für die Gewährung des Kinderzuschusses nach dem Wohnortprinzip erfolge. Dabei werde nicht mehr auf den gleichzeitigen Anspruch auf den Kinderzuschuß, sondern auf den gleichzeitigen Anspruch auf Pension (Rente) abgestellt. Die erwähnten Änderungen der dt Rechtslage betrafen insbesondere den mit dem genannten Gesetz vorgesehenen Wegfall des Kinderzuschusses aus der Rentenversicherung, wenn für dasselbe Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversicherung gewährt wurde. Es mußte daher gleichzeitig in der neuen Z7a des Schlußprotokolls festgelegt werden, daß die Gewährung eines Kinderzuschusses aus der österreichischen Unfallversicherung nicht zum Wegfall des deutschen Kinderzuschusses aus der Rentenversicherung führt, da es sonst trotz einer Zuordnung der Gewährung des Kinderzuschusses unter die deutschen Rechtsvorschriften zu keiner Gewährung des deutschen Kinderzuschusses gekommen wäre (MGA Zwischenst SV Lfg 26, la, 99 FN 11 zu Art27; lb, 157 FN 1 zu Z7a Schlußprot; ähnlich Siedl, Drittes Zusatzabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, SozSi 1982, 513 (516)). Siedl bemerkt noch, daß eine dem letzten Satz der Stammfassung des Art27 Abs8 entsprechende Regelung in der Fassung des 3.Zusatzabkommens fehle. Das bedeute im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Art27 Abs3 und 4, in denen ausdrücklich die Außerachtlassung des Kinderzuschusses bei der pro-rata-temporis-Berechnung der Leistung festgelegt sei, daß auch in den vorgenannten Fällen anstelle eines halben Kinderzuschusses der ganze Kinderzuschuß zu gewähren sein werde.
Die im Art27 Abs3, 4 und 8 getroffene Regelung war solange sachgerecht, als sowohl das österreichische als auch das deutsche Sozialrecht einen Anspruch auf Kinderzuschuß kannten. Das war wohl auch die 'Vertragsgrundlage' dieser Regelungen des AbkSozSi-BRD.
Durch Art1 Nr 39 des (deutschen) Haushaltsbegleitgesetzes 1984 dBGBl 1983 I S 1532 wurde jedoch §1262 Abs1 Satz 1 RVO neu gefaßt. Danach wurde ein Kinderzuschuß nur noch gewährt, wenn der Rentenberechtigte vor dem 1.1.1984 bereits einen Anspruch auf Kinderzuschuß hatte. In der amtlichen Begründung Bundestags-Drucksache 10/335, 74 wurde dazu ausgeführt: 'Der Kinderzuschuß zu den Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sowie zu den Altersruhegeldern soll künftig durch das Kindergeld ersetzt werden .........' (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung IV 68. Nachtrag 705t; MGA Zwischenst SV Lfg 26, 1a, 99 FN 11 zu Art27). Siedl/Spiegel meinen in der letztzit FN, durch den Entfall des Kinderzuschusses auf deutscher Seite in Versicherungsfällen ab dem 1.1.1984 werde die Zuordnungsregelung des Abs8 nicht berührt, da die Anwendung dieser Bestimmung ausschließlich davon abhängig sei, daß 'nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Pension (Rente) besteht'. Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Pensionsberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland sei die Gewährung eines österreichsichen Kinderzuschusses daher auch in den Fällen ausgeschlossen, in denen ein Kinderzuschuß aus der deutschen Rentenversicherung nicht mehr gebührt.
