RS Vwgh 2020/2/20 Ra 2019/08/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EStG 1988 §23
GewO 1994 §1 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0121 E 11. Juli 2012 VwSlg 18456 A/2012 RS 4

Stammrechtssatz

Der Begriff des Gewerbebetriebes nach § 23 EStG 1988 deckt sich nicht mit jenem der gewerbsmäßigen Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 GewO (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 23 Rz 7). Aus dem Umstand, dass "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" vorliegen, kann somit nicht abgeleitet werden, dass sich diese Einkünfte ausschließlich auf die Tätigkeit auf Grund einer Gewerbeberechtigung beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080109.L03

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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