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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
In Art. 4 der Richtlinie 2003/109/EG sind betreffend die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat Zeiträume angeführt, die nicht auf die Dauer des Aufenthaltes anzurechnen sind. Vorrangiges Ziel der Richtlinie 2003/109/EG ist die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (vgl. EuGH 18.10.2012, C 502/10, Singh; EuGH 26.4.2012, Kommission/Niederlande, C-508/10). Im Hinblick auf das Ziel der Integrationsförderung ist ungeachtet des Fehlens entsprechender Regelungen in der Richtlinie 2003/109/EG in Bezug auf den Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten die Bestimmung des § 2 Abs. 7 NAG 2005 für kurzfristige Aufenthalte im EWR-Gebiet maßgeblich (vgl. VwGH Ra 2014/22/0071 bis 0073; 20.08.2013, 2012/22/0122).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61990CJ0370 Singh VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220101.L04Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020