Das müßte auch dann gelten, wenn sich der Berechtigte - wie der Kläger - gewöhnlich außerhalb der beiden Vertragsstaaten aufhält und die längere Beitragszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt ist. Nach Art27 Abs8 AbkSozSi-BRD würde sich der Anspruch des Klägers auf Kinderzuschuß zur österreichischen Teilpension nur dann nach den österreichischen Rechtsvorschriften (§262 ASVG) richten, wenn sich der Kläger entweder gewöhnlich in Österreich aufhielte oder nach den österreichischen Rechtsvorschriften die längere Beitragszeit zurückgelegt wäre. Da im vorliegenden Fall jedoch beide Voraussetzungen nicht zutreffen, richtet sich der eingeklagte Anspruch auf Kinderzuschuß ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften. Nach denen hat aber der Kläger - wie sich aus der bereits dargestellten Rechtslage ergibt und wie schon in der Klage zugestanden wurde - keinen Anspruch auf Kinderzuschuß. Bestünde nur nach den österreichischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Pension, dann würde dem Kläger zur Pension nach §262 ASVG für jedes Kind (§252) auch dann ein Kinderzuschuß gebühren, wenn er sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen ausländischen Staat, also auch in Kroatien, aufhielte. Daß sich sein Anspruch auf Kinderzuschuß im vorliegenden Fall nicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften richtet, ist darauf zurückzuführen, daß der Kläger sowohl nach den österreichischen als auch nach den deutschen Rechtsvorschriften Anspruch auf Pension (Rente) hat und von beiden Vertragsstaaten Teilleistungen bezieht.
Die angefochtenen Regelungen des Art27 AbkSozSi-BRD waren ursprünglich durchaus sachgerecht und verfassungskonform. Sie invalidierten jedoch, als durch die Änderung der deutschen Rechtslage der Kinderzuschuß mit 1.1.1984 abgeschafft wurde (VfSlg 5854, 7330, 7461, 7974, 8871, 11048). Seither entsprechen diese Regelungen inhaltlich nicht mehr dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot. Daß der Kinderzuschuß nur von einem der die Teilleistungen (Pension bzw Rente) erbringenden beiden Versicherungsträger ausschließlich nach seinen Rechtsvorschriften zu ermitteln und zu erbringen ist, führt nämlich dann, wenn es sich dabei um den deutschen Versicherungsträger handelt, dazu, daß der Versicherte keinen Kinderzuschuß erhält. Daß diese Regelung zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung führt und daher der Verwaltungsökonomie dient, kann sie wegen ihrer groben Unbilligkeit sachlich nicht rechtfertigen. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (VfSlg 9645, 11469, 11775; VfGH 12.12.1992 G171/91; VfGH 11.3.1994 G127/93), diese dürfen aber nicht grob unsachlich sein. Der Gesetzgeber darf auch von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (VfSlg 8871, 11193). Daß dabei Härtefälle auftreten können, macht eine Regelung dann nicht gleichheitswidrig, wenn es sich um einen atypischen, nur ausnahmsweise auftretenden Fall handelt (VfSlg 9901, 11301, 11615, 11665). Art27 Abs8 AbkSozSi-BRD macht aber den Härtefall zum Regelfall, weil er Pensionisten, die sich nicht gewöhnlich in Österreich aufhalten und nach den österreichischen Rechtsvorschriften weniger Beitragszeiten haben als nach den deutschen, vom Kinderzuschuß ausschließt. Eine verfassungskonforme Auslegung des Art27 Abs8 scheitert am klaren Vertragswortlaut. Nur der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, daß der Kläger nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Nr. 1408/71) fällt (Art2 dieser Verordnung).
Die angefochtenen Regelungen verstoßen seit 1.1.1984 gegen den auch den Gesetzgeber bindenden verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (VfSlg 1451, 2956, 11641; VfGH 24.6.1993, G217/92). Seither liegt es nicht mehr im dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum
(VfSlg. 11369), die österreichische Teilpension bei einem Anspruch auf eine deutsche Teilrente nur dann um den (österreichischen) Kinderzuschuß zu erhöhen, wenn sich der Berechtigte entweder gewöhnlich in Österreich aufhält oder nach den österreichischen Rechtsvorschriften die längere Beitragszeit zurückgelegt ist."
