RS Vwgh 2020/2/26 Ro 2019/13/0032

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201
BAO §239

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/13/0028 B 24.06.2020
Ro 2019/13/0037 B 26.02.2020
Ro 2019/13/0038 B 26.02.2020

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Wesentlichen zu vergleichbaren Bestimmungen der damaligen Landesabgabenordnungen) ist ein Antrag des Abgabepflichtigen auf Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben, der mit einer Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, zunächst als solcher auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten und zunächst bescheidmäßig über die Abgabenfestsetzung zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 22.6.1990, 88/17/0242; 20.1.2003, 2002/17/0262; 28.2.2008, 2006/16/0129; vgl. weiters - zu § 201 BAO - VwGH 13.5.2003, 2001/15/0097). Der Abgabepflichtige hat auf einen Abgabenbescheid mangels gegenteiliger Anordnung jedenfalls dann Anspruch, wenn über die Richtigkeit der Selbstbemessung Meinungsverschiedenheit besteht (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0108; 23.11.2004, 2000/15/0148). Erweist sich die Selbstberechnung als zutreffend, ist der Antrag des Abgabepflichtigen als unbegründet abzuweisen (vgl. neuerlich - zu § 201 BAO - VwGH 13.5.2003, 2001/15/0097; 27.1.2009, 2006/13/0096 (betreffend das Jahr 2002); 27.1.2009, 2006/13/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019130032.J01

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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