RS Vwgh 2020/2/27 Ra 2019/22/0101

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §2 Abs7
NAG 2005 §20 Abs4
NAG 2005 §45
VwGG §42 Abs1
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art4
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs1 litc
61990CJ0370 Singh VORAB
62010CJ0508 Kommission / Niederlande

Rechtssatz

In Art. 4 der Richtlinie 2003/109/EG sind betreffend die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat Zeiträume angeführt, die nicht auf die Dauer des Aufenthaltes anzurechnen sind. Vorrangiges Ziel der Richtlinie 2003/109/EG ist die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (vgl. EuGH 18.10.2012, C 502/10, Singh; EuGH 26.4.2012, Kommission/Niederlande, C-508/10). Im Hinblick auf das Ziel der Integrationsförderung ist ungeachtet des Fehlens entsprechender Regelungen in der Richtlinie 2003/109/EG in Bezug auf den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten die Bestimmung des § 2 Abs. 7 NAG 2005 für kurzfristige Aufenthalte im EWR-Gebiet maßgeblich (vgl. VwGH Ra 2014/22/0071 bis 0073; 20.08.2013, 2012/22/0122).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990CJ0370 Singh VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220101.L04

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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