2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zwar nicht die Zulässigkeit des Antrages, wohl aber seine inhaltliche Berechtigung in Zweifel zieht. Sie hält dem Obersten Gerichtshof folgendes entgegen:
"... Wie der antragstellende Gerichtshof ... zutreffend bemerkt, machten die durch das (deutsche)
20. Rentenanpassungsgesetz eingetretenen Änderungen der deutschen Rechtsvorschriften betreffend Kinderzuschüsse aus der Rentenversicherung eine Änderung der Zuordnungsregelung des Art27 Abs8 des Abkommens erforderlich, da auf Grund dieser Änderungen ein Kinderzuschuß aus der (deutschen) Rentenversicherung nicht mehr gebührte, wenn Anspruch auf Kinderzulage zu einer (deutschen) Unfallrente bestand. Da in diesen Fällen kein Kinderzuschuß aus der deutschen Rentenversicherung mehr zu gewähren war, kam es selbst bei Vorliegen eines Wohnortes in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zu dem von den Vertragsstaaten vorgesehenen Ruhen des Kinderzuschusses nach den Rechtsvorschriften des Nichtwohnortstaates, d.h. des österreichischen Kinderzuschusses. Aber auch die zum Teil unterschiedlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschuß (z.B. unterschiedliche Altersgrenzen) machten eine Neuregelung erforderlich.
Der im Dritten Zusatzabkommen (BGBl. Nr. 299/1982) getroffenen Neuregelung liegt im wesentlichen die ... Regelung des Art77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit von Arbeitnehmern und Selbständigen sowie deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), zugrunde, nach der der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder erhält
i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder
ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Rentner die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine Rente nach den betreffenden Rechtsvorschriften besteht.
Auch wenn diese Regelung neben den Kinderzuschüssen die Familienbeihilfen umfaßt, so geht sie nicht von einem gleichzeitigen Anspruch auf diese Leistungen aus oder setzt diese voraus, sondern macht die Gewährung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern ausschließlich vom Anspruch auf die zugrundeliegende Rente abhängig.
... In gleicher Weise stellt die zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland im Dritten Zusatzabkommen getroffene Regelung für den Anspruch auf Kinderzuschüsse als Annexleistung zu einer Pension (Rente) ausschließlich auf den Anspruch auf die Pension (Rente) selbst ab. Analog zu Art77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfolgt bei Vorliegen eines Wohnortes in einem der beiden Vertragsstaaten eine ausschließliche Zuordnung für die Gewährung eines möglichen Kinderzuschusses zum Wohnortstaat, während bei einem Wohnort in einem Drittstaat eine ausschließliche Zuordnung zu dem Staat erfolgt, nach dessen Rechtsvorschriften die längere Beitragszeit zurückgelegt ist.
Im Vordergrund dieser Regelung steht daher nicht der (mögliche) gleichzeitige Anspruch auf Kinderzuschuß, sondern die ausschließliche Zuordnung für die Gewährung des Kinderzuschusses nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates.
... Solche ausschließliche Zuordnungen der Leistungsgewährung zu den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates, unabhängig von der Frage eines identischen Leistungsumfanges, enthält das zwischenstaatliche Recht der sozialen Sicherheit durchaus auch in anderen Bereichen. Diesbezüglich ist insbesondere auf folgende Regelungen hinzuweisen:
a) Die Zuordnung von Pensionsbeziehern aus jeweils beiden Vertragsstaaten ausschließlich zur Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) des Wohnortstaates, unabhängig vom möglichen Leistungsumfang oder Leistungsanspruch (z.B. Art17 des Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland) und
b) die Zuordnung zur ausschließlichen Gewährung von Sach- und Geldleistungen mit Ausnahme der Rente bei gleichzeitigem Leistungsanspruch auf Grund einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates nach Art21 Abs1 des Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland bzw. zur ausschließlichen Gewährung aller Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen (im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten, z.B. Art13 des Abkommens mit der Schweiz idF des Zweiten Zusatzabkommens, BGBl. Nr. 448/1979).
Aber auch die in allen Abkommen über soziale Sicherheit enthaltenen Regelungen betreffend den Ausschluß von der Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, wenn nach dessen Rechtsvorschriften weniger als zwölf Versicherungsmonate zu berücksichtigen sind (z.B. Art26 Abs4 des Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland), setzt nicht voraus, daß eine Leistung im anderen Vertragsstaat zusteht.
Die im Art27 Abs8 des Abkommens getroffene Zuordnung für die Gewährung des Kinderzuschusses ausschließlich nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stellt sich durch den Entfall des deutschen Kinderzuschusses mit dem (deutschen) Haushaltsbegleitgesetz 1984 mit 1. Jänner 1984 hinsichtlich neuer Versicherungsfälle damit de facto als eine Regelung dar, die die Gewährung eines österreichischen Kinderzuschusses bei Wohnort des Pensionsberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland oder bei kürzerer Beitragszeit in Österreich ausschließt.
... Eine solche Ausschlußregelung bei Wohnort des Pensionsberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland ist nach Auffassung der Bundesregierung schon im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, daß - wie auch in der vom Obersten Gerichtshof zitierten amtlichen Begründung zum Haushaltsbegleitgesetz ausgeführt ist - der entfallende deutsche Kinderzuschuß durch das deutsche Kindergeld ersetzt wird. Bei einem Wohnort des Pensionsberechtigten in einem Drittstaat und kürzerer Beitragszeit in Österreich erscheint diese Regelung weiters insofern sachlich begründet, als hiedurch hinsichtlich der Gewährung dieser Annexleistung auf den Leistungsumfang des Vertragsstaates abgestellt wird, dem der Versicherte überwiegend angehört hat, und eine einseitige Belastung der österreichischen Pensionsversicherung ausgeschlossen wird, was insbesondere auch auf jene Fälle - wie den Anlaßfall - zutrifft, in denen erst unter Zusammenrechnung der österreichischen und deutschen Versicherungszeiten ein Pensionsanspruch aus der österreichischen Pensionsversicherung entsteht. Diese somit auf die Dauer der Beitragszahlung abgestellte Zuordnung erscheint durchaus nicht unsachlich."
3. Der Kläger des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahrens hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet, in der er sich im wesentlichen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes anschließt und seinem Antrag beitritt.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
4.1.1. Die Abs3, 4 und 8 des Art27 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 382/1969 - die angefochtenen Stellen sind hervorgehoben - lauten wie folgt:
"(3) Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates berechnet unter Außerachtlassung von Beiträgen zur Höherversicherung und eines Kinderzuschusses zur Pension (Rente) eines Versicherten zunächst die Pension (Rente), die nach den von ihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Person zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigende Versicherungszeiten nach den von dem Träger anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wären.
(4) Sodann berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates den Teil dieser Pension (Rente), der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind. Dies gilt entsprechend für die Berechnung des Leistungszuschlages mit der Maßgabe, daß nur für den Leistungszuschlag zu berücksichtigende Zeiten herangezogen werden. Die so ermittelte Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als zur Höherversicherung entrichtet gelten, sowie um den nach Abs8 zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente) eines Versicherten.
(8) Solange einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Kinderzuschuß zu einer Pension (Rente) eines Versicherten zu gewähren wäre, ruht der Kinderzuschuß nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Solange einer Person, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhält, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Kinderzuschuß zu einer Pension (Rente) eines Versicherten zu gewähren wäre, ruht der Kinderzuschuß auf Grund der Rechtsvorschriften, nach denen die kürzere Beitragszeit zurückgelegt ist. Besteht ein Anspruch auf Kinderzuschuß nur nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension (Rente) oder eines Kinderzuschusses nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates auch unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so gewährt der Träger den Kinderzuschuß nur zur Hälfte, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absatz 1 erfüllt sind."
4.1.2. Durch das zweite Zusatzabkommen, BGBl. Nr. 280/1975, wurden die wiedergebenen Absätze des Art27 nicht verändert.
4.1.3. Durch das dritte Zusatzabkommen, BGBl. Nr. 299/1982, erhielt Art27 Abs8 folgende Fassung (die angefochtenen Stellen sind hervorgehoben):
"(8) Der Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer Pension (Rente) eines Versicherten richtet sich, sofern nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Pension (Rente) besteht, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält; hält sich der Berechtigte gewöhnlich außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten auf, so richtet sich der Anspruch ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen die längere Beitragszeit zurückgelegt ist."
4.2.1. Gemäß Art26 Abs1 des Abkommens werden Versicherungszeiten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegt sind, für das Recht auf Weiterversicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß Versicherungszeiten zurückgelegt und für welche der genannten Tatsachen sie zusammenzurechnen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind.
Abs3 sowie die folgenden Absätze des Art27 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die soziale Sicherheit regeln, wie die Pension (Rente) der nach diesem Abkommen Anspruchsberechtigten zu berechnen ist. Gemäß Art27 Abs3 hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates unter Außerachtlassung bestimmter Beiträge, nämlich jenes zur Höherversicherung und eines Kinderzuschusses zur Pension (Rente), zunächst die Pension (Rente) zu berechnen, die nach den von ihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Person zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigende Versicherungszeiten nach den vom Träger anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wären.
Nach Abs4 des Art27 hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates sodann den Teil dieser Pension (Rente) zu berechnen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind. Diese Teilleistung erhöht sich unter anderem um den nach Abs8 zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente). Hinsichtlich des Kinderzuschusses enthielt Art27 Abs8 in der Stammfassung des Abkommens die Regelung, daß in den Fällen, in denen sich eine Person, der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Kinderzuschuß zu einer Pension (Rente) eines Versicherten zu gewähren wäre, gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, der Kinderzuschuß nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ruht. Wenn eine Person, der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Kinderzuschuß zu einer Pension (Rente) eines Versicherten zu gewähren wäre, sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhielt, ruhte der Kinderzuschuß aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen die kürzere Beitragszeit zurückgelegt wurde.
Nach Art27 Abs8 des Abkommens in der Fassung der dritten Zusatzvereinbarung richtet sich der Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer Pension (Rente) eines Versicherten, sofern nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Pension (Rente) besteht, nunmehr jedoch ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält. Wenn sich der Berechtigte gewöhnlich außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten aufhält, so richtet sich der Anspruch ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen die längere Beitragszeit zurückgelegt ist.
Art28 enthält Regelungen, die die Vorgangsweise der österreichischen Sozialversicherungsträger näher ausgestalten. Die Ermittlung der nach den Art27 Abs3 und 4 zustehenden Gesamtleistung wird in den Z4, 6, 7 und 11 näher präzisiert.
Art30 regelt jene Fälle, in denen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Art26 Abs1 ein Leistungsanspruch besteht. Art31 des Abkommens regelt jene Fälle, in denen eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Art26 Abs1 Anspruch auf eine Pension (Rente) hat, und diese höher als die Summe der nach Art27 Abs4 errechneten Leistungen ist.
4.2.2. Aus den wiedergegebenen Bestimmungen des Art27 des Abkommens ergibt sich, daß der Berechtigte vom Versicherungsträger seines Aufenthaltstaates einen ungekürzten Kinderzuschuß erhält. Wenn sich der Berechtigte in einem Drittstaat aufhält, wird der Kinderzuschuß von jenem Versicherungsträger gewährt, in dessen Staat die längere Beitragszeit zurückgelegt wurde. Für die Gewährung des Kinderzuschusses ist also der Versicherungsträger jenes Staates zuständig, zu dem der Berechtigte ein größeres Naheverhältnis aufweist. Die wiedergegebenen Regelungen bewirken somit, daß der Berechtigte in den Genuß der vollen Leistung des zuständigen Versicherungsträgers kommt; andererseits wird die Möglichkeit von Doppelleistungen ausgeschlossen.
Durch das dritte Zusatzabkommen wurde Art27 Abs8 dahingehend geändert, daß nun nicht mehr auf den gleichzeitigen Anspruch auf den Kinderzuschuß, sondern auf den gleichzeitigen Anspruch auf eine Pension (Rente) abgestellt wird.
4.2.3. In der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kinderzuschuß für ab dem 1.1.1984 eintretende Versicherungsfälle durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 abgeschafft. Dies hat - da durch die Änderung der deutschen Rechtslage Art27 Abs8 des Abkommens nicht berührt wird - zur Folge, daß Pensionisten, die sich gewöhnlich nicht in Österreich aufhalten und nach den österreichischen Rechtsvorschriften weniger Beitragszeiten als nach den deutschen Rechtsvorschriften erworben haben, vom Kinderzuschuß ausgeschlossen werden.
4.3. Der Antrag ist unzulässig.
4.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu (Gerichts-)Anträgen iSd Art140 B-VG sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesvorschrift sowohl für von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren (s. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978, 12464/1990) notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen (mit) erfaßt werden. Ein Antrag iSd Art140 B-VG, der diese Grundsätze mißachtet, ist formell unzulässig. Diese Judikatur ist auch auf (Gerichts-)Anträge iSd Art140a B-VG zu übertragen.
Damit ergibt sich, daß der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil er zu eng gehalten ist: Die hier im Antrag angefochtenen Worte der Absätze 3, 4 und 8 des Abkommens sind nämlich für das Verständnis der jeweiligen Absätze des Art27, in denen sie enthalten sind, insgesamt unentbehrlich. Dem Ausdruck "Rente" kommt, wie sich aus den systematischen Zusammenhängen des Abkommens ergibt - siehe etwa den Art28 Z2, wo die jeweiligen Leistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung jenen der deutschen Rentenversicherung gegenübergestellt werden -, (derzeit) für den Bereich des österreichischen Rechts keine normative Bedeutung zu. Dies hat aber zur Folge, daß dann, wenn - wie vom Obersten Gerichtshof beantragt - in einzelnen Satzteilen die Verfassungswidrigkeit des Wortes "Pension" festgestellt wird, was dessen Unanwendbarkeit zur Folge hätte, dem verbleibenden Rest im Bereich der österreichischen Rechtsordnung künftig möglicherweise normative Bedeutung beigemessen würde. Im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit würden die angefochtenen Gesetzesstellen in Zukunft auszugsweise wie folgt lauten:
"(3) Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates berechnet unter Außerachtlassung von Beiträgen zur Höherversicherung und eines Kinderzuschusses zur (Rente) eines Versicherten zunächst die Pension (Rente), die nach den von ihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Person zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigende Versicherungszeiten nach den von dem Träger anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wären.
(4) Sodann berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates den Teil dieser Pension (Rente), der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind. Dies gilt entsprechend für die Berechnung des Leistungszuschlages mit der Maßgabe, daß nur für den Leistungszuschlag zu berücksichtigende Zeiten herangezogen werden. Die so ermittelte Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als zur Höherversicherung entrichtet gelten, sowie um den nach Abs8 zustehenden Kinderzuschuß zur (Rente) eines Versicherten."
Art27 Abs8 idF des dritten Zusatzabkommens würde wie folgt lauten:
"(8) Der Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer (Rente) eines Versicherten richtet sich, sofern nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf (Rente) besteht, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält; hält sich der Berechtigte gewöhnlich außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten auf, so richtet sich der Anspruch ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen die längere Beitragszeit zurückgelegt ist."
Dies zeigt, daß die so "bereinigte" Rechtslage für den Normunterworfenen nicht erkennen ließe, welche Bedeutung dem in Klammer verbleibenden Terminus "Rente" für den österreichischen Rechtsanwender künftig zukäme.
4.3.2. Demgemäß richtet sich der in Behandlung stehende Antrag gegen Gesetzesstellen, die einer isolierten Prüfung unzugänglich sind (vgl. VfSlg. 11466/1987; weiters VfSlg. 10904/1986, 11190/1986, 12235/1989).
4.4. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
4.5. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, ob der Antrag auch deshalb zurückzuweisen wäre, weil der Oberste Gerichtshof die bekämpften Gesetzesstellen lediglich mit den Worten "in der geltenden Fassung" benennt, nicht eingegangen zu werden. Ebensowenig war darauf einzugehen, daß der Oberste Gerichtshof auch die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen begehrt hat, obwohl der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Kompetenz nach Art140a B-VG lediglich deren Verfassungswidrigkeit feststellen kann.
4.6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsumfang, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / StaatsvertragsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:G1218.1995Dokumentnummer
JFT_10039380_95G01218_00